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NWoSchG - Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte
- Niedersachsen -
Vom 16. März 2021
(Nds.GVBl. Nr. 12 vom 23.03.2021 S. 128)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck, Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Verwahrlosungen, Missständen und Überbelegungen bei Wohnraum und bei Unterkünften für Beschäftigte entgegenzuwirken und dadurch dazu beizutragen, dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist und Beschäftigte angemessen untergebracht werden. Die Gemeinden erhalten Befugnisse, um diesen Zweck zu verwirklichen. Soweit sie die entsprechende Aufgabe wahrnehmen, gehört diese als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zum eigenen Wirkungskreis. Ein Anspruch auf Ausübung der Befugnisse der Gemeinde nach diesem Gesetz besteht nicht. Die Verfügungsberechtigten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, von ihrem Eigentum entsprechend dem Zweck nach Satz 1 Gebrauch zu machen.
(2) Andere Rechtsvorschriften, die Anforderungen an den Zustand von Wohnraum oder von Unterkünften für Beschäftigte, das diesbezügliche Verhalten von Personen oder diesbezügliche Aufgaben und Befugnisse von Behörden regeln, insbesondere die Niedersächsische Bauordnung ( NBauO) und das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, sind neben diesem Gesetz anwendbar, auch soweit dieses Gesetz speziellere oder neuere Regelungen enthält. Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen an Wohnraum oder Unterkünfte für Beschäftigte geregelt werden, gehören diese Vorschriften nicht zum öffentlichen Baurecht im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO.
(3) Dieses Gesetz findet auf von Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum keine Anwendung. Es findet auch keine Anwendung auf Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, sowie auf Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Beherbergungsstätten, soweit Beschäftigte im Rahmen der zulässigen Anzahl der Gäste beherbergt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3 Pflichten der Verfügungsberechtigten
(Stand: 21.03.2025)
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