umwelt-online: Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt (1)

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BauO-SV-VO - Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. September 2001
(GVBl. Nr. 45 vom 25.10.2001 S. 410; 2002 S. 6; 22.02.2002 S. 72; 20.12.2005 S. 769 05aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bis 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50) und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Bauordnung Sachsen-Anhalt berechtigt, in ihren Fachbereichen die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:

  1. Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,
  2. Brandschutz,
  3. Erd- und Grundbau.

§ 2 Anerkennung

(1) Die Anerkennung erfolgt für Sachverständige nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und für Sachverständige nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt und kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ausgesprochen werden.

(2) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung

Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die

  1. eine ausreichende Berufserfahrung in dem Bereich haben, in dem sie ihre Sachverständigentätigkeit ausüben wollen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  2. nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 4 erfüllen,
  3. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  5. das 35. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr zur Zeit der Antragstellung noch nicht vollendet haben und
  6. den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Land Sachsen-Anhalt haben.

§ 4 Allgemeine Pflichten

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften, über die sie sich stets auf dem Laufenden zu halten haben, eigenverantwortlich und unabhängig auszuüben.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige haben sich gegen die Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Tätigkeit ausreichend zu versichern.

(3) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(4) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich zuzuordnen ist, sind die staatlich anerkannten Sachverständigen verpflichtet, dies dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin anzuzeigen.

(6) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insbesondere bei der Planung und Ausführung, mit diesem Bauvorhaben befasst sind oder waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(7) Über alle erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt oder Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorzulegen.

(8) Werden von den staatlich anerkannten Sachverständigen Verstöße gegen die genehmigten oder bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen oder gegen die von ihnen aufgestellten oder geprüften bautechnischen Nachweise festgestellt und werden diese Mängel trotz Aufforderung nicht rechtzeitig beseitigt, haben die staatlich anerkannten Sachverständigen dies unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 5 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger oder als staatlich anerkannte Sachverständige wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an die zuständige Kammer zu richten. Im Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller oder die Antragstellerin sich als staatlich anerkannter Sachverständiger oder als staatlich anerkannte Sachverständige niederzulassen beabsichtigt.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise - soweit sie nicht schon bei den Kammern vorliegen - beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
  3. ein Führungszeugnis,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist,
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Fachbereiche.

(3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 sind der zuständigen Kammer auch nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die für die Anerkennung zuständigen Kammern führen nach Fachbereichen getrennte Listen über die staatlich anerkannten Sachverständigen.

§ 6 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

(2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
  2. staatlich anerkannte Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  3. staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben oder
  4. staatlich anerkannte Sachverständige an verschiedenen Orten Niederlassungen als staatlich anerkannte Sachverständige einrichten.

(4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieure, Ingenieurinnen, Architekten oder Architektinnen gröblich verletzt haben.

§ 7 Führung der Bezeichnung staatlich anerkannter Sachverständiger oder staatlich anerkannte Sachverständige

Wer nach § 2 als staatlich anerkannter Sachverständiger oder staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit, Brandschutz oder Erd- und Grundbau anerkannt worden ist oder gilt, darf die Bezeichnung staatlich anerkannter Sachverständiger oder staatlich anerkannte Sachverständige führen.

Abschnitt 2
Staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit

§ 8 Umfang der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

  1. Massivbau,
  2. Metallbau,
  3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus.

(3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.

§ 9 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 3

  1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium in einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. mindestens zehn Jahre lang, davon drei Jahre lang unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit der technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden. Für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden. Die aufgestellten Standsicherheitsnachweise sollen in erheblichem Umfang statisch-konstruktiv schwierige Bauwerke aller Bereiche (Hochbau, Industrie- und Verkehrsbau) der beantragten Fachrichtung beinhalten,
  3. die für staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und nachweisen können, dass sie in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und Stabilität der Tragwerke, und auf dem Gebiet des konstruktiven Brandschutzes verfügen sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauten besitzen; nachzuweisen sind auch Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie in der Anwendung der Datenverarbeitungstechnik im Rahmen bautechnischer Nachweise,
  4. über ausreichende Kenntnisse der Baustofftechnologie und der baurechtlichen Vorschriften verfügen,
  5. nicht als Unternehmer oder Unternehmerin in der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft, stehen, das die Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige beeinflussen kann und
  6. als Ingenieur, Ingenieurin, Architekt oder Architektin sowie als hauptberuflicher Hochschullehrer oder als hauptberufliche Hochschullehrerin selbstständig tätig sind.

(2) Die in Sachsen-Anhalt anerkannten Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Baustatik werden von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 als Sachverständige für Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt; ein Anerkennungsverfahren findet insoweit nicht statt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Nr. 6 findet insoweit keine Anwendung.

§ 10 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anträge auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit sind an die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu richten. Im Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtung gemäß § 8 Abs. 1 die Anerkennung beantragt wird.

