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ÜVO-FlBau - Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. April 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 13.05.2005 S. 212; 10.10.2013 S. 596 13)
Gl.-Nr.: 2130-3-14
Aufgrund des § 76 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), die zuletzt durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung und aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Folgende bauaufsichtliche Aufgaben für Fliegende Bauten können auf eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts als Beliehene (Prüfstelle) durch Anerkennung ( § 2) übertragen werden:
(2) Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgaben werden in einer schriftlichen Arbeitsanweisung der obersten Bauaufsichtsbehörde geregelt.
§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass
(2) Die Ingenieure, die mit bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten betraut werden, sind geeignet nach Absatz 1 Nr. 2, wenn
Die Gewähr für die Einhaltung dieser persönlichen Voraussetzungen der Ingenieure hat die Prüfstelle zu übernehmen.
(3) Eigenverantwortlich bedeutet, dass die Prüfstelle die Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(1) Über die Anerkennung ( § 1 Abs. 1) entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag, der bei ihr einzureichen ist. Die Anerkennung ist befristet für höchstens fünf Jahre zu erteilen, sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Antrag muss angegeben sein, welche Ingenieure für welche Aufgabe tätig sein sollen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über die Befähigung und Erfahrungen der für die Aufgabenerfüllung vorgesehenen Ingenieure beizufügen, insbesondere
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Nachweise verlangen.
§ 4 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
(2) Unbeschadet des § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn
(Stand: 06.09.2023)
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