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Regelwerk

Änderungstext

VV-ROG/NROG - ZAV -
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren

- Niedersachsen -

Vom 2. Mai 2018
(Nds.MBl. Nr. 19 vom 30.05.2018 S. 454)



Bezug: RdErl. v. 5.4.2017 (Nds. MBl. S. 541)
- VORIS 23100 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.06.2018 wie folgt geändert:

1. Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Ausführung von § 6 Abs. 2 ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), i. V. m. § 8 NROG vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 53), werden folgende VV erlassen: "Zur Ausführung von § 6 Abs. 2 ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), i. V. m. § 8 NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456) werden folgende VV erlassen:".

2. Nummer 1.2.4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Angabe "Sätze 3 und 5" durch die Angabe "Sätze 4 und 6" und die Angabe "Ziffer 03 Satz 8" durch die Angabe "Ziffer 06" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Angabe "Ziffer 08" durch die Angabe "Ziffer 11" und die Angabe "Ziffer 05 Satz 20" durch die Angabe "Ziffer 06 Satz 15" ersetzt.

3. In Nummer 2.2.4.1 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

4. Nummer 2.2.4.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Würden bestimmte, ausschließlich den Zentralen Orten zugewiesene Nutzungen oder Einrichtungen (z.B. Einzelhandelsgroßprojekte nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes Konzentrationsgebot) auch außerhalb der Zentralen Orte zugelassen, wären die Grundzüge der Planung berührt, weil in das zentralörtliche Gefüge von Funktions-, Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitserwägungen eingegriffen würde. "Würden bestimmte, ausschließlich den Zentralen Orten zugewiesene Nutzungen oder Einrichtungen (z.B. Einzelhandelsgroßprojekte, die nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes zulässig sind - Konzentrationsgebot) auch außerhalb der Zentralen Orte zugelassen, würde in das zentralörtliche Gefüge von Funktions-, Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitserwägungen eingegriffen."

b) Es wird der folgende Satz angefügt:

"In aller Regel sind hierdurch die Grundzüge der Planung berührt, wenn nicht besonders gelagerte Umstände des Einzelfalles hinzutreten."

5. In Nummer 6 wird das Datum "31.12.2022" durch das Datum "31.12.2024" ersetzt.

ID 230160

ENDE

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