(2) Über Anträge auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt unter Einbeziehung der Entscheidung des Prüfungsausschusses. Die Antragsteller oder Antragstellerinnen müssen die in § 9 geforderten Qualifikationen nachweisen.

(3) Neben den in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind.

(4) Über die fachliche Eignung der Antragsteller oder Antragstellerinnen entscheidet ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt in einem Prüfungsverfahren.

(5) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt regelt das Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(6) Der Prüfungsausschuss soll verlangen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

(7) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheinigung für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. drei von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt berufene Mitglieder,
  2. ein von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt berufenes Mitglied,
  3. ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufenes Mitglied aus dem Bereich der Bauaufsicht,
  4. ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufenes Mitglied aus dem Bereich der Wissenschaft.

(3) Die Berufungen erfolgen für fünf Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung entsprechend den für die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erlässt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses.

§ 12 Aufgabenerledigung

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile gemäß § 67 Abs. 5 Nr. 2 und § 68 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSa zu prüfen und zu bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht und eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Soweit die staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit über die zur Beurteilung der Verformungen des Baugrundes und ihre Auswirkungen auf das Bauwerk sowie die Sicherheit gegen Gleiten, Kippen und Grundbruch erforderliche Sachkunde nicht verfügen, oder wenn hinsichtlich der getroffenen Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, sind von ihnen im Einvernehmen mit dem Bauherrn oder der Bauherrin staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit haben ferner die ordnungsgemäße Bauausführung der baulichen Anlage entsprechend den nach Absatz 1 Satz 1 geprüften Bauvorlagen gemäß § 67 Abs. 10 Satz 3 und § 68 Abs. 8 Satz 2 BauO LSa zu bescheinigen. Sie dürfen diese Bescheinigungen bei Fertigstellung der baulichen Anlage nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind. Im Massivbau sind mindestens die Spanngliedführung und Bewehrung, im Metall- und Holzbau die Anschlüsse und Verbindungen der für die Standsicherheit und den konstruktiven Brandschutz wesentlichen Bauteile stichprobenweise zu prüfen.

(3) Die Bauherren oder Bauherrinnen haben den staatlich anerkannten Sachverständigen rechtzeitig Baubeginn und Beginn der zu überprüfenden Baumaßnahmen anzuzeigen.

Abschnitt 3

Staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz

§ 13 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 3

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium im Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. mindestens fünf Jahre Erfahrung, davon drei Jahre lang unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung, wie Krankenhäuser, Geschäftshäuser und Industriegebäude, gesammelt haben,
  3. ausreichende Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, besitzen,
  4. die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
  5. über ausreichende Kenntnisse der baurechtlichen Vorschriften verfügen,
  6. nicht als Unternehmer oder Unternehmerin in der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft, stehen, das die Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige beeinflussen kann und
  7. als Ingenieur, Ingenieurin, Architekt oder Architektin sowie als hauptberuflicher Hochschullehrer oder als hauptberufliche Hochschullehrerin selbstständig tätig sind.

(2) Die von anderen Ländern anerkannten Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Brandschutz werden von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf Antrag als Sachverständige für Brandschutz anerkannt, sofern ihre Anerkennung und ihr Tätigkeitsbereich vergleichbar sind; ein Anerkennungsverfahren findet insoweit nicht statt. § 3 Nr. 6 findet insoweit keine Anwendung.

§ 14 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anträge auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz sind an die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu richten.

(2) Über Anträge auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz entscheidet die Architektenkammer Sachsen-Anhalt unter Einbeziehung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss die in § 13 geforderten Qualifikationen nachweisen.

(3) Neben den in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind.

(4) Über die fachliche Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in einem Prüfungsverfahren.

(5) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt regelt das Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(6) Der Prüfungsausschuss soll verlangen, dass der Antragsteller oder die Antragstellern seine oder ihre Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

(7) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheinigung für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt berufenes Mitglied,
  2. ein von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt berufenes Mitglied einer Materialprüfstelle für Brandschutz,
  3. ein von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt berufenes Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer,
  4. ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt berufenes Mitglied,
  5. ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufenes Mitglied aus dem Bereich der Bauaufsicht,
  6. ein vom Ministerium des Innern berufenes Mitglied aus dem Bereich des Brandschutzes.

(3) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung entsprechend den für die Architektenkammer Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erlässt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses.

§ 16 Aufgabenerledigung

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz erfüllt, die eingereichten Bauvorlagen vollständig und richtig sind und erteilen bei Erfüllung der Anforderungen eine Bescheinigung gemäß § 67 Abs. 5 Nr. 3 und § 68 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz haben sich bei der zuständigen Brandschutzbehörde über die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren; sie sind verpflichtet den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzbehörde zu entsprechen.

