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Regelwerk, Bau und Planung

NÖbVIG - Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Niedersachsen -

Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S. 208)
Gl.-Nr.: 21160



Archiv: 1993

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten hoheitlichen Aufgaben des Vermessungswesens Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch Aushändigung einer Urkunde. Diese nehmen die Aufgaben nach Absatz 2 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. Die Amtsausübung stellt kein Gewerbe dar.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen ( NVermG) mit. Sie sind befugt,

  1. Angaben zu Liegenschaften zu erheben,
  2. Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,
  3. die Ergebnisse der Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 zur Eintragung in das Liegenschaftskataster zu übermitteln und
  4. Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren, Auskünfte daraus zu erteilen sowie Standardpräsentationen abzugeben.

Darüber hinaus haben sie die Befugnis, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen, zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens Nachweise anzufertigen und öffentliche Beglaubigungen nach der Niedersächsischen Bauordnung vorzunehmen. Für Beglaubigungen nach Satz 3 gilt das Beurkundungsgesetz entsprechend.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führen die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten die Amtsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und ein Amtssiegel.

(4) Neben den Aufgaben nach Absatz 2 können die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten andere berufliche Tätigkeiten ausüben, soweit diese nicht mit ihrer amtlichen Tätigkeit unvereinbar sind. Insoweit unterliegen sie nicht diesem Gesetz.

§ 2 Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid

(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag bestellt, wer

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. eines durch Abkommen gleichgestellten Staates besitzt,
  2. die Befähigung nach Absatz 2 oder 3 besitzt und
  3. gemäß § 7 Abs. 2 gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.

Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

(2) Die Befähigung besitzt, wer

  1. ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulgrad abgeschlossen hat,
  2. die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt und
  3. nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens ein Jahr lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist.

Das Ende der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 darf zum Zeitpunkt der Bestellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie muss mindestens sechs Monate lang bei einer oder einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ausgeübt worden sein.

(3) Die Befähigung besitzt auch, wer

  1. ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Bachelorgrad oder einem Hochschulgrad abgeschlossen hat,
  2. die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt,
  3. nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens sechs Jahre lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist und
  4. eine von der Aufsichtsbehörde bestimmte Qualifizierung absolviert hat.

Für die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3.

(4) Zeiten der Tätigkeit bei einer oder mehreren mit § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG vergleichbaren Vermessungsstellen in einem anderen Land werden auf die Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3) angerechnet. Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 bleiben hiervon unberührt.

(5) Nicht bestellt werden darf, wer

  1. ein besoldetes Amt innehat,
  2. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
  3. in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, die bei Beamtinnen oder Beamten gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt,

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