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VStättVO - Versammlungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Mai 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 27.05.2008 S. 163; 26.05.2015 S. 191 15)
Archiv VStättVO2002
vgl. auch: BGI 810 ff.- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen
Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6 und Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) und dem Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSa S. 723), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher 15
(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von
(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
1. für Sitzplätze an Tischen: | ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes, |
2. für Sitzplätze in Reihen: | zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes, |
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: | zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, |
4. bei Ausstellungsräumen: | ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes; |
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nm. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen von § 29 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie § 40 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht anzuwenden.
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. Schankwirtschaften im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die dazu bestimmt sind, Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen; Speisewirtschaften im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die dazu bestimmt sind, zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter. der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
(Stand: 07.02.2020)
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