umwelt-online: V-BauGB - Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (Nds) (5/7)
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Achter Abschnitt
Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften
232. Abgaben- und Auslagenbefreiung
232.1 Befreiung nach Bundesrecht
232.1.1 Allgemeines
Auf Grund von § 151 sind die dort bezeichneten Geschäfte und Verhandlungen frei von Gebühren und ähnlichen Abgaben sowie von Auslagen.
232.1.2 Beschränkung auf bundesgesetzliche Abgabentatbestände
Die Regelung des § 151 betrifft nur solche Abgaben und Auslagen, die auf Bundesrecht beruhen. Landesrechtliche Abgabenvorschriften werden von der Befreiung nach § 151 nicht berührt ( § 151 Abs. 2 Satz 2).
232.1.3 Ausgeschlossene Abgaben
Von der Abgabenfreiheit nach § 151 sind neben den auf Landesrecht beruhenden Abgaben auch folgende bundesgesetzlich geregelte Abgaben ausgeschlossen:
232.1.4 Von der Befreiung erfaßte Abgaben
Auf Grund von § 151 ist z.B. von folgenden Abgaben und Auslagen eine Befreiung möglich:
232.2 Befreiung nach Landesrecht
Eine allgemeine Befreiung sanierungsbedingter Geschäfte oder Verhandlungen von Abgaben oder Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, besteht nicht.
233. Steuerrechtliche Vergünstigungen
233.1 Allgemeines
Das BauGB enthält keine Vorschriften über steuerrechtliche Vergünstigungen. Diese sind in die jeweiligen Steuergesetze aufgenommen worden (vgl. Art. 2 Nrn. 15 bis 20 BauGB-Gesetz).
233.2 Hinweis auf steuerrechtliche Vorschriften
233.2.1 Grund- und Gewerbesteuer
Grund- und Gewerbesteuererlaß kann nach § 33 des Grundsteuergesetzes sowie nach §§ 163 und 227 AO 1977 beantragt werden.
Das Verfahren bestimmt sich nach diesen Vorschriften i. V. m. den Grundsteuer-Richtlinien sowie den Gewerbesteuer-Richtlinien.
233.2.2 Gesellschaftssteuer
Nach § 7 des Kapitalverkehrssteuergesetzes (KVStG) sind die in § 2 KVStG bezeichneten Rechtsvorgänge bei Kapitalgesellschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen dienen, von der Gesellschaftssteuer ausgenommen; fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung fort, bevor die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, werden damit auch die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.
233.2.3 Vermögensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person, deren Tätigkeit sich auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder § 167 beschränkt und die nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig sind, sind (mit erstmaliger Wirkung für das Kalenderjahr) befreit
Im übrigen findet § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) keine Anwendung auf diese Kapitalgesellschaften ( § 102 Abs. 1 Satz 3 BewG).
Der Steuerpflichtige sowie Behörden mit entsprechender Sachkenntnis haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Gesellschafts-, Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Maßgabe der §§ 90, 93, 105, 111 bis 115 AO 1977 mitzuwirken.
233.2.4 Einkommensteuer
Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Vorbesitzzeit nach § 6 b Abs. 4 Nr. 2 EStG bestimmt sich ab 1.1.1990 nach Maßgabe des § 6 b Abs. 8 EStG. Die Vorschrift ist nach § 6 b Abs. 9 EStG nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen an einen der in § 6 b Abs. 8 Satz 3 EStG bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
Gemäß §§ 82 g und 82 h der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Baumaßnahmen steuerlich begünstigt. Die Steuervergünstigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 82 g EStDV (Herstellungsaufwand) und § 82 h EStDV (Erhaltungsaufwand) setzen den Tatbestand des § 177 voraus. Erforderlich ist eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Auf Grund der Bescheinigung können Erhaltungsaufwendung und erhöhte Absetzungen auf Herstellungskosten auf mehrere Jahre verteilt werden.
Zuständig für die Erteilung der Bescheinigungen ist die Gemeinde.
Neunter Abschnitt
Abschluß und Abwicklung der Sanierung
234. Abschluß und Abwicklung der Sanierung im allgemeinen
234.1 Formeller Abschluß der Sanierung
Die Sanierung wird nach §§ 162 und 163 ganz oder teilweise formell abgeschlossen durch
(Stand: 16.06.2018)
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