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Regelwerk

VV-NROG - Verwaltungsvorschriften zum
Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung

- Niedersachsen -

Vom 7. Juli 2003
(MBl. Nr. 27 vom 03.09.2003 S. 593; 27.10.2004 S. 682 04aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

RdErl. d. ML - 302-20002/13.1 -
- VORIS 23100 -

Bezug: RdErl. d. MI v. 28.12.1995 (Nds. MBl. 1996 S. 2o9) - VORIS 23100 01 00 30 018 -

Zum NROG vom 18.05.2001 (Nds. GVBl. S. 301), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30.10.2001 (Nds. GVBl S. 668), werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

1. Regionale Raumordnungsprogramme (§§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 11)

1.1 Inhalt der Regionalen Raumordnungsprogramme (RROP)

Entsprechend der Terminologie (§ 3 Nr. 7) des Raumordnungsgesetzes ( ROG) ist in § 3 Abs. 1 NROG der Oberbegriff "Raumordnungspläne" eingeführt worden. Aufgrund der jahrelangen Praxis werden darunter die in Niedersachsen gebräuchlichen Begriffe "Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)" und "Regionales Raumordnungsprogramm" weiter verwendet.

Inhalt und inhaltlicher Handlungsrahmen für die RROP ergeben sich aus den §§ 3, 4 und 7 NROG. Danach werden in den RROP Grundsätze und Ziele der Raumordnung festgelegt.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 stellt auf die Stufenfolge der Raumordnungsprogramme ab. Das bedeutet, die Konzeption für die Entwicklung des Landes, wie sie sich aus der Gesamtheit aller Aussagen des LROP ergibt, ist für den jeweiligen Planungsraum im RROP zu konkretisieren.

1.1.1 Ziele der Raumordnung

Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Die Ziele des RROP müssen hinreichend sachlich und räumlich konkret sein, um die erforderliche Rechtssicherheit in der Bindungswirkung auszulösen; sie dürfen nicht zu detailliert sein und grundsätzlich keine Entscheidungen über die Nutzung von

Flächen i. S. der Bauleitplanung enthalten. Die Ziele der Raumordnung sind durch Fettdruck zu kennzeichnen (§ 2 Satz 3 VerfVO-RROP).

1.1.2 Übernahme und Konkretisierung der Ziele des LROP

Die im LROP festgelegten Ziele der Raumordnung für den Planungsraum sind in das RROP zu übernehmen und, soweit das LROP dies nicht ausschließt, näher festzulegen (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Eine erneute Abwägung des Zieles kommt dabei nicht in Betracht.

Eine nähere Festlegung, d. h. die Konkretisierung von Zielen des LROP im RROP setzt übergeordnete und/oder rahmensetzende Zielsetzungen des LROP voraus, die der Ausfüllung bedürfen; die nähere Festlegung darf diesen Zielsetzungen des LROP nicht widersprechen. Von der näheren Festlegung ausgenommen sind diejenigen Ziele der Raumordnung, die das LROP abschließend oder einheitlich für das Land oder größere Landesteile festlegt. Da das RROP, um in sich verständlich zu sein und eine Gesamtentwicklung aufzeigen zu können, alle für den jeweiligen Planungsraum verbindlichen Ziele der Raumordnung enthalten muss, sind auch die dem LROP vorbehaltenen Festlegungen für den Planungsraum in das RROP zu übernehmen. Diese Übernahme ist in der beschreibenden Darstellung kenntlich zu machen.

1.1.3 Weitere eigenständige Ziele

Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 NROG können im RROP auch weitere eigenständige Ziele der Raumordnung für den Planungsraum festgelegt werden, soweit sie nicht den rahmensetzenden Charakter der Raumordnung verletzen und mit den Grundsätzen des ROG sowie den Grundsätzen und Zielen des LROP in Einklang stehen.

Weitere eigenständige Ziele müssen in ihren Auswirkungen regional begrenzt sein. Sie dürfen nicht zu detailliert sein und insbesondere nicht unzulässig in die kommunale Planungshoheit eingreifen. Eine Steuerungsmöglichkeit muss allerdings möglich sein.

1.1.4 Geltung der Leitvorstellung und Grundsätze des ROG

Für die Aufgabenerfüllung der Raumordnung und damit auch für die Regionalplanung gilt unmittelbar § 1 Abs. 2 ROG. Danach ist die Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung mit den in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG aufgeführten Einzelaspekten als Auslegungsmaxime bei der Abwägung der Grundsätze der Raumordnung voranzustellen. Die einzelnen Belange sind dabei grundsätzlich gleichgewichtig in die Abwägung einzustellen; dies ergibt sich für die Aufstellung der RROP auch aus § 7 Abs. 7 Satz 1 ROG i. V. n1. § 4 Abs. 1 NROG.

Die Raumordnungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 ROG gelten unmittelbar.

1.1.5 Übernahme fachlicher Aussagen

Raumbedeutsame fachliche Aussagen werden mit der Aufnahme in die Raumordnungsprogramme zu Zielen der Raumordnung und erlangen so Bindungswirkung. Die Aufnahme erfordert die vorherige Abstimmung mit den zuständigen Fachplanungsträgern sowie - im Zuge des Aufstellungsverfahrens - die Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Die nicht abgestimmte und nicht integrierte Übernahme eines Fachprogramms als Ziel der Raumordnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 NROG).

Für die Prüfung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Anforderungen sowie das Verfahren der FFH-Verträglichkeitsprüfung gilt der RdErl. des MU vom 28.07.2003 (Nds. MBl. S. 604)

1.1.6 Leitbildaussagen

Dem RROP können leitbildartige Aussagen zur räumlichen und strukturellen regionalen Entwicklung vorangestellt werden. Diese haben keine Verbindlichkeit i. S. des ROG.

1.1.7 Festlegungen aus Regionalen Entwicklungskonzepten

Die Regionalen Entwicklungskonzepte (REK) für die grenzüberschreitenden Räume um Bremen und Hamburg sowie zu den Niederlanden entfalten keine Rechtswirkung. Einzelne Bestandteile der REK können jedoch durch Integration in die RROP Rechtswirksamkeit erlangen.

Für die nach § 19 aufgestellten REK gilt dies entsprechend.

1.1.8 Begründung

Dem RROP ist eine Begründung beizufügen (§ 3 Abs. 2). Diese soll sich nur auf die für die Festlegungen maßgeblichen Aussagen beziehen und eine Dokumentation der Ergebnisse der Abwägung zwischen den konkurrierenden Nutzungsansprüchen enthalten.

Aufgrund der gesetzlich eingeführten Begründungspflicht ist das Instrument der Erläuterung in § 1 Satz 3 VerfVO-RROP gestrichen worden. Dem Träger der Regionalplanung steht es frei, erklärende Texte, statistische Grundlagen und sonstiges Material der Begründung als Anlage beizufügen.

