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Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 20. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 23 vom 04.11.2008 S. 374)
Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung. über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird verordnet:
Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSa S. 342), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2006 (GVBl. LSa S. 519), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3 und die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 2.
b) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "danach" vorangestellt.
2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
|
"Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
|
3. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Geschäfts- und Prüfungsordnung" durch das Wort "Geschäftsordnung" ersetzt.
4. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "angemessene" gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||
Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
|
"Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
|
5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6" ersetzt und werden die Wörter "sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1" gestrichen.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Brandschutzdienststelle" die Wörter "oder der Feuerwehr" eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
| 1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, je Projekt | 150 Euro; |
| 2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung) | 50 Euro; |
| 3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten einschließlich der Begründung, je Prüfungsarbeit | 150 Euro; |
| 4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Antragsteller | 50 Euro." |
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6 und Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | "(3) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6, Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend." |
§ 7
(Stand: 16.06.2018)
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