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Regelwerk Bau- und Planungsrecht LAR

LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

- Niedersachsen -

Vom 21. Januar 2019
(Nds. MBl. Nr. 3e/AB 5 vom 24.01.2019 S. 199)



Siehe FN 1

Archiv 2003 2007 2012

Die hier abgedruckten Technischen Baubestimmungen sind nur in Verbindung mit dem RdErl. des MU vom 21.01.2019 (Nds. MBl. S. 169) zu verwenden.

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

  1. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie, in bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen sowie in notwendigen Fluren, ausgenommen in offenen Gängen,
  2. die Führung von Leitungen durch raumabschließende Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit gefordert ist,
  3. den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen im Brandfall.

Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - LüAR - (technische Regel A.2.2.10) zu beachten. Die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise ( HFHHolzR) (technische Regel A.2.2.4) bleibt unberührt.

2 Begriffe

2.1 Leitungsanlagen

sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten und Verteilern. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen, Beschichtungen und Dämmschichten. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16:2015-09, Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu aufgrund europäischer Regelungen gleichwertig klassifiziert sind.

2.3 Medien

im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.

3 Leitungsanlagen in Rettungswegen

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Leitungsanlagen sind in Räumen nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchstabe a nur zulässig, wenn die Leitungsanlagen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.

3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile erhalten bleibt.

3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen und in Vorräumen vor einem innenliegenden Sicherheitstreppenraum sowie in Räumen zwischen einem Sicherheitstreppenraum und dem Ausgang ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.

3.2 Elektrische Leitungsanlagen

3.2.1 Elektrische Leitungen müssen

  1. einzeln oder nebeneinander angeordnet vollständig eingeputzt,
  2. in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen sind,
  3. innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, wenn die Leitungen ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmittel dienen,
  4. in Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken oder in Unterflurkanälen, die die jeweiligen Anforderungen der Abschnitte 3.5.1 bis 3.5.6 erfüllen, oder
  5. in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden - SysBöR - technische Regel A.2.2.9)

verlegt sein.

Sie dürfen offen verlegt sein, wenn sie

  1. nichtbrennbar sind (z.B. Leitungen nach DIN EN 60702-1(VDE 0284-1):2015-08),
  2. ausschließlich der Versorgung der Räume nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchstabe a dienen oder
  3. Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils nicht mehr als 200 m2 haben und die keine Sonderbauten sind.

Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt sein. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanalsysteme oder -rohrsysteme (siehe DIN EN 50085-1 (VDE 0604-1):2014-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler müssen abgetrennt sein gegenüber

  1. notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen müssen mindestens feuerhemmende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufenden Dichtungen haben,
  2. notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen müssen Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen haben.

3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien

3.3.1 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien, die einschließlich ihrer Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, dürfen, auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit Beschichtungen aus brennbaren Baustoffen bis 0,5 mm Dicke, offen verlegt sein.

3.3.2 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien, die oder deren Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen

  1. in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen sind,
  2. in Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken oder in Unterflurkanälen, die die jeweiligen Anforderungen der Abschnitte 3.5.1 bis 3.5.6 erfüllen, oder
  3. in Systemböden

verlegt sein.

3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien

3.4.1 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien müssen einschließlich ihrer Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht

  1. für ihre Dichtungs- und Verbindungsmittel,
  2. für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke,
  3. für Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke bei Rohrleitungsanlagen, die nach Abschnitt 3.4.2 Satz 1 verlegt sind.

Dichtungs- und Verbindungsmittel müssen wärmebeständig sein.

3.4.2 Die Rohrleitungsanlagen müssen

  1. einzeln mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung vollständig eingeputzt oder
  2. in Installationsschächten oder -kanälen, die die jeweiligen Anforderungen der Abschnitte 3.5.1, 3.5.2, 3.5.4 und 3.5.5 erfüllen,

verlegt sein. 2Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt sein.

3.4.3 Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen nicht zulässig. Gaszähler in notwendigen Fluren müssen

  1. thermisch erhöht belastbar sein,
  2. durch eine thermisch auslösende Absperreinrichtung geschützt sein oder
  3. durch mindestens feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sein; Öffnungen in diesen Bauteilen müssen mindestens feuerbeständige Abschlüsse mit umlaufenden Dichtungen haben.