1.2 Abstimmung benachbarter RROP

Die Abstimmungspflicht mit benachbarten RROP geht über das Gebot zur Beteiligung, Anhörung und Einbeziehung der Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess hinaus; sie umfasst die Pflicht zur inhaltlichen Abstimmung und damit mittelbar den Auftrag, Übereinstimmung in denjenigen raumordnerischen Festlegungen herbeizuführen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Wegen der umfassenden Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung könnten grenzüberschreitend nicht abgestimmte Festlegungen von Zielen dazu führen, dass in einem benachbarten, zeitlich nachfolgenden RROP konkurrierende Zielsetzungen nicht getroffen werden können.

Die gegenseitige Abstimmungspflicht erstreckt sich auf alle Zielsetzungen und Planungen, die in ihren Auswirkungen über die Grenze des jeweiligen Planungsraumes hinausreichen. Dieses sind nicht nur die einzelnen, konkret bestimmten Ziele der Raumordnung, sondern darüber hinaus auch die sich aus der Gesamtheit aller Festlegungen ergebende Planungs- und Entwicklungskonzeption des jeweiligen RROP.

Die gegenseitige Abstimmungspflicht gilt in besonderem Maße zwischen Landkreis und kreisfreier Stadt als Träger der Regionalplanung. Die zwischen Stadt und Umland bestehenden, -besonders engen wechselseitigen Verflechtungen erfordern eine frühzeitige und umfassende Koordinierung der beiderseitigen Entwicklungsvorstellungen.

1.3 Aufstellung der RROP

1.3.1 Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten

Den allgemeinen Planungsabsichten des Trägers der Regionalplanung soll der Anlass der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des RROP vorangestellt werden. Darüber hinaus sollen die auf den jeweiligen konkreten Planungsraum bezogenen Grundzüge der Planungskonzeption dargestellt werden. Dabei sollten auch konkrete Hinweise gegeben werden, in welcher Weise einzelne sachliche und räumliche Bereiche betroffen sind.

Mit der förmlichen Einleitung des Aufstellungsverfahrens durch die öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten soll allen betroffenen Stellen die Möglichkeit eröffnet werden, frühzeitig durch Vorschläge und Anregungen am Aufstellungsverfahren mitzuwirken. Die Bekanntmachung soll daher die Aufforderung enthalten, Auskunft über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit diese Angaben die Planungsabsicht berühren. Der Träger der Regionalplanung erhält damit schon frühzeitig Kenntnis über alle im Planungsbereich anstehenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und kann diese ggf. bei der Entwurfsbearbeitung bereits berücksichtigen. Dadurch kann vermieden werden, dass im weiteren Verfahrensablauf, z.B. im Rahmen des Abstimmungsverfahrens, die beabsichtigten Planungen in den Grundzügen neu konzipiert und Verfahrensschritte ggf. wiederholt werden müssen. Die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten soll daher in möglichst engem zeitlichen Zusammenhang zu der Entwurfserarbeitung stehen; sie ist zu wiederholen, wenn durch Zeitablauf oder ggf. zwischenzeitliche Änderungen des LROP oder von Fachplanungen ein Informations- oder Abwägungsdefizit droht.

Eine unmittelbare Information der Beteiligten über die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten ist nicht erforderlich.

1.3.2 Beteiligungsverfahren 04

An der Aufstellung von Zielen der Raumordnung sind die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll, zwingend zu beteiligen. Die Beteiligungspflicht folgt aus § 7 Abs. 5 ROG, § 8 Abs. 2 Nr. 6 NROG.

Die Nichtbeteiligung einer betroffenen Behörde oder sonstigen Stelle kann dazu führen, dass öffentliche und private Belange nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt werden und somit ein Abwägungsdefizit entsteht.

Ist eine Behörde (z: B. benachbarter Landkreis) in mehrfacher Hinsicht betroffen, sollte sie aufgefordert werden, alle von ihr zu vertretenden Belange einzeln darzustellen und diese dem Träger der Regionalplanung mitzuteilen, dem die Abwägung obliegt.

Wird der Entwurf des RROP auf der Grundlage der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens in den Grundzügen geändert, so ist eine erneute Beteiligung der Betroffenen durchzuführen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Vorrangfestlegungen neu hinzukommen oder erweitert werden.

Auf eine erneute Beteiligung kann verzichtet werden, wenn der Erörterungstermin noch aussteht und mit der Einladung ausdrücklich auf die beabsichtigte Änderung hingewiesen wird. Andernfalls ist ein erneutes - ggf. begrenztes - schriftliches Beteiligungsverfahren durchzuführen.

1.3.2.1 Beteiligung öffentlicher Stellen

Eine besondere Stellung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens kommt den Gemeinden zu, die ihre Bauleitplanung den im RROP festgelegten Zielen der Raumordnung anzupassen haben. Sie sollen deshalb so früh wie möglich Gelegenheit erhalten, ihre eigenen Vorstellungen über die Entwicklung ihres Gebiets nachdrücklich in das Aufstellungsverfahren einfließen zu lassen; Entsprechendes gilt für die Landkreise bzw. kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regionalplanung sind.

Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium, die Bundesstellen im Land, die Behörden der Nachbarländer, der Niederlande sowie die nachgeordneten Behörden des Landes werden vom Träger der Regionalplanung unmittelbar beteiligt. Die Beteiligung der obersten Landesbehörden erfolgt durch die oberste Landesplanungsbehörde.

Für die Beteiligung des Bundes gelten die folgenden Mindestvoraussetzungen (siehe hierzu die Handreichung zu den Abschnitten 1 und 4 ROG, Anlage 2 der Bek. des MI vom 03.08.1998, Nds. MBl. S. 1102):

Die Beteiligungsfrist beträgt regelmäßig drei Monate.

Für die Beteiligung der obersten Landesbehörden erhält die oberste Landesplanungsbehörde zehn Ausfertigungen des Entwurfs des RROP.

Für die Beteiligung benachbarter Träger der Regionalplanung in den Nachbarländern und den Niederlanden gilt das für die Träger der Regionalplanung in Niedersachsen geregelte Verfahren.

1.3.2.2 Beteiligung von Privaten und der allgemeinen Öffentlichkeit

Mit dem In-Kraft-Treten des neuen ROG am 1.1.1998 unterliegen auch Personen des Privatrechts in bestimmten Fällen der Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung. Sie sind daher bei der Aufstellung der RROP zu beteiligen. Dies gilt zum einen für juristische Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG), wenn öffentliche Stellen an diesen Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Hierbei kann es sich um Gesellschaften zur Gewährleistung der Infrastruktur handeln, wie z.B. Energieversorgungsunternehmen, Abfallentsorgungsunternehmen, Nahverkehrsunternehmen und dergleichen, wobei die konkreten Beteiligungsverhältnisse maßgebend sind. Sofern sich im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, sollte der Beteiligtenkreis vorsorglich weiter gewählt werden. Eine mehrheitliche Beteiligung öffentlicher Stellen ist zurzeit beispielsweise bei der Deutschen Bahn AG und der Deutschen Post AG gegeben. Dieser Personenkreis ist unmittelbar zu beteiligen (siehe hierzu Nummer 3.1 der oben angeführten Handreichung zum ROG). Eine unmittelbare Beteiligung kommt auch bei Privatpersonen, deren raumbedeutsame Planungen der Planfeststellung und Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung unterliegen, in Betracht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG).

