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LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
- Niedersachsen -
Vom 21. Januar 2019
(Nds. MBl. Nr. 3e/AB 5 vom 24.01.2019 S. 199)
Siehe FN 1
Die hier abgedruckten Technischen Baubestimmungen sind nur in Verbindung mit dem RdErl. des MU vom 21.01.2019 (Nds. MBl. S. 169) zu verwenden.
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - LüAR - (technische Regel A.2.2.10) zu beachten. Die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise ( HFHHolzR) (technische Regel A.2.2.4) bleibt unberührt.
2 Begriffe
2.1 Leitungsanlagen
sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten und Verteilern. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen, Beschichtungen und Dämmschichten. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16:2015-09, Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu aufgrund europäischer Regelungen gleichwertig klassifiziert sind.
2.3 Medien
im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Leitungsanlagen sind in Räumen nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchstabe a nur zulässig, wenn die Leitungsanlagen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.
3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile erhalten bleibt.
3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen und in Vorräumen vor einem innenliegenden Sicherheitstreppenraum sowie in Räumen zwischen einem Sicherheitstreppenraum und dem Ausgang ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 Elektrische Leitungen müssen
verlegt sein.
Sie dürfen offen verlegt sein, wenn sie
Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt sein. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanalsysteme oder -rohrsysteme (siehe DIN EN 50085-1 (VDE 0604-1):2014-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler müssen abgetrennt sein gegenüber
3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien
3.3.1 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien, die einschließlich ihrer Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, dürfen, auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit Beschichtungen aus brennbaren Baustoffen bis 0,5 mm Dicke, offen verlegt sein.
3.3.2 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien, die oder deren Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen
verlegt sein.
3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien
3.4.1 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien müssen einschließlich ihrer Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht
Dichtungs- und Verbindungsmittel müssen wärmebeständig sein.
3.4.2 Die Rohrleitungsanlagen müssen
verlegt sein. 2Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt sein.
3.4.3 Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen nicht zulässig. Gaszähler in notwendigen Fluren müssen
3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle
3.5.1 Installationsschächte und -kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die mindestens der höchsten geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen überbrückten raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen. Die Befestigungsmittel der Installationsschächte und -kanäle müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.5.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.1 Satz 1 genügt es in notwendigen Fluren für Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, und für Installationskanäle, wenn sie einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.5.3 Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten in notwendigen Fluren mindestens feuerhemmend sein sowie in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie und in bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die mindestens der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecken entspricht. Die Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten.
3.5.4 In notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils nicht mehr als 200 m2 haben und die keine Sonderbauten sind, brauchen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, Installationskanäle und Unterdecken einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen und geschlossene Oberflächen zu haben. Einbauten, wie Leuchten und Lautsprecher, bleiben unberücksichtigt.
3.5.5 Installationsschächte und -kanäle für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt 3.4 müssen mit nicht-brennbaren Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt oder abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet sein. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm2 groß sein. Sie dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen angeordnet sein.
3.5.6 Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle für die Verlegung von Leitungen müssen eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen mit umlaufend dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen in notwendigen Fluren.
4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Wände und Decken
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1 Die Führung von Leitungen durch Wände und Decken nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchstabe b ist nur zulässig, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderungen der Abschnitte 4.1.2 bis 4.3.4 entsprechen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 23 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 DVO-NBauO.
4.1.2 Die Leitungen müssen
4.1.3 Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsabschlüssen (z.B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, muss ein Abstand von mindestens 50 mm eingehalten sein.
4.2 Erleichterungen für die Führung von Leitungen durch feuerhemmende Wände
Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen
durch feuerhemmende Wände, ausgenommen Wände von notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen, geführt werden, wenn der Raum zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C haben. Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.
4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen
4.3.1 Einzelne Leitungen ohne Dämmschicht in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen
Abweichend von den Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 dürfen einzelne
ohne Dämmschicht über gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken geführt sein. Dabei muss
4.3.2 Einzelne Leitungen ohne Dämmschicht in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen
Für die Führung einzelner Leitungen ohne Dämmschicht in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen gilt Abschnitt 4.3.1 entsprechend. Hiervon abweichend genügt es jedoch, wenn der Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil mit Baustoffen aus Mineralfasern mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt ist. Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen.
4.3.3 Einzelne Rohrleitungen mit Dämmschicht in Durchbrüchen oder Bohröffnungen
Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt 4.3.1 Satz 1 Buchst. b und c mit Dämmschicht in gemeinsamen oder jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt sein, wenn
Bei Rohrleitungen mit Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen ist außerhalb der Durchführung eine Umhüllung aus Stahlblech oder beiderseits der Durchführung auf einer Länge von jeweils 500 mm eine Dämmschicht aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen.
4.3.4 Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmschicht in Wandschlitzen oder mit Ummantelung
Abweichend von den Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 dürfen einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 110 mm
Dabei müssen die Rohrleitungen in den Geschossen durchgehend
Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt sein, sofern sie nur innerhalb eines Geschosses geführt sind.
5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.1 Allgemeine Anforderungen
5.1.1 Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
5.1.2 An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
5.2 Funktionserhalt von Leitungen und Verteilern
5.2.1 Leitungen müssen
verlegt sein.
5.2.2 Verteiler müssen
5.3 Dauer des Funktionserhaltes
5.3.1 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei
5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei
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1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 05.07.2021)
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