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Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien auf oder in der Umgebung von Kulturdenkmalen
- Niedersachsen -
Vom 15. August 2024
(Nds. MBl. Nr. 359 vom 15.08.2024)
Gl.-Nr.: 22510
RdErl. d. MWK v. 15.08.2024 - 34-57701/a -
- VORIS 22510 -
- Im Einvernehmen mit MI, MU und MW -
1. Regelungsinhalt
Aufgrund des sich beschleunigenden Klimawandels ist eine Dekarbonisierung der Umwandlung von Energieträgern in elektrische Energie, zugleich die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die Reduzierung der Abhängigkeit von Rohrstofflieferanten, zu einem zentralen, überragenden Ziel geworden.
Bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im vorrangigen öffentlichen Interesse liegen.
Jede Anlage zur Gewinnung von erneuerbaren Energien auf oder in der Umgebung von Bau- und Kunstdenkmalen bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz - im Folgenden: NDSchG -.
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.06.2022 (Nds. GVBl. S. 388) wurde § 7 Abs. 2 des NDSchG geändert.
Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG zu genehmigen, soweit das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Das öffentliche Interesse an der Errichtung solcher Anlagen überwiegt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalgeschützte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. Der Gesetzgeber stellt anders als vor der o. g. maßgeblichen Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NDSchG in der bis zum 05.07.2022 geltenden Fassung die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht mehr unter die Bedingung, sie müsse von dem konkurrierenden öffentlichen Belang "zwingend verlangt" sein.
Das Erfordernis einer Abwägung ist nicht aufgehoben, es wird aber durch § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG eine Regelvermutung zugunsten der erneuerbaren Energien eingeführt.
Von einer Reversibilität ist grundsätzlich auszugehen, da Windkraft- oder Solaranlagen regelmäßig auf Zeit errichtet werden und nach Ablauf ihrer Lebensdauer abgebaut oder erneuert werden. Auch bei einem Lebenszyklus von zwanzig oder mehr Jahren ist noch von Reversibilität auszugehen.
Ein mehr als nur geringfügiger Eingriff in die Denkmalsubstanz fällt nicht unter diese Regelvermutung. Beeinträchtigungen oder Zerstörungen von Kulturdenkmalen im Boden (z.B. Bodendenkmale oder Denkmale der Erdgeschichte), beispielsweise für den Leitungsbau oder der Austausch historischer Dachsubstanz, sind nicht Gegenstand der Regelvermutung.
Ausgehend vom Denkmalwert und dem daraus abzuleitenden Schutzbedarf des jeweiligen Kulturdenkmals ist immer eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Der Leitfaden (Anlage) dient dabei als Orientierung.
2. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 15.08.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Leitfaden | Anlage |
1. Mit der am 06.07.2022 in Kraft getretenen Fassung von § 7 Abs. 2 NDSchG wird dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ein an bestimmte Voraussetzungen geknüpfter Vorrang vor dem Interesse an der unveränderten Erhaltung von Kulturdenkmalen eingeräumt (siehe § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG). Dieser bedingte Vorrang fußt auf dem überragenden Interesse am Ausbau und der Nutzung erneuerbarer Energien, das in der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Dekarbonisierung der Energieträger zur Eindämmung des Klimawandels und der Unabhängigkeit von fremden Rohstoffmärkten liegt. Es wird daher regelhaft vermutet, dass der Errichtung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien ein Vorrang zukommt.
Dieser Leitfaden soll als Beurteilungsgrundlage für hinzutretende Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien am und in der Umgebung von Baudenkmalen oder in einer Gruppe baulicher Anlagen dienen. Er ist sowohl für solarthermische Anlagen zur Warmwasserbereitung, Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung, Windenergieanlagen zur Stromgewinnung oder Wärmepumpenanlagen zur Wärme- oder Stromgewinnung anzuwenden.
Dieser Leitfaden betrifft die Anwendung des Denkmalrechts.
Wenn in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 84 NBauO Bestimmungen zu Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien getroffen sind, bleiben diese von § 7 NDSchG unberührt. Diese Vorschriften unterfallen dem öffentlichen Baurecht. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 84 NBauO prüft für diesen Fall die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde.
2. Die folgenden Fragestellungen und Prüfschritte dienen einer denkmalfachlichen Bewertung für den Einzelfall, wobei die Tiefe der Prüfung vom jeweiligen Fall abhängt.
(Stand: 28.08.2024)
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