Privatpersonen, die bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Zielbindung nach Maßgabe der für diese Entscheidung geltenden Vorschrift (z.B. Raumordnungsklausel) unterliegen können (§ 4 Abs. 4 ROG), z.B. bei Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs ( BauGB), sind im Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens oft nicht bekannt oder zu ermitteln. Die Einbeziehung dieses Personenkreises kann daher in der Regel nur über die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Hierzu sollte der Entwurf des RROP nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden verbunden mit der Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Es empfiehlt sich, die Öffentlichkeitsbeteiligung durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mit Bürgerversammlungen, flankierend zu begleiten. Die von Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzustellen (siehe Nummer 1.3.3). Die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung empfiehlt sich auch deshalb, weil sie infolge der Plan-UVP-Richtlinie der EU bis zum Jahr 2004 gesetzliche Vorgabe des NROG werden wird.

1.3.3 Erörterungen

Eine Erörterung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 insbesondere mit den Beteiligten vorzusehen, die unmittelbar von den Festlegungen des Programms betroffen sind. Im Übrigen entscheidet der Träger der Regionalplanung nach pflichtgemäßem Ermessen, wer zu den Erörterungsterminen zu laden ist. Eine zwingende Erörterung mit Privatpersonen über deren Einwendungen ist gesetzlich noch nicht vorgeschrieben. Dem Träger der Regionalplanung steht es frei; mit diesem Personenkreis eine Erörterung durchzuführen oder sich auf die öffentliche Bekanntmachung des RROP zu beschränken.

Zur Vorbereitung der Erörterung ist den Beteiligten eine Zusammenfassung derjenigen - zumindest der sie betreffenden - Anregungen und Bedenken, denen nicht gefolgt werden soll, zuzuleiten. Darüber hinaus sollten den Beteiligten auch die auf der Grundlage der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens beabsichtigten Änderungen des Entwurfs des RROP zugeleitet werden.

Durch die Einschränkung "soweit sie sich auf wesentliche Inhalte des Programms beziehen" in § 8 Abs. 2 Satz 4 soll sichergestellt werden, dass ein Beteiligter im Einzelfall keinen Anspruch auf Erörterung jedes - auch nur geringfügigen - Vorbringens hat. Wesentliche Inhalte sind regelmäßig die vorgesehenen Ziele der Raumordnung.

1.3.4 Beschlussfassung und Genehmigung des RROP

Die Beschlussfassung über das RROP durch die Vertretungskörperschaft richtet sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.

Dem Antrag auf Genehmigung des RROP sind die Begründung, die Niederschrift über die Erörterung gemäß § 5 Abs. 3 VerfVO-RROP und die Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft beizufügen.

Der Genehmigungsvorbehalt ermächtigt die Genehmigungsbehörde nicht, die Abwägung oder planerische Entscheidung des Trägers der Regionalplanung zu ändern bzw. durch eigene Zielvorstellungen zu ersetzen. Die Genehmigung kann - um Versagungsgründe auszuräumen - mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Es besteht die Möglichkeit, Teile des RROP von der Genehmigung auszunehmen, um nicht das Programm insgesamt nach einem aufwendigen Aufstellungs- und Beteiligungsverfahren wegen eines strittigen Punktes ablehnen zu müssen. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Ablehnung des restlichen Teils sich nicht auf den Inhalt des vorweg genehmigten Teils auswirken kann. Der Träger der Regionalplanung kann andererseits bestimmte räumliche oder sachliche Festlegungen, über die keine Einigung erzielt werden kann, zunächst zurückstellen und nicht zur Genehmigung vorlegen. Eine Teilgenehmigung ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn es sich nicht um zentrale, entwicklungsbestimmende Festlegungen handelt. Es muss sichergestellt bleiben, dass das RROP die räumlichen Entwicklungsvorstellungen für den gesamten Planungsraum enthält.

Bei der erstmaligen Aufstellung und nach einem Außer-Kraft-Treten eines RROP ist die Vorlage des Gesamtprogramms erforderlich. In diesem Falle findet der vorstehende Absatz keine Anwendung.

Von der Möglichkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG, räumliche und sachliche Teilpläne selbständiger Art zu erlassen, hat Niedersachsen ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Die gemäß § 3 NROG mögliche Überarbeitung in Teilabschnitten teilt daher das Schicksal des Gesamt-RROP.

1.3.5 Bekanntmachung und Versendung des verbindlichen RROP an die Beteiligten

Die öffentliche Bekanntmachung des RROP gemäß § 8 Abs. 4 erfolgt in der für Bebauungspläne nach § 10 BauGB geregelten Verfahrensweise. Für die Versendung gilt § 7 VerfVO-RROP.

Das RROP ist mit seiner Begründung vom Träger der Regionalplanung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.

1.3.6 Verlängerung der Geltungsdauer/unverzügliche Anpassungspflicht des RROP

Die Neuaufstellung des RROP sollte rechtzeitig, spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer von zehn. Jahren, eingeleitet werden. Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 8 Abs. 5 Satz 2 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; sie ist ggf. so zu befristen, dass innerhalb dieser Frist die Neuaufstellung durchgeführt werden kann. Eine Verlängerung der Geltungsdauer kommt in der Regel dann nicht in Betracht (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3), wenn der Planungsrahm des RROP zwischenzeitlich von einer Änderung oder Ergänzung des LROP berührt wird.

Solange für den Planungsraum kein wirksames RROP vorliegt, findet das LROP unmittelbar Anwendung. Die Umsetzung von Vorrangfestlegungen des LROP bezogen auf deren konkrete räumliche Abgrenzung tritt dann durch bauleitplanerische Festsetzungen, durch Planfeststellung, durch landesplanerische Feststellung nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens oder durch Verordnungen, Satzungen etc. aufgrund anderer Fachgesetze (z.B. NSG-Verordnung, WSG-Verordnung) ein.

1.3.7 Kreisfreie Städte als Träger der Regionalplanung

Die dem Flächennutzungsplan einer kreisfreien Stadt fiktiv zuerkannte rechtliche Qualität eines RROP bewirkt, dass dieser in das Abstimmungsgebot gemäß § 7 Abs. 4 einzubeziehen ist. Diese Abstimmungspflicht tritt selbständig und zusätzlich neben das im BauGB für den Flächennutzungsplan geregelte Abstimmungsverfahren. Näheres regelt die VerfVO-RROP.

1.4 Vereinfachtes Änderungsverfahren

Das vereinfachte Änderungsverfahren gilt für räumlich oder sachlich eng begrenzte Planungen, die nur einen eingeschränkten Kreis Betroffener berühren. Es dient der Verfahrensbeschleunigung. Die "Kann-Formulierung" lässt jede Zwischenstufe bis hin zu einem regulären Verfahrensablauf zu. Der Träger der Regionalplanung prüft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin erforderlich ist.

