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EltBauVO - Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen *
- Niedersachsen -
Vom 25. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 01.02.2011 S. 19 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 21072
Siehe auch "AMEV - Empfehlungen Elektrische Anlagen"
Aufgrund des § 71 Abs. 2 Satz 2 und des § 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:
§ 2 Begriffsbestimmung
Ein Betriebsraum für elektrische Anlagen (elektrischer Betriebsraum) ist ein Raum, der ausschließlich zur Unterbringung von elektrischen Anlagen nach § 1 dient.
§ 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1, getrennt nach Anlagen nach den Nummern 1, 2 und 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein, es sei denn, dass die Art der Nutzung eine andere Anordnung zwingend erfordert und die Anlagen sicher betrieben werden können.
§ 4 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume
(1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von einem allgemein zugänglichen Raum oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen jedoch von Treppenräumen notwendiger Treppen und von Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie nicht unmittelbar zugänglich sein. Türen müssen nach außen aufschlagen. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.
(2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.
(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.
(4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen keine Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen nach § 1 erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Leitungen und Einrichtungen in elektrischen Betriebsräumen nach § 7.
(5) Durchführungen von Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die derjenigen der raumabschließenden Bauteile entspricht.
§ 5 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
(1) Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen von anderen Räumen durch feuerbeständig Bauteile abgetrennt sein. Der Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.
(2) Öffnungen in Bauteilen nach Absatz 1 Satz 1 müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte, selbstschließende und im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlüsse haben. Türen, die ins Freie führen, müssen selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. An Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
(3) Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt< 300° C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.
(4) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.
(5) Die elektrischen Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, müssen feuerbeständig sein. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
(6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
(Stand: 29.08.2022)
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