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Bauaufsichtliche Übertragungsverordnung
Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen und Zuständigkeiten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. Dezember 2001
(GVBl. LSa Nr. 56 vom 14.12.2001 S. 570; 20.12.2005 S. 769aufgehoben)
Auf Grund des § 89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 8 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MW. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt verordnet:
§ 1 Übertragung von Befugnissen nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt
(1) Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz
(1) Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bauaufsichtliche Übertragungsverordnung vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSa S. 205) außer Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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