2. Zielabweichungsverfahren (§ 11)

Ein Zielabweichungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Auch nach einem Zielabweichungsverfahren bleibt das Ziel bestehen. Werden die Grundzüge der Planung von der Abweichung berührt, bedarf es einer Änderung oder Neuaufstellung des RROP.

Eine Entscheidung im Einvernehmen beinhaltet das Erfordernis der Zustimmung, während bei einer Entscheidung im Benehmen lediglich den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muss, die eigenen Vorstellungen darzulegen. Welche Stellen fachlich berührt sein können, ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu entscheiden. Grundsätzlich sind hiermit die betroffenen Fachbehörden gemeint; Verbände und ähnliche Interessenvertretungen gehören nicht dazu.

Antragsbefugt sind diejenigen Stellen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben (§ 4 ROG). Im Übrigen ist auch eine Einleitung von Amts wegen möglich.

Auch bei einer Verknüpfung von Zielabweichungsverfahren und Raumordnungsverfahren ist das Einvernehmen der fachlich berührten, Stellen einzuholen.

3. Raumordnungsverfahren (§§ 12 bis 18)

3.1 Zweck, Inhalt und Rechtscharakter

3.1.1 Gegenstand

Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit überörtlicher Bedeutung. Zu den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zählen gemäß § 3 Nr. 6 ROG Planungen, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Von überörtlicher Auswirkung sind solche Vorhaben, deren Rauminanspruchnahme oder deren unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen über den Bereich ihres Standortes hinausreichen und dadurch einer raumordnerischen Prüfung unter überörtlichen Gesichtspunkten bedürfen.

3.1.2 Raumverträglichkeitsprüfung

Die beiden Prüfbereiche eines Raumordnungsverfahrens, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie diese unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt werden können, werden zusammenfassend als "Raumverträglichkeitsprüfung" bezeichnet (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Sie schließt die Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen ein.

3.1.3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Aufgabe des Raumordnungsverfahrens ist es auch, Beeinträchtigungen von schützenswerten Bereichen abzuwenden.

Generell gilt es, Störungen und Umweltbelastungen zu vermeiden bzw. unvermeidbare Störungen und Umweltbelastungen so weit wie möglich zu reduzieren und damit zu einer umweltverträglichen Entwicklung des Raumes beizutragen.

Die UVP ist integrierter Bestandteil des Raumordnungsverfahrens. Sie beschränkt sich auf die im Raumordnungsverfahren zu prüfenden Belange. Über die UVP-Pflichtigkeit von Einzelvorhaben, die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im NUVPG genannt sind, wird im nachfolgenden Zulassungsverfahren entschieden. Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens, insbesondere zur Vermeidung von Doppelprüfungen und zur Abschichtung des Prüfumfangs zwischen Raumordnungsverfahren und nachfolgendem Zulassungsverfahren, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Zulassungsbehörde frühzeitig durchzuführen. Hierfür bietet sich bereits die Antragskonferenz an (vgl. Nummer 3.5.2.1).

3.1.4 FFH-Verträglichkeitsprüfung 04

Im Raumordnungsverfahren ist die Prüfung der Umweltauswirkungen auf Natura-2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) so weit möglich durchzuführen. Eine vollständige Verträglichkeitsprüfung aller Kriterien i. S. des § 34c NNatG ist in der Regel auf Basis des Raumordnungsverfahrens noch nicht möglich (siehe Nummer 6.4.2 des RdErl. des MU vom 28.07.2003, Nds. MBl. S. 604).

3.1.5 Rechtswirkung

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger des Vorhabens und Einzelnen; es ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt keinen Verwaltungsakt dar. Eine verwaltungsgerichtliche Klagemöglichkeit besteht nicht. Rechtsschutz ist erst im nachfolgenden Zulassungsverfahren gegeben.

Es gilt jedoch das Berücksichtigungsgebot: In den nachfolgenden Verfahren sowie bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 5).

3.2 Zuständige Stellen

3.2.1 Grundsatz

Die Zuständigkeit für die Durchführung von Raumordnungsverfahren liegt bei den unteren Landesplanungsbehörden.

3.2.2 Bestimmung der zuständigen Stelle 04

Raumbedeutsame Auswirkungen auf den Bereich einer benachbarten unteren Landesplanungsbehörde i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 1 liegen nur vor, wenn ihr Gebiet unmittelbar - d. h. insbesondere durch Flächeninanspruchnahme - berührt wird. Mittelbare Auswirkungen, wie z.B. erhöhtes Verkehrsaufkommen, weiträumig wirkende Emissionen oder Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, führen nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1.

Bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 die für das Verfahren zuständige Behörde, so beteiligt diese die anderen Landesplanungsbehörden, deren Bereich berührt ist, am Verfahren.

3.2.3 Zuständigkeit der obersten Landesplanungsbehörde

Im Hinblick auf die Möglichkeit der obersten Landesplanungsbehörde, das Verfahren gemäß § 25 Abs. 3 an sich zuziehen, ist dieser vor Einleitung eines Raumordnungsverfahrens über Vorhaben von besonderer Bedeutung zu berichten. Hierzu gehören z.B. Ländergrenzen übergreifende Planungen oder Vorhaben mit erheblicher landespolitischer Auswirkung.

3.2.4 Verfahren bei Bundesmaßnahmen

Bei raumbedeutsamen Vorhaben des Bundes, bundesunmittelbarer Planungsträger und anderer Länder ist nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens die Landesplanerische Feststellung der obersten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis zu geben.

3.3 Erforderlichkeit

3.3.1 Entscheidung

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens handelt es sich um eine in jedem Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf Einleitung besteht nicht.

3.3.2 Vorhaben nach der Raumordnungsverordnung ( RoV)

Bei den in der RoV aufgeführten Vorhaben wird eine Raumbedeutsamkeit angenommen; für diese soll deshalb in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden (§ 13 Abs. 1). Die endgültige Entscheidung ist im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

3.3.3 Weitere raumbedeutsame Vorhaben

§ 13 Abs. 2 ermächtigt zur Durchführung von Raumordnungsverfahren für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt dies beispielsweise für folgende Vorhaben in Betracht: - Bau von Bundesfernstraßen, die nicht unter § 1 Nr. 8 RoV fallen (Ortsumgehungen),

Auch hier ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem, Ermessen zu entscheiden, ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen können z.B. folgende Kriterien herangezogen werden: Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund seiner Schutzwürdigkeit, Höhe oder Anzahl der Windenergieanlagen, ein besonders exponierter Standort öder Auswirkungen auf bestimmte planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen, wie z.B. Fremdenverkehr, sowie eine Vorbelastung des Raumes. Im Übrigen gilt Nummer 3.1.1 entsprechend.

3.3.4 Verzicht auf Raumordnungsverfahren nach der RoV

In § 13 Abs. 3 sind Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen auch dann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden kann, wenn das geplante Vorhaben in der RoV aufgeführt ist.

