Regelwerk

NGastG - Niedersächsisches Gaststättengesetz
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2011
(Nds. GVBl. Nr. 27 vom 17.11.2011 S. 415; 15.12.2015 S. 412 15; 26.01.2022 S. 36 22)
Gl.-Nr.: 71080



Siehe Fn. *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes in Niedersachsen. Es ersetzt das Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).

(2) Auf das Betreiben eines Gaststättengewerbes finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(4) Das Betreiben einer Kantine für Betriebsangehörige oder einer Betreuungseinrichtung der in Niedersachsen stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachter Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten ist kein Betreiben eines Gaststättengewerbes im Sinne dieses Gesetzes. Gleiches gilt für

  1. das Betreiben von Kantinen einer Bildungseinrichtung für die Personen, die an den Bildungsmaßnahmen teilnehmen,
  2. die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb,
  3. die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen als unentgeltliche Kostproben,
  4. das Betreiben von gastgewerblichen Nebenbetrieben an Bundesautobahnen und
  5. das Erbringen gastgewerblicher Leistungen anlässlich der Beförderung in einem Luftfahrzeug, in dem Eisenbahnwagen oder Wagen einer anderen Schienenbahn eines Verkehrsunternehmens, auf einem Schiff oder in einem Bus.

§ 2 Anzeigepflichten, Verfahren

(1) Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist nach Satz 1 für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

(2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu verwenden. Der Vordruck ist vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Um den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu erleichtern, kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. Die Anzeige nach Absatz 1 kann durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung erstattet werden, wenn in dieser angegeben ist, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden, und wenn die Frist nach Absatz eingehalten wird.

(3) Die zuständige Behörde hat die Angaben aus der Anzeige unverzüglich den für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie dem Finanzamt zu übermitteln. § 14 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 12 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen entsprechend.

(5) Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Verfahren nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 10 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 3 Überprüfung

(1) Wird mit der Anzeige nach § 2 angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat die oder der Gewerbetreibende zugleich mit der Anzeige

  1. einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
  2. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung

vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Auf Verlangen bescheinigt die Behörde die Erkenntnisse aus der Überprüfung nach Satz 1.

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 muss nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit vorgelegt wird.

§ 4 Unzuverlässigkeit -

Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbetreibende dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder infolge eigenen Alkoholmissbrauchs bei der Betriebsführung erheblich beeinträchtigt ist.

§ 5 Anordnungen

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