(3) Staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz haben ferner die ordnungsgemäße Bauausführung der baulichen Anlage entsprechend den nach Absatz 1 Satz 1 geprüften Bauvorlagen gemäß § 67 Abs. 10 Satz 3 und § 68 Abs. 8 Satz 2 BauO LSa zu bescheinigen. Sie dürfen diese Bescheinigungen bei Fertigstellung der baulichen Anlage nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den geprüften Anforderungen ausgeführt sind. Die Bauherren oder Bauherrinnen haben den staatlich anerkannten Sachverständigen rechtzeitig den Baubeginn und den Beginn der zu überprüfenden Baumaßnahmen anzuzeigen.

Abschnitt 4
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau

§ 17 Voraussetzungen für die Anerkennung

Als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 3

  1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium in einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig waren, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut waren,
  3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten nachweisen; hiervon sind zwei gesondert vorzulegen, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen,
  4. versichern, dass weder sie noch ihre Mitarbeiter an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind und
  5. einen Nachweis vorlegen, wonach sie über solche Geräte verfügen oder verfügen können, die für die Untersuchung des Baugrundes erforderlich sind.

§ 18 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anträge auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau sind an die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, in welcher Gemeinde der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz oder seine oder ihre Niederlassung einrichten will.

(2) Über die Anerkennung entscheidet die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aufgrund der Stellungnahme eines Beirates nach § 19. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss die in § 17 geforderten Qualifikationen nachweisen. Die Anerkennung ist je nach Antrag für den Geschäftssitz oder für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen.

(3) Neben den in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind.

(4) Die Liste über die anerkannte Sachverständigen für Erd- und Grundbau wird im "Deutschen Ingenieurblatt" veröffentlicht.

§ 19 Beirat

Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt holt von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat eine Stellungnahme über die fachliche Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 17 Nr. 5 ein. Der Beirat hat seine Stellungnahme zu begründen.

§ 20 Aufgabenerledigung

Die staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben für den Baugrund und dessen Tragfähigkeit sowie die Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage.

§ 21 Übergangsregelung

Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute geführten Personen und Stellen (Mitteilungen des DIBt, Heft Nr. f vom 27. Februar 1998 S. 20) für den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt gelten als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau.

Abschnitt 5
Vergütung für staatlich anerkannte Sachverständige

§ 22 Vergütung

(1) Die staatlich anerkannten Sachverständigen erhalten für ihre Tätigkeit nach Anlage 1 ein Honorar und eine Entschädigung notwendiger Auslagen gemäß Absatz 3.

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Rohbauwert der baulichen Anlage nach § 23, der Bauwerksklasse (Anlage 3), der das Tragwerk angehört, und der Honorartafel (Anlage 4), sofern nicht das Honorar gemäß Anlage 1 nach Zeitaufwand entsprechend § 24 Abs. 4 und 5 abgerechnet wird.

(3) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis vom 15 km vom Geschäftssitz oder der Niederlassung der staatlich anerkannten Sachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahr- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand ( § 24 Abs. 4 und 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen, werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Dazu gehören insbesondere auch die Beträge, die an staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau aufgrund der Einschaltung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 zu zahlen sind.

§ 23 Rohbauwert

(1) Der Rohbauwert ist für die in der Anlage 2 genannten baulichen Anlagen nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 1995. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit dem vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt für das jeweils vergangene Jahr bekanntgemachten Preisindex für Wohngebäude insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die Indexzahl und die sich daraus ergebenden Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntgemacht.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten baulichen Anlagen ist der Rohbauwert nach den veranschlagten Kosten zu ermitteln, die für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus ( § 86 Abs. 1 BauO LSA) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sind. Zu dem Rohbauwert gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Rohbaubesichtigung fertig zustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Kann der Rohbauwert nur auf der Grundlage eines Herstellungswertes ermittelt werden, sind der Berechnung der Herstellungswertes die veranschlagten Kosten zu Grunde zu legen, die für die Herstellung aller bis zu einer Besichtigung der fertiggestellten baulichen Anlage fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu dem Rohbau- und Herstellungswert gehört die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 4 entfallende Umsatzsteuer. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Rohbau- oder Herstellungswertes ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragsübernahme erforderlich sind.

(3) Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer Anlage, Einrichtung oder technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keine Mehrleistung für das Tragwerk erbringt, ist der Honorarberechnung nur die Hälfte der Kosten als Herstellungswert zu Grunde zu legen.

(4) Der Rohbau- oder Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

(5) Für die Berechnung des Honorars nach Anlage 4 sind für bauliche Anlagen, für die ein Herstellungswert nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt wurde, zwei Drittel des Herstellungswertes als Rohbauwert anzusetzen.

(6) Steht der Rohbauwert nach Absatz 1 in einem groben Missverhältnis zu einem für die bauliche Anlage nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Rohbauwert, so ist der nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelte Rohbauwert der Honorarabrechnung zu Grunde zu legen, sofern das auf dieser Grundlage ermittelte Honorar in angemessenem Verhältnis zum Aufwand steht; ein grobes Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der Rohbauwert nach den Absätzen 2 bis 5 um mehr als ein Drittel von dem Rohbauwert nach Absatz 1 abweicht.

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