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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 12. November 2019
(Nds.GVBl. Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 350)



Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds.GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:

Artikel 1

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2013 (Nds. GVBl. S. 239), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Prüfaufträge, die der Prüfingenieur vor Vollendung des 68. Lebensjahres übernommen hat, darf er bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterführen. Der Prüfingenieur gilt insoweit weiterhin als anerkannt."

b) In Absatz 5 werden am Ende ein Komma und die Worte "jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend" eingefügt.

c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die anerkannten Prüfingenieure mit Sitz in Niedersachsen mit den folgenden Angaben einträgt:

  1. Familienname und Vorname,
  2. Hochschulgrade,
  3. berufliche Anschrift,
  4. Telekommunikationsdaten,
  5. Fachrichtung der Anerkennung und
  6. letzter Tag der Geltung der Anerkennung.

In das Verzeichnis sind auf ihr Verlangen auch nach § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 anerkannte Prüfingenieure mit den Angaben nach Satz 1 einzutragen. Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, auch wenn sie nach Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 oder Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, als anerkannt gelten, sind zu löschen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht das Verzeichnis einmal im Jahr im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Prüfingenieure" die Worte "bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres" eingefügt.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 werden die Worte " § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend." angefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfingenieur" die Worte "bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres" eingefügt, nach dem Wort "Anerkennungsvoraussetzungen" das Komma gestrichen und am Ende ein Semikolon und die Worte " § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend" eingefügt.

3. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:

" § 12a Übergangsregelung

Die Altersbeschränkungen in § 3 Abs. 5 und in § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Dezember 2019 angenommen worden sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

ID 192212

ENDE

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(Stand: 26.11.2019)

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