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Regelwerk

Abstandserlass - Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. August 2015
(MBl.LSa Nr. 45 vom 07.12.2015 S. 758)
Gl.-Nr.: 21299



Im Einvernehmen mit dem MW und MLV
RdErl. des MLU vom 25.08.2015 - 33.2/4410
Bezug: RdErl. des MU vom 26.08.1993 (MBl. LSa S. 2344)

1. Vorbemerkung

Der RdErl. richtet sich im Interesse einheitlicher Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren an die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden.. Der Abstandserlass soll sicherstellen, dass der Immissionsschutz bereits während der Bauleitplanung eine hinreichende Berücksichtigung findet.

Der RdErl. gilt nicht im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) sowie in sonstigen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren.

2. Beteiligung der Immissionsschutzbehörden an der Bauleitplanung

Die Bauleitplanung (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Aufgabe der Gemeinden oder der Planungsverbände zusammengeschlossener Gemeinden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter anderem die Belange des Umweltschutzes und somit auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB), deren Belange von der Planung berührt werden können, möglichst frühzeitig beteiligt werden. Im Nachfolgenden werden insbesondere die Belange der Immissionsschutzbehörden angesprochen. Hierbei sind folgende grundsätzliche Hinweise zu beachten:

  1. Die Gemeinden sind gehalten, den TÖB eine angemessene Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme zu setzen. Die Immissionsschutzbehörden sollen die im Einzelfall vorgegebene Frist einhalten.
  2. Die Immissionsschutzbehörden haben in ihren Stellungnahmen auf alle ihnen bekannten Urnstände hinzuweisen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können. Deshalb sollen die Stellungnahmen gegebenenfalls auch Anmerkungen über immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, vorgesehene Änderungen oder zu erwartende Betriebsstilllegungen sowie deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Immissionslage enthalten.
  3. Haben die Immissionsschutzbehörden Bauleitplanentwürfe in Untersuchungsgebieten zu beurteilen, in denen ein Luftreinhalteplan erstellt wurde und die Belastung durch Luftverunreinigungen für die Planungsentscheidung bedeutsam ist, so sind die Luftreinhaltepläne in die Stellungnahme einzubeziehen. Dazu haben die Immissionsschutzbehörden den Luftreinhalteplan für den Bereich des Planungsgebietes hinsichtlich der Emissions-, Immissions- und Wirkungssituation sowie hinsichtlich der Prognose der Luftverunreinigungen zu analysieren und darzustellen. Dabei kann das Landesamt für Umweltschutz (LAU) beteiligt werden.
  4. Liegen für die Planungsgebiete Lärmkarten nach § 47c BImSchG oder Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG vor, hat die Immissionsschutzbehörde darauf hinzuwirken, dass diese vom Planungsträger berücksichtigt werden. Liegt ein Lärmaktionsplan vor, ist in der Stellungnahme darauf einzugehen, ob die Planungen mit dessen Festlegungen in Übereinstimmung stehen. Bei der Prüfung, ob die Lärmkarten oder -aktionspläne hinreichend berücksichtigt sind, kann das LAU beteiligt werden.
  5. Die Immissionsschutzbehörden sollen die Entwürfe der Bauleitpläne daraufhin prüfen, ob und inwieweit die Planungsabsichten mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes zu vereinbaren sind. Für diese Prüfung gilt insbesondere der Planungsgrundsatz in § 50 BImSchG. Durch § 50 BImSchG wird zwar die besondere Bedeutung einer immissionsschutzgerechten Zuordnung von Flächen hervorgehoben, wie die einschränkende Formulierung "soweit wie möglich" zeigt, es wird damit jedoch nicht ein Vorrang des Immissionsschutzes gegenüber anderen Belangen begründet, sofern keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
  6. Die Immissionsschutzbehörden dürfen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen vornehmen, weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander erschwert würde.
  7. Die Immissionsschutzbehörden sollen im Rahmen ihrer Beteiligung die Gemeinden beraten und mit ihnen konstruktiv zusammenarbeiten. Soweit sie in ihren Stellungnahmen gegen Planungsabsichten der Gemeinden Bedenken erheben wollen, sollen sie zugleich prüfen und darlegen, ob und welche Hinweise zur Konfliktlösung gegeben werden können.

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