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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. November 2014.
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 475)



Aufgrund von § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 84 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 6 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 34-1), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht vom 29. Mai 2006 (GVBl. LSa S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSa S. 477, 478), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Betriebssicherheit" die Wörter "einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen (Wirk-Prinzip-Prüfung)" eingefügt.

bb) Die Nummern 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 3. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr. 2,

4. ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,

5. ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen, einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,

6. automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungseinrichtungen und

"3. Rauchabzugsanlagen mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr. 2,

4. Druckbelüftungsanlagen,

5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

6. automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungsanlagen und".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "und nichtautomatischen Alarmierungseinrichtungen" gestrichen.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. nichtautomatische Alarmierungseinrichtungen,".

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

c) In Absatz 7 wird das Wort "Berichte" jeweils durch das Wort "Bescheinigungen" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Berichte" durch das Wort "Bescheinigungen" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

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