3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle

3.5.1 Installationsschächte und -kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die mindestens der höchsten geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen überbrückten raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen. Die Befestigungsmittel der Installationsschächte und -kanäle müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.5.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.1 Satz 1 genügt es in notwendigen Fluren für Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, und für Installationskanäle, wenn sie einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.5.3 Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten in notwendigen Fluren mindestens feuerhemmend sein sowie in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie und in bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die mindestens der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecken entspricht. Die Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten.

3.5.4 In notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils nicht mehr als 200 m2 haben und die keine Sonderbauten sind, brauchen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, Installationskanäle und Unterdecken einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen und geschlossene Oberflächen zu haben. Einbauten, wie Leuchten und Lautsprecher, bleiben unberücksichtigt.

3.5.5 Installationsschächte und -kanäle für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt 3.4 müssen mit nicht-brennbaren Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt oder abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet sein. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm2 groß sein. Sie dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen angeordnet sein.

3.5.6 Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle für die Verlegung von Leitungen müssen eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen mit umlaufend dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen in notwendigen Fluren.

4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Wände und Decken

4.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1 Die Führung von Leitungen durch Wände und Decken nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchstabe b ist nur zulässig, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderungen der Abschnitte 4.1.2 bis 4.3.4 entsprechen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 23 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 DVO-NBauO.

4.1.2 Die Leitungen müssen

  1. durch Abschottungen geführt sein, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die raumabschließenden Bauteile, oder
  2. innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt sein, die einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4.1.3 Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsabschlüssen (z.B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, muss ein Abstand von mindestens 50 mm eingehalten sein.

4.2 Erleichterungen für die Führung von Leitungen durch feuerhemmende Wände

Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen

  1. einzelne elektrische Leitungen sowie einzelne dichtgepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser und
  2. Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, auch mit Beschichtungen aus brennbaren Baustoffen bis 2 mm Dicke,

durch feuerhemmende Wände, ausgenommen Wände von notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen, geführt werden, wenn der Raum zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C haben. Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.

4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen

4.3.1 Einzelne Leitungen ohne Dämmschicht in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen

Abweichend von den Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 dürfen einzelne

  1. elektrische Leitungen,
  2. Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, ausgenommen Aluminium und Glas, auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis 2 mm Dicke, mit einem Außendurchmesser bis 160 mm,
  3. Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas mit einem Außendurchmesser bis 32 mm

ohne Dämmschicht über gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken geführt sein. Dabei muss

  1. der lichte Abstand der Leitungen untereinander bei Leitungen nach Satz 1 Buchst. a und b mindestens dem Einfachen, nach Satz 1 Buchst. c mindestens dem Fünffachen des größeren Außendurchmessers der Leitungen entsprechen,
  2. der lichte Abstand zwischen einer Leitung nach Satz 1 Buchst. c und einer Leitung nach Satz 1 Buchst. a oder b mindestens dem größeren der sich aus der Art und dem Außendurchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße (Satz 2 Buchst. a) entsprechen,
  3. eine feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, eine hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, eine feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm haben und
  4. der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil mit Zementmörtel oder Beton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt sein.

4.3.2 Einzelne Leitungen ohne Dämmschicht in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Für die Führung einzelner Leitungen ohne Dämmschicht in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen gilt Abschnitt 4.3.1 entsprechend. Hiervon abweichend genügt es jedoch, wenn der Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil mit Baustoffen aus Mineralfasern mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt ist. Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen.

4.3.3 Einzelne Rohrleitungen mit Dämmschicht in Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt 4.3.1 Satz 1 Buchst. b und c mit Dämmschicht in gemeinsamen oder jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt sein, wenn

  1. der lichte Abstand der Rohrleitungen, gemessen zwischen ihren Dämmschichtoberflächen innerhalb der Durchführung, mindestens 50 mm beträgt; das Mindestmaß von 50 mm gilt auch für den Abstand zu elektrischen Leitungen,
  2. eine feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, eine hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, eine feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm haben,
  3. die Restöffnung in der Wand oder Decke entsprechend den Abschnitten 4.3.1 oder 4.3.2 ausgefüllt ist,
  4. die Dämmschicht innerhalb der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C besteht und deren Umhüllung, wenn sie aus brennbaren Baustoffen besteht, nicht mehr als 0,5 mm dick ist.

