umwelt-online: V-BauGB - Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (Nds) (2/7)
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37.2 Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans
37.2.1 Beschluß
Voraussetzung für die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 ist ein Beschluß der Gemeinde, der zusammen mit dem Feststellungsbeschluß zu der Änderung bzw. Ergänzung des Flächennutzungsplans gefaßt wird.
Zuständig für den Beschluß ist der Rat.
Der Beschluß hat keine konstitutive Wirkung.
37.2.2 Neufassung
Die Neufassung des Flächennutzungsplans muß sowohl die Urfassung als auch alle bisher wirksam gewordenen Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans berücksichtigen. Sie darf jedoch den Inhalt der Darstellungen nicht verändern.
Die Planunterlage muß dem neuesten Stand entsprechen. Die Planzeichen sind einheitlich für den gesamten Plan zu verwenden.
In einem besonderen Verfahrensvermerk ist anzugeben, daß es sich um eine Neubekanntmachung gemäß § 6 Abs. 6 handelt. Ferner ist anzugeben, wann die Urfassung und die berücksichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen wirksam geworden sind.
37.2.3 Verfahren
Die Neufassung ist nicht Gegenstand des Änderungs- oder Ergänzungsverfahrens, das Anlaß für die Neubekanntmachung gegeben hat.
Die Bekanntmachung der Neufassung des Flächennutzungsplans erfolgt in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 1.
37.2.4 Wirkung
Die bekanntgemachte Neufassung des Flächennutzungsplans hat keine rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung. Bestehen Zweifel über den Inhalt von Darstellungen, ist auf die Urfassung des Flächennutzungsplans und die nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zurückzugreifen.
37.3 Bekanntmachung des Bebauungsplans ( § 12)
37.3.1 Rechtspflicht
Nr. 37.1.1 gilt entsprechend.
37.3.2Inhalt
Bekanntzumachen ist die Erteilung der Genehmigung bzw. die Durchführung des Anzeigeverfahrens. Nr. 37.1.2 gilt entsprechend.
Nach § 12 Satz 3 ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Außerdem soll angegeben werden, zu welcher Zeit die Einsichtnahme möglich ist. Eine Einsichtsmöglichkeit während der Besuchszeit reicht aus.
In der Bekanntmachung ist der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen. Nur hierdurch wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erreicht. Die Bezeichnung des Bebauungsplans mit einer Nummer genügt nicht.
In die Bekanntmachung ist auch ein Hinweis auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 aufzunehmen ( § 44 Abs. 5).
37.3.3 Art und Form der Bekanntmachung
Nr. 37.1.3 gilt entsprechend.
37.3.4 Zuständigkeit
Nr. 37.1.4 gilt entsprechend.
37.3.5 Rechtswirkung
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft ( § 12). Die hiervon abweichende Regelung des § 6 Abs. 6 NGO gilt nicht für Bebauungspläne.
38 Übersendung von Planabschriften
38.1 Übersendungspflicht
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 bzw. § 12 je eine beglaubigte Abschrift des wirksam gewordenen Bauleitplans bzw. der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans mit Erläuterungsbericht oder Begründung an folgende Stellen zu übersenden; dies gilt auch für vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 13 sowie für die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 6:
38.2 Abschriften
Sonstigen Behörden und Gerichten ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Bauleitplans zur Verfügung zu stellen. Auf die §§ 4 bis 8 VwVfG wird hingewiesen.
Soweit die Gemeinde nicht selbst die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, ist dem Landkreis auf Verlangen eine weitere beglaubigte Abschrift der Bauleitpläne der kreisangehörigen Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Siebenter Abschnitt
Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne
39 Änderung und Ergänzung der Bauleitpläne
39.1 Allgemeines
39.1.1 Änderung
Eine Änderung liegt vor, wenn die bisherigen Darstellungen oder Festsetzungen geändert werden.
39.1.2 Ergänzung
Bei einer Ergänzung des Bauleitplans treten weitere Darstellungen bzw. Festsetzungen neben die bisher zum Planinhalt gehörigen, ohne diese zu verändern. Die Erweiterung bzw. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann nicht als Ergänzung oder Änderung angesehen werden. Vielmehr handelt es sich hier um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans bzw. um die (teilweise) Aufhebung eines Bebauungsplans.
39.1.3 Planunterlage
(Stand: 16.06.2018)
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