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MÜTVO - Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
Vom 6. März 2018
ARGEBAU vom 06.08.2018
Archiv MÜTVO 2004
Aufgrund der §§ 16a Abs. 7 und 25 Abs. 2 MBO wird verordnet:
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 MBO überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 MBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 5 MBO. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Die Verordnung tritt am in Kraft.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
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(Stand: 16.08.2018)
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