Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Bauaufsicht; Technische Baubestimmungen;
DIN 4133 "Schornsteine aus Stahl"
Vom 29. März 1994
(MBl. 1994 Nr. 16 S. 581)
- 307.2-24 012/0-1 - VORIS 21072 02 00 30 107 -
1. Auf Grund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 06.06.1986 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 07.11.1991 (Nds. GVBl. S. 295), wird die als Anlage abgedruckte Norm DIN 4133 "Schornsteine aus Stahl", Ausgabe November 1991, als Technische Baubestimmung bekanntgemacht.
2. Bei Anwendung der Norm DIN 4133, Ausgabe November 1991, ist zu beachten:
2.1 Zu Abschnitt 10.2
Geschweißte Schornsteine aus nichtrostenden Stählen dürfen nur von Betrieben hergestellt werden, die den Großen Eignungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7 mit der Erweiterung auf die betreffenden Stahlsorten erbracht haben.
2.2 Zu Abschnitt A.1.3.2.2
Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Definition nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen. Bei Anwendung solcher Beiwerte ist die oberste Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
2.3 Bezüglich der in DIN 4133, Ausgabe November 1991, genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, daß auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EG-Mitgliedstaaten entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt eine Überwachungspflicht oder der Nachweis der Brauchbarkeit z.B. durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn das Produkt ein Überwachungszeichen trägt oder für das Produkt der genannte Brauchbarkeitsnachweis vorliegt.
2.4 Prüfungen, die von Prüfstellen anderer EG-Mitgliedstaaten erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Prüfstelle auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bietet, die Prüfung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Prüfstelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 für diesen Zweck zugelassen worden ist.
2.5 Die Norm DIN 4133 ist zusammen mit DIN 18800 Teil 1 bis 4, Ausgabe November 1990, anzuwenden.
3. Die Bezugsbek. wird aufgehoben.
![]() |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion