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Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
- Hamburg -
Vom 7. Dezember 1971
(HmbGVBl. S. 223;.. 01.04.2008 S. 136aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2330-6
Neu geregelt im Dritten Abschnitt des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes Auf Grund des § 1 Absatz 1 von Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1745) wird verordnet:
Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugeführt werden.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten an der anderweitigen Nutzung des Wohnraumes vorhanden ist. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten liegt nicht vor, wenn der Wohnraum einer anderen Nutzung nur zugeführt werden soll, um ein höheres Entgelt zu erzielen.
(Stand: 10.02.2021)
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