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CWVO - Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Juli 2006.
(GVBl. Nr. 23 vom 24.07.2006 S. 412; 06.09.2013 S. 477 13)
Gl.-Nr.: 213.49
Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) und Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird verordnet:
§ 1 Begriffe
(1) Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
(2) Als Wohnwagen gelten nur motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile, Motorcaravans), Wohnanhänger (Caravans) und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Zeltes oder Wohnwagens und des dazugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(4) Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,20 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzeit unberücksichtigt. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht breiter als 3 m sind. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime mit entsprechender Nutzung.
(5) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Absatz 4 bestimmt ist.
§ 2 Zufahrt und innere Fahrwege
(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.
(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.
(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.
§ 3 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze 13
(1) Standplätze auf Campingplätzen müssen mindestens 70 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.
(3) Aufstellplätze auf Wochenendplätzen müssen mindestens 100 m2 groß sein.
(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern
eingehalten wird. Der Mindestabstand der Wochenendhäuser zu den Grenzen der Aufstellplätze darf 1 m nicht unterschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
(5) Standplätze müssen von Abwassergruben, Kläranlagen und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.
(6) Sollen die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann entsprechend kleiner sein.
(7) Stellplätze für Besucher können verlangt werden, auch wenn keine Satzung nach § 85 Abs. 1 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorliegt.
§ 4 Brandschutz
(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über. besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muss eine Durchflussleistung von mindestens 24 m3/h haben.
(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muss ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.
(Stand: 16.06.2018)
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