Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bauprodukte

Bauaufsichtliche Übertragungsverordnung
Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen und Zuständigkeiten

- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. Dezember 2001
(GVBl. LSa Nr. 56 vom 14.12.2001 S. 570; 20.12.2005 S. 769aufgehoben)



Auf Grund des § 89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 8 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MW. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt verordnet:

§ 1 Übertragung von Befugnissen nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt

(1) Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 28 Abs. 1 BauO LSA,
  2. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 28 Abs. 3 BauO LSA.

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz

(1) Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bauproduktengesetzes ( BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), geändert durch Artikel 63 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), sowie Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG,
  2. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätig werden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 BauPG.

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bauaufsichtliche Übertragungsverordnung vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSa S. 205) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion