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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten*
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Oktober 2013
(GVBl. M.V Nr. 18 vom 30.10.2013 S. 596)
Aufgrund des § 85 Absatz 7 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 667) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
Die Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten vom 22. April 2005 (GVOBl. M-V S. 212) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anerkennung ist befristet für höchstens fünf Jahre zu erteilen; auf sie besteht kein Rechtsanspruch. | "Die Anerkennung ist befristet für höchstens fünf Jahre zu erteilen, sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch." |
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich wie folgt:
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"(2) Die Höhe der Gebühren beimisst sich wie folgt:
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Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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