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LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
- Niedersachsen -
Vom 14. Juni 2021
(Nds.MBl. Nr. 23c vom 21.06.2021 S. 1030)
Fassung März 2021
Siehe Fn. 1
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - LüAR - (technische Regel A.2.2.10) zu beachten. Die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in Holzbauweise ( HolzBauRL) (technische Regel A.2.2.4) bleibt unberührt.
2 Begriffe
2.1 Leitungsanlagen
sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten und Verteilern. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen, Beschichtungen und Dämmschichten. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 410216:2015-09, Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu aufgrund europäischer Regelungen gleichwertig klassifiziert sind.
2.3 Medien
im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Leitungsanlagen sind in Räumen nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchstabe a nur zulässig, wenn die Leitungsanlagen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.
3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile erhalten bleibt.
3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen und in Vorräumen vor einem innenliegenden Sicherheitstreppenraum sowie in Räumen zwischen einem Sicherheitstreppenraum und dem Ausgang ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 Elektrische Leitungen müssen
verlegt sein.
Sie dürfen offen verlegt sein, wenn sie
Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt sein. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanalsysteme oder -rohrsysteme (siehe DIN EN 50085-1 (VDE 0604-1):2014-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler müssen abgetrennt sein gegenüber
(Stand: 05.07.2021)
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