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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. November 2014.
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 475)
Aufgrund von § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 84 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 6 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 34-1), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511), wird verordnet:
Die Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht vom 29. Mai 2006 (GVBl. LSa S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSa S. 477, 478), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Betriebssicherheit" die Wörter "einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen (Wirk-Prinzip-Prüfung)" eingefügt.
bb) Die Nummern 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
3. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr. 2,
4. ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen, einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungseinrichtungen und |
"3. Rauchabzugsanlagen mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr. 2,
4. Druckbelüftungsanlagen, 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen, 6. automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungsanlagen und". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "und nichtautomatischen Alarmierungseinrichtungen" gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. nichtautomatische Alarmierungseinrichtungen,".
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
c) In Absatz 7 wird das Wort "Berichte" jeweils durch das Wort "Bescheinigungen" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Berichte" durch das Wort "Bescheinigungen" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
(Stand: 31.01.2021)
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