Ein Fall von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn der Standort für ein Vorhaben bereits durch einen aktuellen Fachplan verbindlich ausgewiesen und die Landesplanung an diesem Fachverfahren förmlich beteiligt worden ist (z.B. Standort einer Abfalldeponie durch einen Abfallentsorgungsplan) oder wenn bestimmte Flächen bereits in einem mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmten aktuellen Fachplan enthalten sind (z.B. Abbauleitplan oder Entwicklungsplan zur vorsorglichen Sicherung von Flächen für die Windenergienutzung). Linienbestimmungsverfahren und Zulassungsverfahren fallen nicht unter diese Alternative.

3.3.5 Verzicht allgemein

Sowohl in den in Nummer 3.3.2 als auch in Nummer 3.3.3 dargelegten Fällen kann für ein raumbedeutsames Vorhaben von überörtlicher Bedeutung auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden, wenn bereits absehbar ist, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen und das Verfahren voraussichtlich keine weiteren Aufschlüsse bringen wird, oder wenn eine ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung auf andere Weise gewährleistet ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn nur ein Standort für das geplante standortabhängige Vorhaben in Betracht kommt und erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind oder im nachfolgenden Zulassungsverfahren umfassend geprüft werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, müssen die entsprechenden Gesichtspunkte im Einzelfall durch die Landesplanungsbehörde abgewogen werden.

3.4 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren (§ 17)

Für die Durchführung eines vereinfachten Raumordungsverfahrens kommen u. a. folgende Vorhaben in Betracht:

Soweit von diesen Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen raumbezogenen Umweltauswirkungen ausgehen, kann es der Ermessensentscheidung der Landesplanungsbehörde überlassen bleiben, inwieweit eine förmliche UVP verzichtbar ist. Bei einem Verzicht sind auf jeden Fall die Schutzgüter des UVPG zu berücksichtigen, auf die Auswirkungen zu erwarten sind.

Um die mit dem vereinfachten Raumordnungsverfahren angestrebte Verfahrenserleichterung zu erreichen, kann auf die Einbeziehung der Öffentlichkeit verzichtet werden, d. h. eine Bekanntmachung und Auslegung der Verfahrensunterlagen ist nicht erforderlich (siehe Nummer 3.6.3). Entsprechendes gilt für die Landesplanerische Feststellung. Auch von einer Erörterung mit den am Verfahren Beteiligten kann abgesehen werden (siehe Nummer 3.6.2). Die übrigen Verfahrensregelungen, wie z.B. über die Antragskonferenz und die Beteiligung, bleiben unberührt.

3.5 Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens

3.5.1 Antragsberatung

Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht in der Regel ein Antrag voraus. Die zuständige Landesplanungsbehörde, die von einem beabsichtigten Vorhaben Kenntnis erhält, hat dem Vorhabenträger schon vor der Antragstellung eine Antragsberatung zur Vorbereitung der Antragskonferenz anzubieten.

Aufgrund der frühzeitigen Kontaktaufnahme zwischen dem Vorhabenträger und der Landesplanungsbehörde soll der Vorhabenträger

Die zu erstellenden Unterlagen dienen zunächst als Diskussionsgrundlage für die Antragskonferenz.

3.5.2 Antragskonferenz

3.5.2.1 Zweck, Teilnehmerkreis und Unterlagen 04

Die Durchführung einer Antragskonferenz ist zwingend vorgesehen. Diese dient nicht in erster Linie der vorgezogenen Behandlung und Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen Betroffener. Durch die Antragskonferenz ist der Vorhabenträger in die Lage zu versetzen, die von der Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit den Beteiligten für notwendig erachteten Unterlagen umfassend erarbeiten und zusammenstellen zu können.

Mit der Einladung zur Antragskonferenz sollen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen sowie Vorschläge zur inhaltlichen Ausgestaltung und räumlichen Abgrenzung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens übersandt wer den. Die Unterlagen sind vom Vorhabenträger zu erstellen.

Die Landesplanungsbehörde hat neben dem Vorhabenträger und ggf. dem mit der Erstellung der Unterlagen i. S. des § 6 UVPG beauftragten Gutachter die örtlich betroffenen Gemeinden sowie Vertreter berührter Fachbehörden und betroffener Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Sie sollte auch die Zulassungsbehörde hinzuziehen, damit diese so früh wie möglich über die UVP-Pflicht des Vorhabens nach UVPG und NUVPG entscheiden kann (§ 3a UVPG). Diese Entscheidung dient der Landesplanungsbehörde gleichzeitig als Grundlage für die Prüfung, ob ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren (siehe Nummer 3.4) in Betracht kommt. Eine rechtzeitige Beteiligung der Zulassungsbehörde am Verfahren ist auch zweckmäßig, um im Hinblick auf das spätere Zulassungsverfahren soweit als möglich Konsens über Eignung und Gesamtumfang der zu erstellenden Unterlagen zu erzielen. Zu diesem Zeitpunkt sollen auch bereits die von der obersten Naturschutzbehörde des Landes anerkannten Vereine beteiligt werden, soweit sie sachlich und räumlich betroffen sind.

3.5.2.2 Gegenstand

Im Hinblick auf eine im Raumordnungsverfahren durchzuführende UVP sind in der Antragskonferenz insbesondere Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP zu erörtern. In diesem Rahmen sind Vorhabenalternativen zu diskutieren. Der Vorhabenträger hat in den auszuarbeitenden Unterlagen differenzierende Aussagen über die wesentlichen Auswahlgründe von Vorhabenalternativen unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen. Einzelne Alternativen dürfen nicht schon deswegen aus der Untersuchung ausgeschieden werden, weil sie entweder für den Vorhabenträger mit höherem Aufwand oder mit einer Modifizierung des Vorhabens verbunden sind. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit bestimmter Alternativen ist in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Im Interesse einer zügigen und kostengünstigen Durchführung des Raumordnungsverfahrens sollen im Rahmen einer Grobprüfung jeweils die Vorhabenalternativen ausgeschieden werden, die aus raumordnerischer Sicht oder aus Gründen mangelnder Umweltverträglichkeit keine Aussicht auf Verwirklichung haben.

Zur Komplettierung der Verfahrensunterlagen können in Ausnahmefällen mehrere Termine für eine Antragskonferenz notwendig werden.

3.5.2.3 Ergebnis

Von der Antragskonferenz ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die allen daran Beteiligten zugeleitet wird. Sie muss erkennen lassen, mit welchem Ergebnis die Frage der Erforderlichkeit des Raumordnungsverfahrens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NROG), ggf. die Frage, ob ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren in Betracht kommt, abgeschlossen worden ist. Die Landesplanungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf der Grundlage- der Ergebnisse der Antragskonferenz über den sachlichen und räumlichen Untersuchungsrahmen des Raumordnungsverfahrens einschließlich der ggf. vertieft zu untersuchenden Vorhabenalternativen. Dies ist den übrigen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.

3.5.3 Verfahrensunterlagen

3.5.3.1 Allgemeine Anforderungen

Die Verfahrensunterlagen (textliche Darstellungen und Erläuterungen, Tabellen, zeichnerische Darstellungen etc.) müssen es der Landesplanungsbehörde und den am Verfahren Beteiligten ermöglichen, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung bzw. mit den sonstigen Planungen und Nutzungsansprüchen zu prüfen.

