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Regelwerk

EltBauVO - Verordnung über den Bau von elektrischen Betriebsräumen
- Niedersachsen -

Vom 26. November 1975
(GVBl. 1975 S. 381)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO) vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535), wird verordnet:

§ 1 Elektrische Betriebsräume

(1) Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, ortsfeste Stromerzeugungsaggregate, Zentralbatterien sowie andere ortsfeste Batterieanlagen dürfen in Gebäuden nur in besonderen Räumen (elektrischen Betriebsräumen) untergebracht sein, es sei denn, daß die Art der Nutzung eine andere Anordnung zwingend erfordert oder daß die Anlagen wegen der Art ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebes in anderen Räumen gefahrlos aufgestellt werden können.

(2) Schaltanlagen für Ersatzstromquellen dürfen in elektrischen Betriebsräumen mit Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV oder mit Stromerzeugungsaggregaten nicht aufgestellt werden. Es kann verlangt werden, daß sie in eigenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen sind.

(3) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese ausschließlich der Energieversorgung dienen.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an elektrische Anlagen in elektrischen Betriebsräumen

Elektrische Anlagen in elektrischen Betriebsräumen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).

§ 3 Anforderungen an elektrische Betriebsräume

(1) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.

(2) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie im Gefahrenfalle von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg bis zu einem Ausgang darf innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes mit Anlagen für Spannungen von weniger als 60 kV nicht länger als 20 m sein.

(3) Die Räume müssen so groß sein, daß die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muß eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.

(4) Türen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Türen müssen nach außen aufschlagen. Türschlösser müssen so beschaffen sein, daß der Zutritt unbefugter Personen jederzeit verhindert ist, der Betriebsraum jedoch ungehindert verlassen werden kann.

(5) Kabeldurchführungen in raumabschließenden Bauteilen müssen denselben Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer genügen, die an diese Bauteile gestellt sind.

(6) Die Räume müssen ständig so be- und entlüftet werden können, daß die beim Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme, bei Batterieanlagen die Gase, abgeführt werden.

§ 4 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV

(1) Elektrische Betriebsräume für Transformatoren. und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Wände elektrischer Betriebsräume mit Öltransformatoren müssen außerdem so dick wie Brandwände sein.

(2) Elektrische Betriebsräume mit Transformatoren dürfen vom Gebäudeinnern aus nur von Fluren über Sicherheitsschleusen zugänglich sein. Bei elektrischen Betriebsräumen mit Öltransformatoren muß mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.

(3) An den Türen muß außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.

(4) Elektrische Betriebsräume für Öltransformatoren dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoß liegen.

(5) Die Zuluft für die elektrischen Betriebsräume muß unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen dem Freien entnommen, die Abluft unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen ins Freie geführt werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in diese Räume übertragen werden können. Öffnungen von Lüftungsanlagen zum Freien müssen mit Einrichtungen, wie Schutzgittern oder Jalousien, zuverlässig gegen das Eindringen von Fremdkörpern, Regen und Schnee geschützt sein.

(6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.

(7) Auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit von Transformatoren muß sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1000 L Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.

(8) Fenster, die von außen leicht erreichbar sind, müssen so beschaffen oder gesichert sein, daß Unbefugte nicht in den elektrischen Betriebsraum eindringen können.

(9) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führende Ausgänge nicht erforderlich bei elektrischen Betriebsräumen mit Transformatoren in

  1. Geschäftshäusern mit Verkaufsstätten, die einzeln oder zusammen eine Verkaufsraumnutzfläche von nicht mehr als 2000 m2 haben,
  2. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen nicht mehr als 200 Besucher fassen,
  3. Büro- oder Verwaltungsgebäuden, die keine Hochhäuser sind,
  4. Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen mit nicht mehr als 30 Betten,
  5. Schulen und Sportstätten, die keine Räume enthalten, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen,
  6. Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Betten,
  7. Wohngebäuden, die keine Hochhäuser sind.

In diesen Gebäuden müssen die elektrischen Betriebsräume mit Öltransformatoren von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände abgetrennt sein. Türen in diesen Wänden müssen selbstschließend und feuerbeständig sein.

§ 5 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

(1) Für elektrische Betriebsräume mit ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten gelten die Anforderungen nach § 4 Abs. 1, 5 und 6. Wände in der erforderlichen Höhe sowie Fußböden müssen gegen wassergefährdende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein; Türen müssen mindestens 10 cm hohe Schwellen haben.

(2) Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen. Die Abgasrohre müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 10 cm haben. Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen herzustellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.

(3) Die elektrischen Betriebsräume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können, es sei denn, daß durch besondere Einrichtungen des Stromerzeugungsaggregats die ständige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist.

§ 6 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume mit Batterieanlagen

(1) Elektrische Betriebsräume mit Batterieanlagen müssen von Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein. Dies gilt auch für Batterieschränke. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.

(2) In Trennwänden, für die eine mindestens feuerhemmende Ausführung vorgeschrieben ist, genügen Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

(3) Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkung des Elektrolyten widerstandsfähig sein. Türen müssen Schwellen haben, die auslaufende Elektrolyten zurückhalten.

(4) Elektrische Betriebsräume, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen Fußböden haben, die an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sind.

(5) Lüftungsanlagen müssen gegen Einwirkungen des Elektrolyten widerstandsfähig sein.

(6) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in den elektrischen Betriebsräumen mit Batterieanlagen unzulässig. Hierauf ist durch Schilder an der Außenseite der Türen hinzuweisen.

§ 7 Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage des elektrischen Betriebsraumes, die Art der elektrischen Anlage und, soweit erforderlich, über Schallschutzmaßnahmen enthalten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1975 in Kraft.

ENDE

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