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Regelwerk

VV-BauGB - Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch
- Niedersachsen -

Vom 18. April 1996
(Nds. MBl. Nr. 21 von 1996 S. 835)



1. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschriften dienen der einheitlichen Anwendung des Baugesetzbuches (BauGB) (Nr. 2) im Lande Niedersachsen. Sie gelten für die Anwendung von Vorschriften des BauGB

  1. bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes;
  2. bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Landkreise, der Gemeinden und der Samtgemeinden im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren nach dem BauGB (z.B. Teilungsgenehmigung nach §§ 19 ff., Enteignung nach §§ 104 ff.), im bauaufsichtlichen Verfahren oder in Verfahren nach anderen Gesetzen;
  3. bei der Ausübung der Sonderaufsicht über die Gemeinden im Verfahren zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen sowie im Verfahren zur Genehmigung oder bei der Anzeige von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen auf Grund des BauGB;
  4. bei der Ausübung der Fachaufsicht über Satzungen auf Grund der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) (Nr. 4.5), soweit nach § 97 NBauO die Vorschriften für das Verfahren zu der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt auch, wenn die örtliche Bauvorschrift nicht in einem Bebauungsplan aufgenommen ist;
  5. bei der Ausübung der Kommunalaufsicht, soweit eine Sonderaufsicht oder Fachaufsicht nicht besteht;
  6. bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit auf Grund anderer Vorschriften, soweit dabei Vorschriften des BauGB entsprechend anzuwenden sind, z.B. nach § 94 NBauO.

2. Baugesetzbuch

2.1 Gesetz über das Baugesetzbuch

Durch das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191) - im folgenden: BauGB-Gesetz - wurde das Bundesbaugesetz (BBauG) geändert und in "Baugesetzbuch (BauGB)" umbenannt. Die sich auf Grund des BauGB-Gesetzes ergebende Fassung des BauGB ist am 8.12.1986 bekanntgemacht worden (BGBl. I S. 2253).

Da das BBauG nur geändert und nicht aufgehoben ist, gelten die zum BBauG erlassenen Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Satzungen weiter, soweit sie nicht durch Vorschriften des BauGB gegenstandslos geworden oder aufgehoben sind.

2.2 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

Durch Art. 2 BauGB-Gesetz sind aufgehoben worden:

  1. das Städtebauförderungsgesetz (StBauFG); auf Nr. 6 wird hingewiesen;
  2. die Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes;
  3. die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach den §§ 41 und 42 des Städtebauförderungsgesetzes;
  4. die Verordnung über Garagen- und Einstellplätze, soweit sie als Bundesrecht noch weitergalt.

Die übrigen in Art. 2 BauGB-Gesetz genannten Vorschriften des Bundesrechts sind an das BauGB angepaßt worden.

2.3 Überleitungsvorschriften

Das BauGB enthält in §§ 233 bis 245 Überleitungsvorschriften.

Die Überleitungsvorschriften bei Einführung des BBauG ( §§ 173 bis 182) sind, obwohl das BauGB-Gesetz hierzu keine Regelungen enthält, weiterhin von Bedeutung, soweit sie Pläne und Verfahren rechtswirksam übergeleitet haben. Das gleiche gilt für die Überleitung auf Änderungen des BBauG. Für die Änderung des BBauG durch Art. 1 ÄndG-BBauG 1976 waren maßgebend die Überleitungsvorschriften des Art. 3 §§ 1 bis 12 ÄndG-BBauG 1976. Für die Änderung des BBauG durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949) galten die Überleitungsvorschriften in §§ 183 bis 183 g BBauG 1979.

2.4 Inkrafttreten

Das BauGB-Gesetz ist am 1.7.1987 in Kraft getreten (Art. 5). Es ist von diesem Zeitpunkt ab anzuwenden, soweit in den Überleitungsvorschriften ( §§ 233 bis 245) nichts anderes bestimmt ist.

3. Rechtsvorschriften des Bundes zur Anwendung des BauGB

3.1 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

3.1.1 BauNVO 1962

Die Fassung der BauNVO vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429) - im folgenden als BauNVO 1962 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs ( § 2 Abs. 6BBauG 1960) in der Zeit vom 01.08.1962 bis zum 31.12.1968 nach § 2 Abs. 6BBauG 1960 begonnen wurde.

3.1.2 BauNVO 1968

Die Fassung der BauNVO vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237) - im folgenden als BauNVO 1968 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs ( § 2 Abs. 6 BBauG 1960 bzw. § 2 a Abs. 6 BBauG 1976) in der Zeit vom 01.01.1969 bis zum 30.9.1977 begonnen wurde.

3.1.3 BauNVO 1977

Die Fassung der BauNVO vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) - im folgenden als BauNVO 1977 bezeichnet - gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs ( § 2 a Abs. 6 BBauG 1976/1979) nach dem 30.9.1977 begonnen wurde. Die Vorschriften über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen gelten nicht für Bebauungspläne, die solche Festsetzungen nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 BauNVO 1968 enthalten, wenn für sie vor dem 1.1.1977 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange begonnen wurde; insoweit gilt die BauNVO 1968.

§ 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist durch Verordnung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2665) geändert worden. Die Änderung gilt ab 1.1.1987. Sie ist auf Bebauungspläne anzuwenden, deren Entwurf nach dem 1.1.1987 öffentlich ausgelegt worden ist ( § 25 b Abs. 1 BauNVO 1977); § 11 Abs. 3 Satz 4 ist auf Bebauungspläne anzuwenden, auf die § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 in der bisherigen Fassung Anwendung findet.

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