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Regelwerk

Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
- Hamburg -

Vom 1. April 2008
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 01.04.2008 S. 136)
Gl.-Nr.: 2133-1-1



Auf Grund von § 9 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 89), wird verordnet:

§ 1

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 223) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.

ENDE

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