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Regelwerk

Änderungstext

VV TB M-V - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Februar 2020
(AmtsBl. M-V Nr. 7 vom 24.02.2020 S. 75)
Gl.-Nr.: 2130 - 17



Aufgrund des § 85a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 85a Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung die folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB) am 15. Januar 2020 bekannt gegeben. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

2. Die vom DIBt bekannt gemachte MVV TB gilt in der jeweils geltenden Fassung nach § 85a Absatz 5 LBauO M-V als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.

3. Die MVV TB nach Ziffer 2 wird in der jeweils geltenden Fassung vom DIBt auf seiner Internetseite unter www.dibt.de veröffentlicht. Die oberste Bauaufsichtsbehörde verweist auf ihrer Internetseite auf die entsprechende Fundstelle.

4. Notwendige landesrechtliche Anpassungen gegenüber der MVV TB werden in einer Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die jeweils geltende Anlage öffentlich bekannt zu machen.

5. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Liste der Technischen Baubestimmungen vom 30. September 2015 (AmtsBl. M-V S. 587) außer Kraft.

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zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V
(zu Nummer 4)
Anlage

Landesrechtliche Verweise und Anpassungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Entsprechend Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Februar 2020 (AmtsBl. M-V 2020 S. 75) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde als Anlage bekannt:

1 Landesrechtliche Bezüge und Verweise

1.1 Die Bezüge in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf Regelungen der Musterbauordnung sind analog auf das entsprechende Landesrecht nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zu übertragen.

1.2 Die Verweise der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf die Bauproduktenverordnung, EU-BauPVO oder BauPVO beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1342 (ABl. L 211 vom 12.08.2019 S. 1) geändert worden ist.

1.3 Anstelle der Verweise auf die Musterbauvorlagenverordnung ( MBauVorlV) gelten die Regelungen der Bauvorlagenverordnung von Mecklenburg-Vorpommern.

1.4 Für die in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorgenommene Aufgabenbeschreibung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige gelten die Regelungen der Bauprüfverordnung von Mecklenburg-Vorpommern.

2 Änderungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Für Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Änderungen und Anpassungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen :

2.1 Zu Teil A

a) Laufende Nummer a 1.2.9

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung gem.
§ 85a Abs. 2 MBO1
Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
gern. § 85a Abs. 2
MBO1
1 2 3 4
a 1.2.9 Bauliche Anlagen in Erdbebengebieten
a 1.2.9.1 Bauten in deutschen Erdbebengebieten nicht besetzt

b) Anlage a 1.2.1/4

"Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA

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