3.5.3.2 Umweltverträglichkeitsstudie

Die für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlichen Unterlagen sind in einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zusammenzufassen, die einen eigenständigen und aus sich selbst heraus verständlichen Teil der Verfahrensunterlagen darstellt. Die UVS soll entsprechend dem Planungsstand gemäß den Anforderungen des § 6 UVPG erstellt werden.

Die UVS ist in ihren wesentlichen Erkenntnissen und Aussagen in einer allgemein verständlichen Weise zusammenzufassen.

3.5.3.3 Mindestangaben

Die Verfahrensunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten (Nummern 1 und 4 gelten nur für öffentliche Vorhabenträger und für private Vorhabenträger, soweit sie Gemeinwohlaufgaben wahrnehmen):

  1. Begründung des Bedarfs,
  2. Beschreibung des Vorhabens einschließlich der wichtigsten technischen Bau- und Betriebsmerkmale, Angaben zu Standort bzw. Trasse, Art und Umfang des Vorhabens, Bedarf an Grund und Boden,
  3. Beschreibung der geprüften Alternativen/Varianten sowie Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen,
  4. Beschreibung der Auswirkungen bei Nichtverwirklichung des Vorhabens (so genannte Null-Variante),
  5. Abgrenzung des Untersuchungsraumes; Beschreibung der räumlichen und ökologischen Gegebenheiten am Standort und im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie ihre Entwicklung ohne Vorhabenverwirklichung,
  6. Beschreibung der zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie sonstige Nutzungsansprüche am Standort und im Einwirkungsbereich des Vorhabens (Raumverträglichkeitsuntersuchung),
  7. Vorlage einer UVS mit folgendem Mindestinhalt (so weit nach dem im Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Planungsstand möglich):
  8. Anforderungen an die vorhandene Infrastruktur (z.B. Verkehr - getrennt nach einzelnen Verkehrsträgern -, Abfall, Energie, Wasser, Abwasser); ggf. Beschreibung notwendiger Aus- bzw. Neubaumaßnahmen,
  9. allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Buchstaben a bis h genannten Angaben.

3.6 Durchführung des Raumordnungsverfahrens

3.6.1 Einleitung des Verfahrens

Die Landesplanungsbehörde leitet das Raumordnungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers oder von Amts wegen mit der Bekanntgabe ihrer Entscheidung gegenüber dem Vorhabenträger ein.

Es ist innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen durchzuführen. Ein Überschreiten der Frist hat zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen in dem Sinne, dass von einer Übereinstimmung des Vorhabens mit den Belangen der Raumordnung auszugehen wäre, es kann jedoch das Genehmigungsverfahren vor Abschluss des laufenden Raumordnungsverfahrens eingeleitet werden.

Im Übrigen ist auch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Einhaltung der Frist unbedingt anzustreben.

3.6.2 Beteiligung

Die Landesplanungsbehörde übersendet den nach den Gegebenheiten des Einzelfalles bestimmten Beteiligten die Verfahrensunterlagen; verbunden mit der Aufforderung, Anregungen oder Bedenken zu dem Vorhaben schriftlich mitzuteilen. Bei größeren Vorhaben besteht die Möglichkeit, den Verfahrensbeteiligten je nach Betroffenheit unterschiedlich umfangreiche Verfahrensunterlagen zu übersenden, wenn gleichzeitig ein Hinweis gegeben wird, dass die restlichen Unterlagen zur Einsicht bereitgehalten oder auf Wunsch nachgesandt werden können. Im Hinblick auf die Einhaltung der Frist gemäß § 16 Abs. 1 sollten Nachfristen für die Abgabe von Stellungnahmen nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.

Mit der Einladung zu dem gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 4 durchzuführenden Erörterungstermin ist den Verfahrensbeteiligten eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen zuzuleiten. Über den Erörterungstermin ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die den Beteiligten ebenfalls zugeleitet wird.

3.6.3 Einbeziehung der Öffentlichkeit

Die Einbeziehung der Öffentlichkeit ist zeitgleich mit der Einleitung des schriftlichen Beteiligungsverfahrens zu veranlassen. Hinsichtlich der einmonatigen öffentlichen Auslegung reicht in der Regel eine auf die Stunden des allgemeinen Publikumverkehrs der Gemeindeverwaltung bemessene Einsichtsmöglichkeit der Planunterlagen aus. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Gemeinde abgegebenen Stellungnahmen werden der zuständigen Landesplanungsbehörde zugeleitet. Für die Gemeinde besteht die Möglichkeit, die Stellungnahmen zu bewerten und diese Bewertung beizufügen.

Eine Beantwortung der Einwendungen im Einzelnen ist weder durch die Gemeinde noch durch die Landesplanungsbehörde erforderlich.

Die in dieser Weise umfassend durchgeführte Einbeziehung der Öffentlichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme der im Raumordnungsverfahren erfolgten UVP in das nachfolgende Zulassungsverfahren.

3.6.4 Einstellung des Raumordnungsverfahrens

Nimmt der Vorhabenträger von dem Vorhaben, das Gegenstand des Raumordnungsverfahrens ist, Abstand, so stellt die Landesplanungsbehörde das Verfahren ein und unterrichtet hiervon die Beteiligten und ggf. die Öffentlichkeit.

Das gilt auch für den Fall, dass im Laufe des Raumordnungsverfahrens Umstände eintreten, die eine grundlegende und umfassende Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen erforderlich machen. Gegebenenfalls ist auf der Grundlage der veränderten Verfahrensunterlagen ein neues Raumordnungsverfahren einzuleiten.

3.6.5 Landesplanerische Feststellung

Das Raumordnungsverfahren ist mit der Landesplanerischen Feststellung abzuschließen.

Die Landesplanerische Feststellung besteht aus einer schriftlichen und einer zeichnerischen Darstellung (in der Regel im Maßstab 1 : 25 000). Die schriftliche Darstellung gliedert sich in drei Abschnitte: Ergebnis des Raumordnungsverfahrens, Sachverhalt und Begründung.

3.6.5.1 Ergebnis des Raumordnungsverfahrens

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens an den Anfang der Landesplanerischen Feststellung zu stellen. Diese Darstellung erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Begründung der Gesamtbeurteilung und der einzelnen Maßgaben.

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens einschließlich der in das Raumordnungsverfahren integrierten UVP enthält die Feststellung, ob und ggf. unter welchen Maßgaben das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und zu welchem Ergebnis die Prüfung der Standort oder Trassenalternativen geführt hat. Zugleich trifft es die Aussage, inwieweit das Vorhaben mit Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger abgestimmt werden konnte bzw. noch abgestimmt werden muss.

Die Landesplanerische Feststellung soll auch eine Aussage treffen, ob und mit welchem Ergebnis Verfahrensschritte der FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sind. Es soll ebenso deutlich werden, welche Verfahrensschritte der Verträglichkeitsprüfung maßstabsbedingt noch nicht im Raumordnungsverfahren durchgeführt werden konnten und somit im nachfolgenden Zulassungsverfahren zu bearbeiten sind.

