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Regelwerk, Bau&Planung

Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
- Niedersachsen -

Vom 3. November 2014
(Nds. MBl. Nr. 41 vom 19.11.2014 S. 712; 02.11.2020 S. 1264 20)
Gl.-Nr.: 21160



Gem. RdErl. d. MI u. d. MF v. 3.11.2014 - 43-23520/2 -

1. 20 Mit Inkrafttreten der Immobilienwertermittlungsverordnung ( ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl. I S. 639), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794), erfolgt eine sukzessive Überarbeitung der Wertermittlungsrichtlinien 2006 ( WertR 2006) vom 01.03.2006 - (BAnz. Nr. 108 a vom 10.06.2006, Nr. 121 S. 4798). Bis zur Veröffentlichung der Neufassung gilt Folgendes:

1.1 Die Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie - BRW-RL) - Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 11.01.2011 (BAnz S. 597) - wird für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen eingeführt. Ab Veröffentlichung der Bodenrichtwerte 2012 ist diese anzuwenden.

1.2 Die Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie - SW-RL) - Bekanntmachung des BMVBS vom 05.09.2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) - wird in Niedersachsen zur Anwendung in der Grundstückswertermittlung eingeführt und ersetzt die bisherigen Regelungen zur Ermittlung des Sachwerts der WertR 2006.

1.3 Abweichend von Anlage 3 der SW-RL ist bei der Ermittlung des Sachwerts freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser als Orientierungswert eine einheitliche standardunabhängige Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren anzunehmen. Nummer 1 Abs. 2 SW-RL (Modellkonformität) ist daher besonders zu beachten.

1.4 Die Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie - VW-RL) - Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BAnz AT 11.04.2014 B3) - wird in Niedersachsen zur Anwendung in der Grundstückswertermittlung eingeführt und ersetzt die bisherigen Regelungen zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts der WertR 2006.

1.5 Im Übrigen ist bis zur Veröffentlichung weiterer neuer Richtlinien, insbesondere zum Ertragswertverfahren, die WertR 2006 sinngemäß anzuwenden, soweit diese den Regelungen der ImmoWertV nicht entgegenstehen.

1.6 20 Die Texte der vorbezeichneten Richtlinien stehen - neben der Veröffentlichung im BAnz - auch im Internet zum Download bereit unter http://www.bmi.bund.de.

2. 20 Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

ENDE

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