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RPW 2010- Richtlinien für Planungswettbewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 13. Juli 2010
(Amtsl.Anz. Nr. 61 vom 06.08.2010 S. 1306 , 03.03.2015 Nr. 18 S. 361aufgehoben)
Präambel
Die Bedeutung des öffentlichen Raums und die Qualität der gebauten Umwelt für unsere Gesellschaft sind unumstritten. Bei großen Bauaufgaben ist es selbstverständlich, dass eben diese Qualität am ehesten mithilfe des Ideen-Wettstreits um die beste Lösung für städtebauliche, architektonische, baulichkonstruktive oder künstlerische Aufgaben erreicht und erhalten werden kann. Aber auch bei kleineren Baumaßnahmen und beim Bauen im Bestand hat sich diese Form der Vergabe von Planungsleistungen bewährt.
Alle Regeln für derartige Wettbewerbe in Deutschland beruhen auf bereits 1867 definierten elementaren Grundsätzen und Prinzipien. Diese Grundsätze haben bis heute ihre Gültigkeit:
Wettbewerbe nach Regeln, die auf diesen Grundsätzen basieren, bieten ein Zeit und Kosten sparendes Planungs- und Vergabeinstrument. Wettbewerbe erlauben es den Auftraggeberinnen und Auftraggebern, in einem klar strukturierten, transparenten Verfahren die geeignete Auftragnehmerin bzw. den geeigneten Auftragnehmer zu finden. Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber und Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer finden auf faire und partnerschaftliche Weise zueinander. Wettbewerbe fordern im wetteifernden Vergleich die schöpferischen Kräfte heraus und fördern innovative Lösungen.
Zukunftsgerechte Qualität des Bauens und Modernisierens entwickelt sich insbesondere über qualifizierte Wettbewerbe. Dabei sind sowohl die ästhetische, technische, funktionale, ökologische und soziokulturelle wie auch die wirtschaftliche Qualität von Neubauten und zu modernisierenden Gebäuden sowie von städtebaulichen und Infrastruktur- Entwürfen gemeint. Wettbewerbe dienen nicht nur der Qualitätsfindung, sie sind auch ein hervorragendes Instrument der öffentlichen Vermittlung von Architektur und Baukultur.
§ 1 Grundsätze
( 1) Definition
Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen erfolgt.
Wettbewerbe können sich insbesondere auf folgende Aufgabenfelder erstrecken und sollen in geeigneten Fällen interdisziplinär angelegt sein:
Diese Richtlinien können auch für Wettbewerbe im Bereich Kunst und Design Anwendung finden.
Wettbewerbe können sich sowohl auf Neuplanungen als auch auf Planungen im Bestand beziehen.
( 2) Ziele des Wettbewerbs
Wettbewerbe zielen darauf, alternative Ideen und optimierte Konzepte für die Lösung von Planungsaufgaben und die geeignete Auftragnehmerin bzw. den geeigneten Auftragnehmer für die weitere Planung zu finden. Sie können auch auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben zielen. Wettbewerbe dienen insbesondere dazu, die Qualität des Planens, Bauens und der Umwelt zu fördern, und leisten einen wichtigen Beitrag zur Baukultur.
( 3) Gleichbehandlung
Die Bewerberinnen und Bewerber werden beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.
(4) Anonymität
Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur jeweiligen Entscheidung des Preisgerichts anonym.
( 5) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger
Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfängerinnen bzw. Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.
§ 2 Wettbewerbsbeteiligte
( 1) Ausloberinnen und Auslober
Ausloberinnen und Auslober sind öffentliche oder private Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die zur Lösung einer Aufgabe einen Wettbewerb ausschreiben. Die Ausloberin bzw. der Auslober definiert die Aufgabe, lobt den Wettbewerb aus, bestimmt die Verfahrensart und beruft das Preisgericht.
( 2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die den Anforderungen an die Teilnahme genügen.
( 3) Preisgericht
Das Preisgericht ist unabhängiger Berater der Ausloberin bzw. des Auslobers. Es sollte bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs, z.B. im Rahmen einer Preisrichtervorbesprechung, mitwirken. Das Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten.