3.6.5.2 Sachverhalt

  1. Beschreibung des Vorhabens
    Es genügt eine Kurzbeschreibung anhand der vom Vorhabenträger vorgelegten Verfahrensunterlagen.
  2. Beschreibung des Verfahrensablaufs
    Um den Verlauf des Raumordnungsverfahrens nachvollziehen zu können, sollte dieser Abschnitt einen kurzen Überblick über den äußeren Verfahrensablauf enthalten, insbesondere über
  3. Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens
    Anhand der Verfahrensunterlagen und der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie ggf. durchgeführter Untersuchungen und eingeholter Gutachten ist von der Landesplanungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens

am Standort und im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erarbeiten. Soweit Standort- bzw. Trassenvarianten und/oder die Nullvariante geprüft worden sind, müssen die Auswirkungen auf Raum und Umwelt jeweils variantenbezogen ermittelt und beschrieben werden.

Die Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens ist jeweils für die überfachlichen Belange (z.B. Raumstruktur, zentralörtliche Funktionen) und die fachlichen Belange der Raumordnung (z.B. Verkehr, Wirtschaft, Forstwirtschaft) vorzunehmen.

Davon deutlich getrennt sollten die spezifisch ermittelten umweltrelevanten Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG beschrieben werden. Hierdurch ist eine bessere Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die raumordnerische Beurteilung und Prüfung der Umweltverträglichkeit gewährleistet und zugleich den Anforderungen des § 11 UVPG ("Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen") in entsprechender Weise Rechnung getragen. Auf die zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen aus dem Raumordnungsverfahren soll bei einer mehrstufigen UVP gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 UVPG im Rahmen des Zulassungsverfahrens zurückgegriffen werden können. Entscheidungsrelevante Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten können in einem Anhang zusammengefasst dargestellt werden.

3.6.5.3 Begründung

  1. Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens
    Dieser Abschnitt der Landesplanerischen Feststellung enthält die Bewertung der ermittelten und beschriebenen raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens sowie der Standort- und Trassenvarianten; er stellt die Grundlage für die raumordnerische Gesamtabwägung dar. Bewertungsmaßstäbe für die Feststellung, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt, können ausschließlich

    sein. Da das Raumordnungsverfahren zudem der Abstimmung des Vorhabens mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen dient, sind auch raumbedeutsame Aussagen der Fachpläne sowie weitere aktuelle fachliche Erkenntnisse als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Die Bewertung der räumlichen Auswirkungen eines Vorhabens erfolgt getrennt nach überfachlichen und fachlichen Belangen.

    Aus § 12 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich darüber hinaus die Pflicht zu einer Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens.

    Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen ergeben sich aus umweltbezogenen Grundsätzen des ROG, aus umweltbezogenen Grundsätzen und Zielen des LROP und der RROP sowie aus Fachplänen.

    Bei Bedarf sind weitere, einzelfallbezogene Bewertungskriterien von der Landesplanungsbehörde zu entwickeln, die hierfür Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden einfordert.

    Die Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt zunächst medienbezogen und anschließend medienübergreifend, indem - soweit möglich - Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltmedien berücksichtigt werden. Die Bewertung erfasst auch die Auswirkungen des Vorhabens auf Natura-2000Gebiete.

  2. Raumordnerische Gesamtabwägung
    In die raumordnerische Gesamtabwägung werden alle Ergebnisse zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens unter überfachlichen und fachlichen Aspekten einschließlich der Bewertung der Umweltauswirkungen und der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete einbezogen. Diese Abwägung hat den Grundsätzen zu folgen, die von der Rechtsprechung für die Abwägung bei Planungsentscheidungen aufgestellt sind, d. h.
  3. Begründung der Maßgaben
    Die Gesamtentscheidung und die ggf. erforderlichen Maßgaben sind zu begründen. Die Maßgaben dienen als Grundlage für die im Zulassungsverfahren näher auszugestaltenden Nebenbestimmungen.

3.6.5.4 Hinweise

Hinweise und Anregungen von Verfahrensbeteiligten; die zwar für die Landesplanerische Feststellung nicht entscheidungserheblich waren, aber für die weitere Ausarbeitung der Planunterlagen für das nachfolgende Zulassungsverfahren nützlich sein können, sollen in einem gesonderten Abschnitt aufgeführt werden.

3.6.6 Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung

Bei der zeitlichen Befristung (§ 16 Abs. 3) kann davon ausgegangen werden, dass nach fünf Jahren eine Landesplanerische Feststellung in der Regel nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

3.7 Kosten

3.7.1 Kostenpflicht

3.7.1.1 Die Landesplanungsbehörden erheben Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des NVwKostG i. V. m. Tarifnummer 71 des Kostentarifs zur AllGO in der jeweils geltenden Fassung.

Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 NVwKostG sind Gemeinden, Landkreise und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts durch spezialgesetzliche Regelung in § 18 Satz 2 auch dann von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie Träger eines Vorhabens sind, mit dem sie gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen. Auslagen sind jedoch zu erheben.

3.7.1.2 Der Vorhabenträger ist bereits im Rahmen der Antragsberatung auf die Kostenpflicht hinzuweisen und über die Höhe der Gebühren (bei Rahmengebühren voraussichtliche Höhe) für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen und Amtshandlungen zu unterrichten.

3.7.2 Angemessenheit der Festgebühr

3.7.2.1 Den im Kostentarif bestimmten Gebührentatbeständen bzw. beschriebenen Leistungen liegt der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der mit der jeweiligen Amtshandlung oder Leistung verbundenen Arbeitsschritte zugrunde. Durch die Zugrundelegung des durchschnittlichen Zeitaufwandes für die Durchführung der mit der jeweiligen Amtshandlung oder Leistung verbundenen Arbeitsschritte kann es einerseits in Ausnahmefällen zu einer vom tatsächlichen Aufwand her unverhältnismäßigen Festgebühr kommen. In diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit eine Ermäßigung der im Kostentarif bestimmten Festgebühr aus Billigkeitsgründen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG) in Betracht kommt. Andererseits kann in Einzelfällen ein weitaus höherer Aufwand entstehen. In diesen Fällen gelten die Nummern 71.2.5 und 71.3.5 der Tarifnummer 71. Nach diesen Gebührennummern können z.B. Aufwendungen für ergänzende Gespräche mit dem Vorhabenträger, mit Gutachtern, betroffenen Fachdienststellen oder die Berücksichtigung einer Vielzahl von Planungsvarianten oder einer besonderen Sensibilität des betroffenen Planungsraumes abgegolten werden.

3.7.3 Besondere Auslagen

3.7.3.1 Aufwendungen (= Auslagen), die zur Erledigung der Aufgabe notwendig sind, wie z.B. Reisekosten der Beteiligten für Ortsbesichtigungen und Erörterungstermine oder Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sowie für Kopien, Porto und Telefonkosten, sind grundsätzlich in der Gebühr nach Tarifnummer 71 enthalten. Dies gilt nicht für die Aufwendungen der Landesplanungsbehörde für die Erstattung von Gutachten Dritter nach § 15 NROG. Diese sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb als Auslagen zu erheben (vgl. Anmerkung Buchstabe a zu Tarifnummer 71).

