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Bereitstellungserlass - Bereitstellung von Geobasisdaten
- Niedersachsen -
Vom 21. Dezember 2022
(Nds. MBl. Nr. 2 vom 18.01.2023 S. 38)
Gl.-Nr.: 21160
RdErl. d. MI v. 21.12.2022 - 44-23050-001-01 -
- VORIS 21160 -
Bezug: RdErl. v. 10.11.2020 (Nds. MBl. S. 1292, ber. S. 1546) - VORIS 21160 -
1. Allgemeines
1.1 Grundsätze
Geobasisdaten werden nach § 5 NVermG analog oder digital zur Nutzung bereitgestellt. Die Eigentumsangaben sind nur eingeschränkt zugänglich.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten, insbesondere die DSGVO, das BDSG und das NDSG.
Für die Bereitstellung werden, soweit die Geobasisdaten nicht als offene Geobasisdaten nutzbar sind, Kosten nach der KOVerm erhoben.
1.2 Geobasisdaten
Geobasisdaten sind Daten, die die topografie, die Liegenschaften, Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und den einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug anwendungsneutral nachweisen und beschreiben. Zu den Liegenschaften sind nach § 3 NVermG Eigentumsangaben, Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung zu führen; diese zählen i. S. dieses RdErl. zu den Geobasisdaten.
1.2.1 Angaben des amtlichen Vermessungswesens
Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisdaten) sind mit dem Grund und Boden verbundene Angaben, an denen ein sachbezogenes öffentliches Informationsinteresse besteht. Vorwiegend sind dies die Inhalte der Nachweise
Offene Geobasisdaten sind Angaben des amtlichen Vermessungswesens, die zum Datenabruf kostenfrei über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden können, soweit öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
1.2.2 Standardpräsentationen
Standardpräsentationen sind konfektionierte, inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Visualisierungen, reale Abbildungen oder modellierte Datensätze der Geobasisdaten, an deren landesweiter Vorhaltung und einheitlicher Bereitstellung ein öffentliches Interesse besteht - es sind amtliche Referenzdaten. Dazu zählen
1.2.3 Präsentationen
Präsentationen sind spezielle, nur kartografisch selektiv aufbereitete Visualisierungen der Geobasisdaten. Sie können die Geobasisdaten maßstabsfrei und damit in einer kartografisch nicht angepassten Form darstellen und beinhalten gegenüber den Standardpräsentationen regelmäßig nur Teilmengen daraus.
1.3 Sonstige Nachweise und Dokumente
Nicht zu den Geobasisdaten zählen die nur mit vermessungstechnischem Sachverstand interpretierbaren oder zur Mitwirkung an den Aufgaben nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG bestimmten Nachweise und Dokumente sowie Daten mit Nutzungsbeschränkungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften. Zu diesen sonstigen Nachweisen und Dokumenten zählen beispielsweise
1.4 Aufgabenwahrnehmung
Die Bereitstellung von Geobasisdaten obliegt der Vermessungs- und Katasterbehörde.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) wirken an der Aufgabe der Bereitstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NvermG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 NÖbVIG mit. ÖbVI dürfen landesweit Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren, Auskunft daraus erteilen sowie Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Dritte abgeben.
Einer kommunalen Körperschaft kann nach § 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG auf Antrag für ihren Zuständigkeitsbereich die Mitwirkung an der Aufgabe der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters übertragen werden. Kommunale Körperschaften dürfen Einsicht in Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters gewähren und diese an Dritte abgeben.
(Stand: 28.08.2023)
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