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Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Brandschutz in Tierhaltungsanlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juni 2024
(Amtsbl. M-V Nr. 47 vom 11.11.2024 S. 970 EU)
Gl.-Nr.: 2131-15
- II-515-00000-2021/066 -
Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung erlässt folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ( LBauO M-V) an Tierhaltungsanlagen, deren Gebäude erdgeschossig sind und zugleich entweder mehr als 1.600 m2 Grundfläche ( § 2 Absatz 4 Nummer 3 LBauO M-V) oder mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt ( § 2 Absatz 4 Nummer 20 LBauO M-V) haben. Sofern in dieser Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der LBauO M-V.
1.2 Sie gilt unabhängig davon, ob es sich um privilegierte Betriebe gemäß § 35 des Baugesetzbuches oder um gewerbliche Betriebe handelt.
1.3 Bei wesentlichen Änderungen im Bestand ist der Brandschutz nach dieser Richtlinie zu prüfen.
1.4 Lager, Bergeräume und Silos für die Landwirtschaft sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.
2 Schutzziel
Tierhaltungsanlagen sind nach § 14 LBauO M-V so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Das Schutzziel der Rettung von Tieren wird auch durch einen unbeeinträchtigten Verbleib der Tiere in der baulichen Anlage während des Brandes erfüllt.
3 Löschwasserbedarf, Löschwasserversorgung und Erschließung
3.1 Die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten schließt die ausreichende Löschwasserversorgung für den Objektschutz ein. Die der Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrichtungen können Versorgungsleitungen mit Hydranten sowie von diesen Versorgungsleitungen unabhängige Löschwasservorräte wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und Löschwasser-Sauganschlüsse an offenen Gewässern sein. Die vorzuhaltende Löschwassermenge muss mindestens 192 m3/h für zwei Stunden betragen. Die Löschwassermenge, die nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen werden kann, ist durch weitere Maßnahmen sicherzustellen. Die Löschwasserversorgung muss vor Inbetriebnahme gesichert sein. Das gilt auch für jede Teilinbetriebnahme.
3.2 Die Zugänglichkeit der Löschwasserentnahmestelle muss ganzjährig für die Feuerwehr gesichert sein. Die Entnahmestellen haben sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Tierhaltungsanlage zu befinden. Löschwasserentnahmestellen dürfen nicht weiter als 300 m von der Tierhaltungsanlage entfernt sein.
3.3 In geschlossenen, hallenartigen Tierhaltungsanlagen sind zur Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten in den Außenwänden in Abständen von nicht mehr als 40 m (dies entspricht der zweifachen Wurfweite eines Strahlrohres von circa 20 bis 25 m) Zugangstüren für die Feuerwehr vorzusehen. Bei Unterteilung in baulich getrennte Abteile sind geeignete Öffnungen zur Ermöglichung eines Löschangriffes von außen zu schaffen. Geeignete Öffnungen sind insbesondere Fenster mit einer äußeren Brüstungshöhe von nicht mehr als 1,20 m, Türen sowie für die Feuerwehr herausnehmbare Teile der Außenwände.
3.4 Tierhaltungsanlagen mit einer Nutzfläche von mehr als 3.000 m2 müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Umfahrten müssen die Anforderungen der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
4 Brandabschnitte
4.1 Brutto-Rauminhalt von Brandabschnitten
4.1.1 Landwirtschaftlich genutzte Gebäude sind nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LBauO M-V in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt zu unterteilen. Ausnahmen ergeben sich aus den Nummern 4.2 und 4.3.
4.1.2 Bei der Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes von Brandabschnitten bleiben Kellergeschosse, die über Spaltböden mit dem Erdgeschoss in offener Verbindung stehen, und die ausschließlich der Aufnahme von Gülle dienen (Güllekeller) sowie überdachte Außenausläufe von geschlossenen Tierhaltungsanlagen unberücksichtigt.
4.2 Offene Tierhaltungsanlagen
4.2.1 Bei offenen Tierhaltungsanlagen können Brandabschnitte von mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt unter folgenden Voraussetzungen gestattet werden:
(Stand: 18.11.2024)
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