umwelt-online: VStättVO - Versammlungsstättenverordnung Sachsen-Anhalt (2)

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§ 45 Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.

(2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.

(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erteilt. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Die Befugnisse nach § 57 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten

§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 15

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestehenden Versammlungsstätten ist der betriebliche und organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren an § 42 Abs. 1 und 2 entsprechend anzupassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der für den Brandschutz zuständigen Dieststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten 15

Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
  2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
  3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen von Rettungswegen verschließt,
  4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
  5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
  6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 Material verwendet, das nicht die jeweiligen Anforderungen erfüllt,
  7. entgegen § 33 .Abs. 6 Ausschmückungen anbringt oder nicht sicherstellt, dass Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck sich nur so lange sie frisch sind, in den Räumen befinden,
  8. entgegen § 33 Abs. 7 den Raum unter einem Schutzvorhang nicht freihält,
  9. entgegen § 33 Abs. 8 brennbares Material nicht von Zündquellen fernhält,
  10. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen auf der Bühne oder auf der Szenenfläche aufbewahrt, Szenenaufbauten bereitstellt oder nicht sicherstellt, dass an den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf aufgehängt werden,
  11. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
  12. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, pyrotechnische Gegenstände oder explosionsgefährliche Stoffe verwendet,
  13. entgegen § 36 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb ist,
  14. entgegen § 38 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter während des Betriebes nicht anwesend ist,
  15. entgegen § 38 Abs. 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  16. entgegen § 40 Abs. 2 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, als Betreiber oder Veranstalter nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen anwesend sind,
  17. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
  18. entgegen § 41 Abs. 1 und 2 als Betreiber nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  19. entgegen § 42

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