Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung; Sonderbauten |
VstättVO M-V - Versammlungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 2. Januar 2018
(GVOBl. Nr. 1 vom 31.01.2018 S. 5)
Gl.-Nr.: 2130-10-10
vgl. auch: BGI 810 ff.- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen
Archiv: 2003
Aufgrund des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 84 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590, 597) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen oder Besucher
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche anzusetzen. Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummern 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummern 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind nicht anzuwenden.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 Meter unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 Quadratmeter gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
(Stand: 25.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion