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Regelwerk, Bau

MÜTVO - Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

Fassung Juni 2004
(ARGEBauaufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Aufgrund der §§ 17 Abs. 6, 21 Abs. 1 Satz 4 und 85 Abs. 4 Nr. 4 MBO wird verordnet:

§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MBO überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
  6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MBO.

§ 3

Die Verordnung tritt am ...... in Kraft.