umwelt-online: V-BauGB - Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (Nds) (6/7)
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Vierter Teil
Sozialplan und Härteausgleich
247. Sozialplan
247.1 Anwendungsbereich des § 180, Erforderlichkeit des Sozialplans
Ein Sozialplan i. S. von § 180 soll aufgestellt werden:
247.2 Zweck des Sozialplans, Verhältnis zu anderen Planungen und Verfahren
247.2.1 Zweck
Der Sozialplan nach § 180 hat die Aufgabe, sozial nachteilige Auswirkungen bei der Durchführung städtebaulicher Planungen oder Maßnahmen zu vermeiden oder zu mildern. Er ist ein Instrument zur Bewältigung sozial nachteiliger Folgen ihm vorgegebener städtebaulicher Maßnahmen ("Durchführungsfolgenplanung").
247.2.2 Verhältnis zur Beteiligung von Bürgern oder Betroffenen
Die in §§ 3 und 137 vorgeschriebene Beteiligung von Bürgern und Betroffenen an Planungen und Maßnahmen einerseits und die Sozialplanung nach § 180 andererseits berühren einander nicht, da sie verschiedene Phasen der Planung betreffen.
Die Beteiligung von Bürgern nach § 3 ist ein besonderer Verfahrensabschnitt bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Der Sozialplan ist demgegenüber ein der Bauleitplanung nachgängiges Verfahren zur Bewältigung von Planungsfolgen; er setzt erst ein, wenn die planerischen Entscheidungen, an denen die Bürger beteiligt werden, getroffen sind.
Entsprechendes gilt für das Verhältnis der Betroffenenbeteiligung nach § 137 zur Sozialplanung.
247.2.3 Verhältnis zur planerischen Abwägung
Der Sozialplan nach § 180 ist der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 oder § 136 Abs. 4 Satz 3 nachgeordnet.
Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch die sozialen Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen. Sofern diese wesentlich sind, sind sie im Erläuterungsbericht ( § 5 Abs. 5) oder in der Begründung zum Bebauungsplan ( § 9 Abs. 8) darzustellen. Hat die Gemeinde bei der Abwägung die sozialen Belange der Bevölkerung nicht erkannt, unzureichend ermittelt oder nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, so leidet der betreffende Bauleitplan an einem Abwägungsfehler. Eine Anwendung von § 180 kommt insoweit nicht in Betracht.
Ein Sozialplan nach § 180 wird erst erforderlich, wenn die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 zum Ergebnis kommt, daß die betreffenden sozialen Belange hinter anderen Belangen zurücktreten müssen und daß ein Ausgleich zur Vermeidung oder Milderung durch entsprechende Darstellungen oder Festsetzungen im Bauleitplan nicht möglich ist.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Abwägung nach § 136 Abs. 4 Satz 3.
247.2.4 Verhältnis zu speziellen Erörterungspflichten
Die speziellen Erörterungspflichten, auch im Hinblick auf die nachteiligen Folgen für Betroffene gemäß § 140 Nr. 5 oder § 175 werden durch § 180 nicht berührt; sie sind unabhängig von der Sozialplanung nach § 180 durchzuführen.
247.2.5 Rückwirkung der Sozialplanung auf städtebauliche Planungen und Maßnahmen
Die im Zuge der Sozialplanung erforderlichen Bestandsaufnahmen, Erörterungen und Prüfungen können Anlaß für die Gemeinde sein, den Bebauungsplan, die Festlegung von Zielen und Zwecken der Sanierung sowie sonstige Planungen und Maßnahmen, die Anlaß zur Sozialplanung gegeben haben, zu ändern. Diese Planänderungen sind jedoch nicht Teil des sozialplanerischen Verfahrens, vielmehr fällt die gesamte städtebauliche Planung in ein früheres, der Sozialplanung vorausgehendes Stadium zurück. Die Planänderung kann ihrerseits jedoch wieder Anlaß für eine erneute Sozialplanung sein.
247.3 Rechtliche Bedeutung des Sozialplans
247.3.1 Grundlage für Entscheidungen
Der Sozialplan nach § 180 ist in den folgenden Fällen Grundlage für Entscheidungen und insoweit rechtlich von Bedeutung:
247.3.2 Keine Ansprüche Betroffener
Der Pflicht der Gemeinde zur Aufstellung des Sozialplans steht kein Rechtsanspruch der Betroffenen gegenüber.
Durch den Sozialplan werden, soweit sich aus Nr. 248 nichts anderes ergibt, keine Leistungsansprüche von Betroffenen begründet.
247.4 Unmittelbar Betroffene
(Stand: 16.06.2018)
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