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Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung
RdErl. d. ML v. 27.10.2004 - 302-20002/13.1 - VORIS 23100
(MBl. Nr. 35/2004 S. 682)
Bezug: RdErl. v. 7.7.2003 (Nds. MBl. S. 593) - VORIS 23100 -
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.01.2005 wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.3.2 Abs. 3 werden im Klammerzusatz die Abkürzung "BezReg" und das Komma gestrichen.
2. In Nummer 3.1.4 wird die Verweisung " § 34 BNatSchG" durch die Verweisung " § 34 c NNatG" ersetzt.
3. Nummer 3.2.2
3.2.2 Übertragung der Zuständigkeit auf AntragHintergrund eines Antrags auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 dürfte in der Regel die Befürchtung von Interessenkollisionen sein. Dies sollte die obere Landesplanungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über den Antrag berücksichtigen. Eine Ablehnung des Übernahmeantrages kommt nur in Betracht, wenn ein derartiger Interessenkonflikt offensichtlich nicht vorliegt.
wird gestrichen,
4. Die bisherigen Nummern 3.2.3 bis 3.2.5 werden Nummern 3.2.2 bis 3.2.4.
5. In der neuen Nummer 3.2.2 Abs. 2 werden die Worte "eine übergeordnete" durch die Worte "die oberste" ersetzt.
6. In Nummer 3.5.2.1 Abs. 3 wird die Verweisung "nach § 59 BNatSchG" (anerkannten Verbände) durch den Text "von der obersten Naturschutzbehörde des Landes anerkannten Vereine" ersetzt:
7. In Nummer 4.2.1 Abs. 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
8. Die bisherigen Nummern 4.2.3 und 4.2.4 werden Nummern 4.2.2 und 4.2.3.
9. Die neue Nummer 4.2.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.2.3 Weitergabe der Eintragungen
Die obere Landesplanungsbehörde hat den unteren Landesplanungsbehörden, deren Bereiche von den Eintragungen berührt werden, die entsprechenden Plotterkarten zuzuleiten. Der obersten Landesplanungsbehörde und den unteren Landesplanungsbehörden ist bei Bedarf eine Ausfertigung des ROK zuzuleiten |
"4.2.2 Weitergabe der Eintragungen ,
Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den unteren Landesplanungsbehörden, deren Bereiche von den Eintragungen berührt werden, bei Bedarf eine Ausfertigung des ROK zu." |
(Stand: 16.06.2018)
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