( 4) Weitere Beteiligte
Wettbewerbsbetreuerinnen und Wettbewerbsbetreuer nehmen die Interessen der Ausloberin bzw. des Auslobers wahr. Sie wirken bei der Erstellung der Auslobung, bei der Organisation und Durchführung des Verfahrens mit und übernehmen in der Regel die Vorprüfung. Sie haben die Qualifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Fachkundige Ausloberinnen und Auslober können die Wettbewerbsbetreuung auch selbst erbringen.
Sachverständige sind anerkannte Fachleute ihres Fachgebietes. Die Ausloberin bzw. der Auslober kann sie zur Beratung bei der Vorbereitung des Wettbewerbs, bei der Vorprüfung und im Preisgericht hinzuziehen.
Architekten- und Ingenieurkammern wirken vor, während und nach einem Wettbewerb beratend mit; sie registrieren den Wettbewerb. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Auslobungsbedingungen dieser Richtlinie entsprechen.
§ 3 Wettbewerbsarten und -verfahren
( 1) Offener Wettbewerb
Ausloberinnen und Auslober schreiben den Wettbewerb öffentlich aus. Interessierte Fachleute, welche die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Teilnahme erfüllen, können einen Lösungsvorschlag einreichen. Private Ausloberinnen und Auslober können den Teilnehmerkreis einschränken (z.B. regional).
( 2) Nichtoffener Wettbewerb
Ausloberinnen und Auslober fordern interessierte Fachleute öffentlich zur Bewerbung auf. In der Wettbewerbsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Bewerbung sind die angestrebte Zahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die vorzulegenden Nachweise, das zur Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angewandte Verfahren sowie ggf. die Namen bereits ausgewählter Teilnehmerinnen und Teilnehmer anzugeben. Die Teilnehmerzahl soll der Größe und Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein. Ausloberinnen und Auslober wählen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer anhand eindeutiger, nicht diskriminierender und in der Regel aufgabenbezogener qualitativer Kriterien aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber aus. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach einer objektiven Auswahl entsprechend diesen Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerberinnen und Bewerbern durch Los getroffen werden. Private Ausloberinnen und Auslober können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch direkt oder durch Los bestimmen. Bei Nichtoffenen Wettbewerben werden die ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Regel namentlich in der Auslobung aufgeführt.
( 3) Zweiphasiges Verfahren
Offene und Nichtoffene Wettbewerbe können auch in zwei Phasen nach folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
( 4) Kooperatives Verfahren
Wenn eine Aufgabe oder ihre Ziele von der Ausloberin bzw. vom Auslober nicht eindeutig definiert werden können, z.B. bei städtebaulichen Aufgaben, kann sie bzw. er das kooperative Verfahren wählen. Besonderes Kennzeichen ist die schrittweise Annäherung an Aufgabe und Ziele in einem Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten. Dabei müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf dem gleichen Informationsstand gehalten werden. Die Anonymität nach § 1 kann bei Verfahren außerhalb des Anwendungsbereiches der VOF ausnahmsweise, z.B. zur Präsentation von Zwischen- und Endergebnissen, aufgehoben werden.
§ 4 Wettbewerbsteilnahme
( 1) Anforderungen an die Teilnahme
Die Teilnahmebedingungen leiten sich aus der Aufgabe und der dafür erforderlichen beruflichen Qualifikation ab.
Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen, welche die in der Auslobung geforderten fachlichen Anforderungen sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie die in der Auslobung genannte Berufsbezeichnung führen dürfen. Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn satzungsgemäße Geschäftszweck Planungsleistungen sind, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen. Außerdem müssen die zu benennende bevollmächtigte Vertreterin bzw. der zu benennende bevollmächtigte Vertreter und die Verfasserin bzw. der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen, die an natürliche Personen gestellt werden, erfüllen. Zusätzliche fachliche Anforderungen können in der Auslobung oder der Aufforderung zur Bewerbung gestellt werden.
Arbeitsgemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft teilnahmeberechtigt ist. Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist zu benennen.
( 2) Teilnahmehindernis
Ausgeschlossen von der Teilnahme an Wettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.
§ 5 Wettbewerbsdurchführung
(1) Auslobung
Die Ausloberin bzw. der Auslober beschreibt in der Auslobung (siehe Anlage I) die Aufgabe und die Wettbewerbsbedingungen klar und eindeutig. Sie oder er definiert die Anforderungen und die Zielvorstellungen, benennt ihre oder seine Anregungen und verbindlichen Vorgaben und legt die verlangten Leistungen und die Kriterien zur Beurteilung der Entwurfsvorschläge fest.
