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Regelwerk

GDIG LSa - Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Juli 2009.
(GVBl. Nr. 13 vom 20.07.2009 S. 368)
Gl.-Nr. 219.6



§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt,
  2. öffentliche Gremien, die Behörden beraten,
  3. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen und die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

(2) Eine Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts mittelbar oder unmittelbar

  1. die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person des Privatrechts innehaben oder
  2. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person des Privatrechts bestimmen können oder wenn
  3. die natürliche oder juristische Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. den Landtag, es sei denn, er nimmt öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr,
  2. andere oberste Landesbehörden, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln,
  3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden.

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen.

(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Geodaten oder die Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme, Techniken oder Daten.

(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft so verfügbar zu machen, dass Interoperabilität gegeben ist.

(7) Geodatenportal ist eine Zugangsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und

  1. sich auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. vorhanden sind bei
    1. einer in § 2 Abs. 1 genannten Stelle und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen sowie
      1. a) von ihr erstellt wurden,
      2. b) bei ihr eingegangen sind oder
      3. c) von ihr verwaltet oder aktualisiert werden oder
    2. natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts (Dritte), denen gemäß § 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird oder für diese bereitgehalten werden und
  4. eines oder mehrere Themen der Anlage betreffen.

(2) Sind bei mehreren in § 2 Abs. 1 genannten Stellen Kopien von Geodaten vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Geodaten, von denen die Kopien gefertigt wurden (Referenzversion). § 10 bleibt unberührt.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.

(4) Dieses Gesetz gilt für Geodaten der Kommunen, Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften nur dann, wenn ihre elektronische Erfassung oder Bereitstellung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(5) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von diesem Gesetz nicht erfasst.

(6) Geodaten und Geodatendienste, an denen Rechte geistigen Eigentums Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit diese Dritten zugestimmt haben.

§ 5 Geodaten

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen haben die Geodaten auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems gemäß § 21 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt zu erfassen und zu führen.

(2) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer anderer Länder erstreckt, stimmen die zuständigen, in § 2 Abs. 1 genannten Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder oder des Bundes die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.

§ 6 Netzdienste

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen gewährleisten, dass die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten mindestens über die nachfolgenden Dienste bereitgestellt werden:

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