ÖbVermIngG LSa - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt - Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Mai 1992 (GVBl. S. 367; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 21.03.2006 S. 102; 13.12.2007 S. 402; 15.12.2009 S. 648; 05.01.2024 S. 424) Gl.-Nr.: 219.2
(1) Als Träger eines öffentlichen Amtes werden für Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens ( § 2 Abs. 1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz. Er führt ein Amtssiegel. Sein Beruf ist kein Gewerbe.
(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden, nicht jedoch Bezeichnungen, die auf ein früheres Beamtenverhältnis oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen.
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Vermessungen auszuführen,
für die Landesvermessung und für die Führung des Liegenschaftskatasters,
an die für andere Zwecke rechtliche Wirkungen geknüpft oder durch die Tatsachen an Grund und Boden festgestellt oder sonst Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach räumlich abgegrenzt werden, sofern für solche Vermessungen eine öffentliche Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung verlangt wird,
für die seine Zuständigkeit in Rechtsvorschriften begründet worden ist.
(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf hierbei nicht geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(1) Bestellt werden darf mit Ausnahme von Absatz 2 nur, wer
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt,
die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzt und mindestens ein Jahr mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSa S. 362) beschäftigt gewesen ist - davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nach Absatz 4 besitzt sowie
den Beruf selbständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung von anderen Aufgaben ausüben kann.
(2) Daneben darf auch bestellt werden, wer
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erfüllt,
die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt und mindestens sechs Jahre mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSa S. 362) beschäftigt gewesen ist - davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie
die über Nummer 2 hinaus erforderliche fachliche und verwaltungsmäßige Eignung nachweist.
Über die Eignung nach Satz 1 Nr. 3 befindet das für Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium durch ein Feststellungsverfahren.
(3) Nicht bestellt werden darf, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind, wer
das 65. Lebensjahr überschritten hat oder als Beamter vor Erreichen der Altersgrenze ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt worden ist,
Inhaber eines besoldeten Amtes ist oder
in einem anderen Land bereits Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist besonders dann nicht gegeben, wenn
der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
der Bewerber infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, entmündigt ist oder in ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,
der Bewerber als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
die Bestellung des Bewerbers bereits einmal nach einer anderen Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zurückgenommen worden oder durch Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Amt erloschen ist,
der Bewerber wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig ist, das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
der Bewerber rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist, und er deshalb unwürdig erscheint, das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,
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