Bei Rohrleitungen mit Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen ist außerhalb der Durchführung eine Umhüllung aus Stahlblech oder beiderseits der Durchführung auf einer Länge von jeweils 500 mm eine Dämmschicht aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen.

4.3.4 Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmschicht in Wandschlitzen oder mit Ummantelung

Abweichend von den Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 dürfen einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 110 mm

  1. aus nichtbrennbaren Baustoffen, ausgenommen Aluminium und Glas, auch mit Dämmschichten und Beschichtungen aus brennbaren Baustoffen, oder
  2. aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas für nichtbrennbare Medien durch Decken geführt werden.

Dabei müssen die Rohrleitungen in den Geschossen durchgehend

  1. in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt sein, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger mit dahinter liegender mindestens 10 mm dicker, nichtbrennbarer Dämmung mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1.000° C oder mehrlagig mit insgesamt mindestens 25 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen sind; die verbleibenden Wandquerschnitte müssen die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit behalten, oder
  2. einzeln derart in Wandecken von massiven Wänden verlegt sein, dass sie mindestens zweiseitig von den Wänden und im Übrigen von Bauteilen aus mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger mit dahinter liegender mindestens 10 mm dicker, nichtbrennbarer Dämmung mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1.000° C oder mehrlagig aus insgesamt mindestens 25 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen vollständig umschlossen sind.

Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt sein, sofern sie nur innerhalb eines Geschosses geführt sind.

5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall

5.1 Allgemeine Anforderungen

5.1.1 Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.

5.1.2 An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

5.2 Funktionserhalt von Leitungen und Verteilern

5.2.1 Leitungen müssen

  1. die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E 30 bis E 90) erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert sein oder
  2. auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder
  3. im Erdreich

verlegt sein.

5.2.2 Verteiler müssen

  1. in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht sein, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der nach Abschnitt 5.3 erforderlichen Dauer des Funktionserhaltes und - mit Ausnahme der Türen - aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind,
  2. durch Gehäuse abgetrennt sein, für die durch einen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die nach Abschnitt 5.3 erforderliche Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist, oder
  3. durch Bauteile abgetrennt sein, die einschließlich ihrer Abschlüsse eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der nach Abschnitt 5.3 erforderlichen Dauer des Funktionserhaltes haben und - mit Ausnahme der Abschlüsse - aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist; der Nachweis des Funktionserhaltes der elektrotechnischen Einbauten ist zu dokumentieren.

5.3 Dauer des Funktionserhaltes

5.3.1 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei

  1. automatischen Feuerlöschanlagen und Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung,
  2. maschinellen Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen in Sonderbauten; abweichend hiervon genügt für Leitungsanlagen, die innerhalb notwendiger Treppenräume verlegt sind, eine Dauer von 30 Minuten,
  3. Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen, ausgenommen Leitungsanlagen, die innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume verlegt sind.

5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei

  1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, ausgenommen Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines notwendigen Treppenraumes oder nur innerhalb eines Brandabschnitts mit höchstens 1.600 m2 Grundfläche in nur einem Geschoss dienen,
  2. Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung, ausgenommen Leitungsanlagen, die innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume verlegt sind,
  3. Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen, ausgenommen Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben,
  4. Alarmierungsanlagen, mit denen Besucher und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen, ausgenommen Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines notwendigen Treppenraumes oder nur innerhalb eines Brandabschnitts mit höchstens 1.600 m2 Grundfläche in nur einem Geschoss dienen,
  5. natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb), ausgenommen Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und bei denen das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Rauchabzugsanlage selbsttätig öffnet,
  6. maschinellen Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen in anderen Fällen als nach Abschnitt 5.3.1.

_____
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

ENDE

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