Kolloquien dienen dem Dialog zwischen Ausloberin bzw. Auslober und Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Klärung von Rückfragen sowie der Präzisierung der Aufgabe. Das Protokoll wird Bestandteil der Auslobung.
( 2) Wettbewerbsbeiträge
Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer reicht nur eine Wettbewerbsarbeit ein. Art und Umfang gehen nicht über das geforderte Maß hinaus.
Wettbewerbsarbeiten mit Minderleistungen können vom Preisgericht zugelassen werden, wenn eine Beurteilung möglich ist. Mehrleistungen werden von der Beurteilung ausgeschlossen.
( 3) Erklärungen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität ihre Anschrift sowie die Namen von beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Sachverständigen anzugeben; im Falle der Teilnahme von Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften sind ergänzend die bevollmächtigte Vertreterin bzw. der bevollmächtigte Vertreter und die Verfasserin bzw. der Verfasser zu benennen.
Die Verfassererklärung ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, bei Gesellschaften/Arbeitsgemeinschaften durch die bevollmächtigten Vertreterin bzw. den Vertreter zu unterzeichnen.
§ 6 Preisgericht
( 1) Zusammensetzung und Qualifikation
Die Mitglieder des Preisgerichts haben ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind.
Bei Wettbewerben der öffentlichen Ausloberinnen und Auslober setzt sich das Preisgericht in der Mehrzahl aus Preisrichterinnen und Preisrichtern mit der beruflichen Qualifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Fachpreisrichterinnen bzw. Fachpreisrichter) zusammen; hiervon ist die Mehrheit unabhängig von der Ausloberin bzw. dem vom Auslober. Die Zahl der Preisrichterinnen und Preisrichter ist ungerade.
Davon abweichend besteht bei Wettbewerben der privaten Ausloberinnen und Auslober mindestens die Hälfte der Preisrichterinnen und Preisrichter aus Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichtern; hiervon ist die Mehrheit unabhängig von der Ausloberin bzw. dem Auslober.
Die Ausloberin bzw. der Auslober bestimmt die Preisrichterinnen und Preisrichter und Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Bei interdisziplinären Wettbewerben ist jede Fachrichtung vertreten. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit beruft die Ausloberin bzw. der Auslober eine ausreichende Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
Das Preisgericht wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden aus dem Kreis der unabhängigen Preisrichterinnen und Preisrichter mit der beruflichen Qualifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
( 2) Arbeitsweise
Das Preisgericht tagt in der Regel nicht öffentlich. Die Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter müssen während der gesamten Preisgerichtssitzung anwesend sein. Bei Ausfall einer Fachpreisrichterin oder eines Fachpreisrichters beruft das Preisgericht für die gesamte weitere Dauer der Preisgerichtssitzung eine stellvertretende Preisrichterin bzw. einen stellvertretenden Preisrichter an ihre bzw. seine Stelle, die bzw. der während der bisherigen Sitzung des Preisgerichts ständig anwesend war. Die übrigen Preisrichterinnen und Preisrichter können vorübergehend von ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ersetzt werden, wenn sie in den Meinungsbildungsprozess eingebunden bleiben.
Das Preisgericht entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Für die Preisrichterinnen und Preisrichter besteht Abstimmungszwang.
Bei Wettbewerben der privaten Auslober hat in Pattsituationen die Vertreterin bzw. der Vertreter der Ausloberin bzw. des Auslobers die Entscheidungskompetenz.
Die Preisrichterinnen und Preisrichter haben bis zum Beginn der Preisgerichtssitzung keine Kenntnisse von den eingereichten Wettbewerbsarbeiten.
Das Preisgericht lässt alle Arbeiten zu, die
Das Preisgericht bewertet die Wettbewerbsarbeiten nach den in der Auslobung bezeichneten Vorgaben der Ausloberin bzw. des Auslobers und den dort bzw. in der Bekanntmachung genannten Entscheidungskriterien. Es wählt die Arbeiten aus, die den Anforderungen der Auslobung am besten gerecht werden. Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in aus- reichender Zahl schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen festzulegen. Es soll eine Empfehlung für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe aussprechen. Das Preisgericht erteilt Preise und Anerkennungen auf der Grundlage der Rangfolge der Arbeiten der engeren Wahl. Der Entscheidungsprozess wird nachvollziehbar dokumentiert (Protokoll).
