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BASchulRL M-V - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen *
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
Vom 23. März 2009
(ABl. Nr.16 vom 20.04.2009 S. 347)
Gl.-Nr.: 2130-5
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern an allgemein bildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.
2 Anforderungen an Bauteile
2.1 Brandwände
Brandwände gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind in Abständen von höchstens 60 Metern anzuordnen. In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 Metern beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
2.2 Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen, auch mit Laufgängen in den Geschossen, sind zulässig. In Hallen müssen Öffnungen zu angrenzenden notwendigen Treppenräumen und zu angrenzenden notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen haben. Öffnungen zu Aufenthaltsräumen müssen dicht schließende Türen haben.
3 Rettungswege
3.1 Allgemeine Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum, ausgenommen in Schulen mit nicht mehr als zwei Geschossen und mit nicht mehr als 300 Quadratmetern Geschossfläche im Obergeschoss, müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen oder zur notwendigen Treppe in der Halle nach Nummer 3.2 vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
3.2 Rettungswege durch Hallen
Rettungswege nach Nummer 3.1 dürfen durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat; eine notwendige Treppe darf in der Halle liegen, jedoch nur, wenn die Halle einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang hat und wenn eine weitere notwendige Treppe in einem notwendigen Treppenraum vorhanden ist. Es muss sichergestellt sein, dass die Rauchabzugsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist.
3.3 Notwendige Flure
In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Rettungsweglänge nicht mehr als 10 Meter betragen. Im Übrigen bleibt § 36 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern unberührt.
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 Meter je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
4 Treppen, Geländer und Umwehrungen
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,50 Meter nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1 Meter, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 Metern mindestens 1,10 Meter hoch sein. Bei waagerechter oder schräger Anordnung der Sprossen von Geländern und Umwehrungen muss sichergestellt sein, dass sie nicht wie bei einer Leiter zum Hochklettern benutzt werden können. Im Übrigen bleiben die §§ 34 und 38 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern unberührt.
5 Türen
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
6 Blitzschutzanlagen
Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.
7 Sicherheitsbeleuchtung
In Schulen mit mehr als zwei Geschossen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Sicherheitsbeleuchtung auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist.
8 Alarmierungsanlagen
(Stand: 16.06.2018)
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