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LiegVermErlass - Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen
- Niedersachsen -
Vom 10. November 2020
(Nds. MBl. Nr. 53 vom 25.11.2020 S. 1292)
Gl.-Nr.: 21160
Abkürzungsverzeichnis:
AdV | Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland |
AK5 | Amtliche Karte 1 : 5.000 |
ALKIS | Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem |
AP | Aufnahmepunkt |
BBP | Besonderer Bauwerkspunkt |
BGP | Besonderer Gebäudepunkt |
DGUV | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung |
DH | Datenerhebung |
E | Ostwert (East, englisch) |
ETRS89_h | Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe |
GNSS | Global Navigation Satellite System (englisch) |
GP | Grenzpunkt |
m | Meter |
mgon | Milligon |
min | Minute |
mm | Millimeter |
N | Nordwert (North, englisch) |
NAS | Normbasierte Austauschschnittstelle |
PDOP | Position Dilution of Precision (englisch) |
SAPOS® | Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung |
SP | Sicherungspunkt |
UTM-Abbildung | Universale Transversale Mercator Abbildung |
VP | Sonstiger Vermessungspunkt |
VW | Vertrauenswürdigkeit |
Ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstige gebräuchliche Abkürzungen enthalten die jährlichen Inhaltsverzeichnisse zum Nds. MBl.
1. Allgemeines
1.1 Begriffe
Liegenschaftsvermessungen dienen der Aufgabenerfüllung i. S. des § 1 NVermG. Sie werden durchgeführt zur
Dabei sind die erforderlichen Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters entsprechend der Geobasisdaten Niedersachsen zu erheben.
Amtliche Grenzauskünfte sind Auskünfte vor Ort aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters. Mit einer amtlichen Grenzauskunft werden keine Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG erlassen.
1.2 Befugnis
Die Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist eine amtliche Aufgabe, die von den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG wahrzunehmen ist. Die Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger richtet sich nach Anlage 1.
1.3 Qualitätssicherung
Liegenschaftsvermessungen sind sachgerecht, hinreichend genau und vertrauenswürdig durchzuführen; das Prinzip der Nachbarschaft ist zu wahren. Das Prinzip der Nachbarschaft bezeichnet die Nachbarschaftstreue als allgemeine vermessungstechnische Forderung. Dabei sind stets die am nächsten gelegenen Netz- oder Objektpunkte des Liegenschaftskatasters in die Vermessung einzubeziehen, um Spannungen im nachbarschaftlichen Umfeld aufzudecken oder diese zu vermeiden.
Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind in der Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit nach Anlage 6 zu erheben. Es ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen unabhängig reproduziert werden können.
Unrichtige Angaben im Liegenschaftskataster sind zu berichtigen. Widersprüche und Fehler im Nachweis, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erkannt werden, sind von der Stelle, die die Vermessung durchführt (Vermessungsstelle), zu klären und der Vermessungs- und Katasterbehörde zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Die Mitteilung soll grundsätzlich durch Vorlage von Fortführungsdokumenten erfolgen. Gleiches gilt auch für die Bereinigung des Liegenschaftskatasters (z.B. durch Verschmelzung).
Zur technischen Durchführung der Liegenschaftsvermessungen sind wirtschaftliche Verfahren einzusetzen.
1.4 Arbeitssicherheit
Bei allen vermessungstechnischen Tätigkeiten sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten ( Anhang B).
1.5 Datenschutz
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten.
2. Verwaltungsverfahren
2.1 Antrag
Liegenschaftsvermessungen sind auf Antrag oder aufgrund sonstiger Erfordernisse durchzuführen.
Antragsberechtigt sind vor allem
Die antragstellenden Personen sind zu beraten.
Von der Vermessungsstelle ist zu prüfen, ob Flurstücke verschmolzen werden können. Ist eine Verschmelzung möglich, sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
(Stand: 28.08.2023)
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