![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
![]() |
Hinweise für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen
- Niedersachsen -
(Basierend auf dem Windenergieerlass vom 20.07.2021)
Zuletzt bearbeitet am 01.05.2024
Die nachstehenden Hinweise der Servicestelle Erneuerbare Energien (SEE) für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen haben primär zum Ziel, den für die Zulassung von Windenergievorhaben zuständigen Behörden eine Hilfestellung für die Durchführung von Genehmigungsverfahren zu bieten. Dienlich können die Ausführungen aber auch den Trägern von Windenergievorhaben sein, indem sie Orientierung schaffen, wie die maßgeblichen Rechtsvorschriften in Niedersachsen ausgelegt werden.
Basis für die Hinweise bildet der Windenergieerlass vom 20.07.2021 (Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MI u. d. MW v. 20.7.2021 - MU-52-29211/1/305 - VORIS 28010 -).
Der Windenergieerlass gilt (vorübergehend) fort. Soweit seine Passagen Weisungen darstellen, muss er von den Genehmigungsbehörden weiterhin grundsätzlich beachtet werden. Die Inhalte in den vorliegenden Hinweisen, die vermittelt durch den Windenergieerlass weisenden Charakter haben, sind grün unterstrichen.
Diejenigen Inhalte, die lediglich informatorischen Charakter haben, wurden angesichts zahlreicher Rechtsänderungen in den zurückliegenden Monaten auf den neuesten Stand gebracht.
Integriert in die Hinweise sind Antworten, welche die Servicestelle Erneuerbare Energien auf Fragen gegeben hat, die an sie seitens der Genehmigungsbehörden herangetragen wurden. Fragen und Antworten finden sich gegebenenfalls am Ende eines Gliederungspunktes.
Die Hinweise für das Genehmigungsverfahren adressieren - orientiert an ihrer Bedeutung für die Genehmigungspraxis und das Gelingen der Energiewende - in erster Linie immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen modernen Typs. In der Genehmigungspraxis begegnen den Behörden allerdings auch "Kleinwindanlagen" oder "Kleinwindenergieanlagen", welche in ihren Ausmaßen nicht den heutigen "Großanlagen" entsprechen. Es handelt sich weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im rechtlichen Kontext um feststehende Begriffe. Für "kleinere Windenergieanlagen" sind nicht selten Besonderheiten bei der Zulassung zu beachten sein. Zu nennen sind insoweit beispielsweise:
Bitte beachten Sie, dass die Hinweise keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie ersetzen im Einzelfall nicht die Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur.
Nicht zuletzt angesichts der Dynamik, die dem "Recht der Windenergie" derzeit immanent ist, ist es das Bestreben der SEE, das Dokument fortlaufend zu verbessern und zu aktualisieren. Bei der vorliegenden Fassung handelt es sich um die erste Version. Sollten Ihnen Unstimmigkeiten auffallen, zögern Sie bitte nicht, die SEE mittels einer E-Mail an SEE@mu.niedersachsen.de auf diese aufmerksam zu machen.
Zu guter Letzt ein Tipp für die Navigation im Dokument: In der Fußzeile jeder Seite findet sich ein Link zum Inhaltsverzeichnis. Über dieses gelangen Sie zu den einzelnen Gliederungspunkten der Hinweise.
Um einen zügigen Ablauf des Genehmigungsverfahrens gewährleisten zu können, ist es insbesondere in den Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) geboten, den Träger des Vorhabens bereits im Vorfeld im Hinblick auf die Antragsstellung zu beraten, sobald die Genehmigungsbehörde vom Vorhabenträger über das geplante Vorhaben unterrichtet wird ( § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). Sinnvoll ist es dementsprechend, den Vorhabenträger frühzeitig darüber zu informieren, welche Unterlagen von der Behörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für erforderlich gehalten werden. Sofern dies erforderlich ist, sind die Behörden, deren Aufgabenbereich betroffen sein könnten, hinzuzuziehen.
Zwecks Verfahrensbeschleunigung ist der Vorhabenträger von der zuständigen Behörde darauf hingewiesen werden, dass er, sollte sein Projekt UVP-vorprüfungspflichtig sein, zur Erfüllung seiner Pflicht aus § 7 Abs. 4 UVPG (möglichst) alle Sachverhaltsinformationen liefern soll, die für eine zügige Prüfung benötigt werden.
Erachtet die zuständige Behörde bei einem vorprüfungspflichtigen Vorhaben das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig, insbesondere weil voraussichtlich die Vorprüfung ohnehin die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP zur Folge hätte, hat sie den Vorhabenträger im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung etwaiger rechtlicher Unsicherheiten auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 7 Abs. 3 UVPG (sog."freiwillige UVP") hinzuweisen, es sei denn, ein solcher Antrag liegt bereits vor.
Im Interesse einer zügigen und effizienten Verfahrensgestaltung ist die Zweckmäßigkeit einer Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gem. § 15 UVPG bzw. § 2a der 9. BImSchV stets und frühzeitig zu prüfen. Eine etwaige Besprechung nach § 15 Abs. 3 UVPG bzw. nach § 2a
(Stand: 05.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