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Regelwerk

BASchulR - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 6. April 1999
(AmtsBl. M-V S. 905; 30.10. S. 1127;23.03.2009 S. 347 Außerkrafttreten)



Zur aktuellen Fassung 2009

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen, die nach § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) zu stellen sind für den Neubau und die bauliche Änderung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Anforderungen an Bauteile

2.1 Brandwände

Brandwände gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V sind in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

2.2 Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen, auch mit Laufgängen in den Geschossen, sind zulässig. In Hallen müssen Öffnungen zu angrenzenden notwendigen Treppenräumen und zu angrenzenden notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen haben. Öffnungen zu Aufenthaltsräumen müssen dichtschließende Türen haben.

3 Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum, ausgenommen in Schulen mit nicht mehr als zwei Geschossen und mit nicht mehr als 300 m² Geschoßfläche im Obergeschoß, müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen oder zur notwendigen Treppe in der Halle nach Abschnitt 3.2 vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Rettungswege nach Abschnitt 3.1 dürfen durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat; eine notwendige Treppe darf in der Halle liegen, jedoch nur, wenn die Halle einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang hat und wenn eine weitere notwendige Treppe in einem notwendigen Treppenraum vorhanden ist. Es muß sichergestellt sein, daß die Rauchabzugsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist.

3.3 Notwendige Flure

In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Rettungsweglänge nicht mehr als 10 m betragen. Im übrigen bleibt § 34 LBauO M-V unberührt.

3.4 Breite der Ausgänge und Rettungswege

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muß mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muß jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei:

  1. Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m
  2. notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind 2,00 m
  3. sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m
  4. notwendigen Treppen 1,25 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein, wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

4 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,50 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein. Bei waagerechter oder schräger Anordnung der Sprossen von Geländern und Umwehrungen muß sichergestellt sein, daß sie nicht wie bei einer Leiter zum Hochklettern benutzt werden können. Im übrigen bleiben die §§ 32 und 37 LBauO M-V unberührt.

5 Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

6 Blitzschutzanlagen

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

7 Sicherheitsbeleuchtung

In Schulen mit mehr als zwei Geschossen muß eine Sicherheitsbeleuchtung in den notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

8 Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muß sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muß mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An der Alarmierungsstelle muß sich ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können muß. Es muß sichergestellt sein, daß die Alarmierungsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist.

9 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung

Der Betreiber der Schule muß im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen.

Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

10 Prüfungen

Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Schule, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. maschinelle und thermische Rauchabzugsanlagen
  2. Sicherheitsbeleuchtung
  3. Alarmierungsanlagen.

Die Prüfungen hat der Bauherr oder der Betreiber zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Prüfberichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlaß vom 6. Mai 1993, Einführung Technischer Richtlinien für den Schulbau; Teil 1, Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (AmtsBl. M-V S. 1095) aufgehoben.

_______________
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

ENDE

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