Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

EltBauRL M-V - Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Vom 23. März 2009
(ABl. Nr. 16 vom 20.04.2009 S. 357; 05.01.2023 S. 44aufgehoben)



Siehe auch "AMEV - Empfehlungen Elektrische Anlagen"

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Aufstellung von

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 Kilovolt,
  2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
  3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

in Gebäuden.

2 Begriffsbestimmung

Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen nach Nummer 1 dienen.

3 Allgemeine Anforderungen

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach Nummer 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in

  1. freistehenden Gebäuden und
  2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in Nummer 1 Buchstabe a aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.

4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume

4.1 Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 Meter sein.

4.2 Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 Meter haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 Meter vorhanden sein.

4.3 Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.

4.4 In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach Nummer 1 Buchstabe c.

5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 Kilovolt

5.1 Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 Kilovolt, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.

5.2 Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nicht brennbaren Baustoffen. An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.

5.3 Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt < 300 Grad Celsius als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.

5.4 Elektrische Betriebsräume nach Nummer 5.3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußböden mehr als 4 Meter unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.

5.5 Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.

5.6 Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.

5.7 Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1.000 Liter Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.

6 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

6.1 Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Nummer 5.5 Satz 1 und 3 und Nummer 5.6 gelten sinngemäß; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein.

6.2 Elektrische Betriebsräume nach Nummer 6.1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.

7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume

7.1 Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Nummer 5.5 Satz 1 und 3 und Nummer 6.2 gelten sinngemäß; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild "Batterieraum" angebracht sein.

7.2 Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Nummer 7.1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.

8 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen enthalten.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die in der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 11. November 1999 (AmtsBl. M-V 2000 S. 1), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. September 2004 (AmtsBl. M-V S. 965) geändert worden ist, aufgeführte Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen - Fassung 1973 - außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion