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NÖbVIG - Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Niedersachsen -
Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S. 208)
Gl.-Nr.: 21160
Archiv: 1993
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten hoheitlichen Aufgaben des Vermessungswesens Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch Aushändigung einer Urkunde. Diese nehmen die Aufgaben nach Absatz 2 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. Die Amtsausübung stellt kein Gewerbe dar.
(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen ( NVermG) mit. Sie sind befugt,
Darüber hinaus haben sie die Befugnis, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen, zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens Nachweise anzufertigen und öffentliche Beglaubigungen nach der Niedersächsischen Bauordnung vorzunehmen. Für Beglaubigungen nach Satz 3 gilt das Beurkundungsgesetz entsprechend.
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führen die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten die Amtsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und ein Amtssiegel.
(4) Neben den Aufgaben nach Absatz 2 können die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten andere berufliche Tätigkeiten ausüben, soweit diese nicht mit ihrer amtlichen Tätigkeit unvereinbar sind. Insoweit unterliegen sie nicht diesem Gesetz.
§ 2 Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid
(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag bestellt, wer
Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
(2) Die Befähigung besitzt, wer
Das Ende der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 darf zum Zeitpunkt der Bestellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie muss mindestens sechs Monate lang bei einer oder einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ausgeübt worden sein.
(3) Die Befähigung besitzt auch, wer
Für die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3.
(4) Zeiten der Tätigkeit bei einer oder mehreren mit § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG vergleichbaren Vermessungsstellen in einem anderen Land werden auf die Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3) angerechnet. Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 bleiben hiervon unberührt.
(5) Nicht bestellt werden darf, wer
(Stand: 28.08.2023)
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