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Regelwerk

MÜTVO - Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

Vom 6. März 2018
ARGEBAU vom 06.08.2018



Archiv MÜTVO 2004

Aufgrund der §§ 16a Abs. 7 und 25 Abs. 2 MBO wird verordnet:

§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 MBO überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
  6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 MBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 5 MBO. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 3

Die Verordnung tritt am in Kraft.

1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ENDE

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(Stand: 16.08.2018)

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