3.7.3.2 Werden vom Planungsträger die Unterlagen für das Beteiligungsverfahren nicht in ausreichender Anzahl eingereicht und müssen diese von der verfahrensführenden Behörde erstellt werden, sind hierfür Schreibauslagen nach Tarifstelle 1.2 des Kostentarifs der AllGO zu erheben.

4. Raumordnungskataster (§ 20)

4.1 Zweck und Inhalt

4.1.1 Zweck

Das Raumordnungskataster (ROK) dient als Grundlage für die Abstimmung von Fach- und Einzelplanungen und als Arbeitsunterlage für die Ausarbeitung von Raumordnungsprogrammen.

Die Zusammenfassung aller raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im ROK soll die Voraussetzung für eine sachgerechte Erfüllung der Koordinierungs- und Entwicklungsaufgaben der Landesplanungsbehörden schaffen.

4.1.2 Inhalt

In das ROK sind alle raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen oder Maßnahmen einzutragen, die auf bestandskräftigen Verwaltungsakten bzw. rechtskräftigen Entscheidungen beruhen (z: B. nach dem Bundesfernstraßengesetz, NStrG, Luftverkehrsgesetz, NAMG) oder für die Raumordnungsverfahren nach §§ 12 ff. durchgeführt worden sind.

Planungen aus genehmigten Flächennutzungsplänen sind in das ROK zu übernehmen, wenn die zuständige Fachbehörde beteiligt wurde und nicht widersprochen hat (§ 7 BauGB).

Zustandsdarstellungen sind aufzunehmen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Einschränkungen für künftige Planungen bewirken können (Schutzgebiete, z.B. geschützte Teile von Natur und Landschaft nach dem NNatG oder Objekte, die unterhalb der Erdoberfläche liegen, wie Leitungen, Gasspeicher, Bergbauflächen). Die Eintragung ist nicht erforderlich, wenn der die Einschränkung bewirkende Zustand eindeutig aus der Kartengrundlage zu ersehen ist (z.B. Bundesstraßen).

Die im Einzelnen in das ROK aufzunehmenden Planungen und Maßnahmen sind aus den Signaturen für das ROK zu ersehen. Diese können bei der obersten Landesplanungsbehörde eingesehen oder von dieser angefordert werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, diese von der Internetseite www.raumordnung.niedersachsen.de herunterzuladen.

4.2 Führung des ROK

4.2.1 Grundlage 04

Das ROK führt die oberste Landesplanungsbehörde.

Für das ROK bildet die Digitale topographische Karte 1: 25 000 (DTK 25) der LGN die topographische Grundlage. Für die Erfassung der Planungen und Maßnahmen wird ein besonderer Objektartenkatalog (ROK-OK) zugrunde gelegt. Dieser ROK-OK wird von der obersten Landesplanungsbehörde geführt und kann bei dieser eingesehen oder von dieser angefordert werden. Für die Weitergabe des ROK wird in die vorliegende digitale topographische Karte der Landesvermessung gedruckt oder geplottet.

4.2.2 Weitergabe der Eintragungen 04

Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den unteren Landesplanungsbehörden, deren Bereiche von den Eintragungen berührt werden, bei Bedarf eine Ausfertigung des ROK zu.

4.2.3 Weitergäbe der Eintragungen an andere Nutzer

Für die Weitergabe von Auszügen aus dem ROK an andere Nutzer (z.B. Planungsträger) sind Gebühren zu erheben. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich nach der KOVerm.

Die Weitergabe erfolgt grundsätzlich in Form von Ausdrucken im Maßstab 1 : 25 000 oder in Form von Bilddateien (Rasterdaten): Die Verwendung von Vektordaten wird durch Nutzungsvereinbarungen geregelt.

5. Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (§ 22)

5.1 Fälle der Untersagung

Die Regelungen über die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (§ 22 NROG) korrespondieren mit den Vorschriften über, die Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, können befristet und unbefristet (§ 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2) untersagt werden. Vorhaben von Privaten können befristet untersagt werden (§ 22 Abs. 2).

5.1.1 Unbefristete Untersagung

Wenn den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, ist eine Untersagung zeitlich unbefristet möglich. Diese Variante hat grundsätzlich nur feststellenden Charakter, da dauerhaft Ziele der Raumordnung entgegenstehen, die schon von sich heraus beachtlich sind. Dies kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, der zwar aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, der aber seinerseits noch nicht an ein Ziel der Raumordnung angepasst worden ist.

5.1.2 Befristete Untersagung

Die befristete Untersagungsmöglichkeit schützt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und richtet sich gegen solche raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die die Verwirklichung eines in Aufstellung befindlichen Zieles unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Diese Untersagungsmöglichkeit ist zeitlich auf zwei Jahre befristet. Innerhalb dieser Zeit muss das Ziel der Raumordnung verbindlich werden, um seine Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG entfalten zu können. Voraussetzung ist, dass vom Träger der Regionalplanung förmlich ein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung, des Regionalen Raumordnungsprogramms mit der Absicht gefasst worden ist, ein solches Ziel der Raumordnung aufzustellen.

5.2 Gegenstand der Untersagung

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Zielbeachtungspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG besteht, können befristet und unbefristet untersagt werden.

Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Privater können bei einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, wenn dieses Ziel bei einer Genehmigung der Maßnahme rechtserheblich wäre, befristet untersagt werden (Nummer 5.1.2.). Zu denken ist an die Fälle raumbedeutsamer Vorhaben im Außenbereich, auf die § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB Anwendung findet. Eine solche Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2).

5.3 Voraussetzung für die Untersagung

Die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme muss von der Rechtswirkung der Ziele der Räumordnung nach § 4 ROG erfasst werden. Dies trifft nicht zu für die nach § 5 Abs. 1 ROG genannten Vorhaben des Bundes und bundesunmittelbarer Planungsträger, wenn die zuständige Behörde oder der Planungsträger beteiligt worden ist und den zukünftigen Zielen der Raumordnung zulässigerweise widersprochen hat (§ 5 Abs. 2 ROG).

Es muss sich um eine beabsichtigte, raumbedeutsame Planung oder Maßnahme handeln. Nicht mehr untersagt werden können demnach

5.4 Form und Anfechtung der Untersagung

Die Untersagung ist ein Verwaltungsakt. Sie ist eingehend zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Die Anfechtung von Untersagungen richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Anfechtung von Verwaltungsakten. Widerspruch und Anfechtungsklage haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 22 Abs. 3).

6. Schlussvorschrift, Ergänzende Bestimmungen

6.1 Der Bezugserlass wird aufgehoben.

6.2 Anlage 2 der Bek. des MI vom 03.08.1998 (Nds. MBl. S. 1102) und der RdErl. des MU vom 28.07.2003 (Nds. MBl. S. 604) sind ergänzend anzuwenden.

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