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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Garagenverordnung *

Vom 11. Oktober 2012
(Nds.GVBl. Nr. 23 vom 16.10.2012 S. 401)


Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2 Nrn. 7 und 8 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:

Artikel 1

Die Garagenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 GaVO-Garagenverordnung - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen "GaStplVO - Garagen- und Stellplatzverordnung - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2

Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Als Garagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Parkhäuser.

werden gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird einziger Satz und erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
  1. bis 100 m2 Kleingaragen,
  2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,
  3. über 1000 m2 Großgaragen.
"Garagen mit einer Nutzfläche
  1. bis 100 m2 sind Kleingaragen
  2. über 100 m2 bis 1000 m2 sind Mittelgaragen und
  3. Garagen über 1000 m2 sind Großgaragen

b) Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrzeugverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen zu den Einstellplätzen und von den Einstellplätzen befördert werden."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Soweit Zu- und Abfahrten von Garagen für Feuerwehrfahrzeuge bestimmt sind, müssen sie mindestens 3 m breit sein; im übrigen gilt § 2 Abs. 4 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) vom 11. März 1987 (Nieders. GVBl. S. 29). " § 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) bleibt unberührt."

c) Absatz 5 wird

(5) Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.

gestrichen.

d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.

e) Im neuen Absatz 5 wird in Satz 2 das Wort "baulich" durch das Wort "verkehrssicher" ersetzt.

f) In den neuen Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Zahl "6" durch die Zahl "5" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder baulich abgegrenzt sein. An Rampen ohne den erforderlichen Gehweg nach Satz 1 ist auf das eingeschränkte Benutzungsverbot für Fußgänger hinzuweisen. "(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden dürfen, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein muss. Rampen, die von Fußgängern nur bei Gefahr als zweiter Rettungsweg benutzt werden, brauchen keinen Gehweg zu haben. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das eingeschränkte Benutzungsverbot für Fußgänger hinzuweisen."

c) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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