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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Januar 2024
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 15.01.2024 S. 4)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Das Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSa S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648, 681), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 20 Verordnungsermächtigungen". |
b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Sprachliche Gleichstellung".
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt sein Amt von seinem Amtssitz aus wahr. Er darf sein Amt auch von einer Zweigstelle aus, auch außerhalb seines Amtssitzes, wahrnehmen, wenn am Ort der Zweigstelle der Amtssitz eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegfällt. Weitere Zweigstellen dürfen nicht errichtet werden." |
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Geschäftsstelle und die Zweigstelle müssen so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist." |
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 20 Verordnungsermächtigungen". |
b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium" ersetzt.
c) In Nummer 1 werden die Wörter "und § 22 Abs. 3 Satz 2" gestrichen.
d) In Nummer 6 wird nach der Angabe " § 4 Abs. 2" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
e) Nummer 7 wird aufgehoben.
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium" ersetzt.
6. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240062
ENDE |
(Stand: 24.01.2024)
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