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Änderungstext
Verordnung über bauordnungsrechtliche Prüfungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. April 2016
(GVOBl.M-V. Nr. 7 vom 29.04.2016 S. 171)
Gl. Nr. 2130-10- 7
Aufgrund
Artikel 1
BauPrüfVO M-V - Bauprüfverordnung - Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure,
Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen
Gl. Nr. 2130-10-8
(wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung der Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung 1
Der § 1 der Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenverordnung vom 7. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 571), die durch die Verordnung vom 10. März 2014 (GVOBl. M-V S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"a) in Gebäuden, die nicht im Anwendungsbereich der Anlagenprüfverordnung liegen, " | "a) in Gebäuden, in denen Technische Anlagen nicht aufgrund § 28 Absatz 1 Bauprüfverordnung zu prüfen sind." |
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Überprüfungspflichten bei Be- und Entlüftungsanlagen nach Abs. 1 entfallen in Gebäuden, die der Anlagenprüfverordnung Mecklenburg-Vorpommern unterliegen, in den Jahren, in denen die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfungen durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen besteht." | "(2) Die Überprüfungspflichten bei Be- und Entlüftungsanlagen nach Absatz 1 entfallen in den Jahren, in denen eine wiederkehrende Prüfung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Bauprüfverordnung erfolgt ist." |
Artikel 3
Änderung der Baugebührenverordnung 2
Die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588), die zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2015 (GVOBl. M-V S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung zu ermitteln. " | "Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und der Anlage 2. Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bauprüfverordnung zu ermitteln." |
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach der Anlage 3. " | "Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach DIN 277-1." |
3. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 28.01.2021)
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