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Verordnung über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gaststätten
- Niedersachsen -
Vom 7. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 28 vom 02.11.2004 S. 371; 10.11.2011 11aufgehoben)
Außerkrafttreten am 1. Januar 2012
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in Verbindung mit lfd. Nr. 3.4.1 der Anlage 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 25. September 2001 (Nds. GVBl. S. 615, 725), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (Nds. GVBl. S. 313), wird verordnet: .
Die Räume einer Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, die für Gäste bestimmt sind, müssen hinsichtlich der barrierefreien Nutzung durch behinderte Menschen die Mindestanforderungen erfüllen, die
für bauliche Anlagen nach § 48 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung gelten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 04.07.2022)
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