§ 7 Prämierung
( 1) Preise und Anerkennungen
Für die besten Arbeiten werden Preise und gegebenenfalls Anerkennungen ausgelobt.
Preise werden Arbeiten zuerkannt, auf deren Grundlage die Aufgabe realisiert werden kann. Anerkennungen werden für bemerkenswerte Teilleistungen vergeben.
( 2) Wettbewerbssumme
Für Preise und Anerkennungen stellt die Ausloberin bzw. der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung. Die Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist mindestens das Honorar, das üblicherweise für die geforderte Wettbewerbsleistung nach der jeweils geltenden Honorarordnung vergütet wird. Die ausgelobte Wettbewerbssumme ist auszuschöpfen. Die Aufteilung der Wettbewerbssumme kann durch einstimmigen Beschluss des Preisgerichts neu festgelegt werden.
Die Höhe der Wettbewerbssumme ist der Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgabe und der geforderten Leistung angemessen. Ist eine Umsetzung des Projekts von vornherein nicht vorgesehen, wird das Preisgeld angemessen erhöht.
Die Summe der Preise und Anerkennungen kann teilweise als Aufwandsentschädigung ausgeschüttet werden.
§ 8 Abschluss des Wettbewerbs
( 1) Ergebnis und Öffentlichkeit
Die Ausloberin bzw. der Auslober informiert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung. Die Ausloberin bzw. der Auslober stellt spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasserinnen und Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich aus.
Soweit eine Preisträgerin oder ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträgerinnen und Preisträger sowie sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat.
( 2) Auftrag
Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträgerinnen und Preisträger unter Würdigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Bei interdisziplinären Wettbewerben ist die Arbeitsgemeinschaft zu beauftragen. Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen der Preisträgerin bzw. des Preisträgers bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.
Art und Umfang der Beauftragung müssen sicherstellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs umgesetzt wird. Sie erstreckt sich in der Regel mindestens bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung.
Preisrichterinnen und Preisrichter, Sachverständige, Wettbewerbsbetreuerinnen und Wettbewerbsbetreuer/-vorprüferinnen und -vorprüfer sowie Beraterinnen und Berater dürfen später keine Planungsleistungen für die Wettbewerbsaufgabe übernehmen.
(3) Nutzung
Wettbewerbsarbeiten dürfen von der Ausloberin bzw. dem Auslober veröffentlicht werden. Sie dürfen für den vorgesehenen Zweck genutzt werden, wenn die Verfasserin bzw. der Verfasser mit der weiteren Bearbeitung beauftragt ist. Ansonsten verbleiben alle Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz bei den Verfasserinnen und Verfassern. Die mit Preisen ausgezeichneten Arbeiten werden Eigentum der Ausloberin bzw. des Auslobers. Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmerinnen und Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.
§ 9 Besondere Bestimmungen für öffentliche Ausloberinnen und Auslober
( 1) Anzuwendende Vorschriften
Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. Bei Wettbewerben sind die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) anzuwenden, sofern der Schwellenwert nach § 2 Nr. 5 der Vergabeverordnung erreicht oder überstiegen wird. Hierfür gilt der geschätzte Auftragswert der Dienstleistung, die aus dem Auslobungsverfahren hervorgeht, einschließlich der Wettbewerbsprämien und Zahlungen an Bewerberinnen und Bewerber.
Im Anwendungsbereich der VOF können Planungswettbewerbe vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden.
( 2) Ausnahmen
Ausnahmen von den RPW 2010 können von der Ausloberin bzw. vom Auslober aus zwingenden sachlichen Gründen im Benehmen mit dem zuständigen Wettbewerbsausschuss der Architekten- bzw. Ingenieurkammer zugelassen werden.
( 3) Nachprüfung
Bei Wettbewerben im Anwendungsbereich der VOF ist in der Bekanntmachung und in der Auslobung die Stelle anzugeben, an die sich die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen über Vergabe- und Wettbewerbsverfahren wenden kann.
§ 10 Inkrafttreten
Die Wettbewerbsordnung 2010 tritt in der Fassung vom 13. Juli 2010 mit Wirkung vom 2. August 2010 in Kraft.
Liste der notwendigen Angaben in der Auslobung von Wettbewerben, Bekanntmachung von EG-Wettbewerben | Anlage I |
Die Auslobung soll im Einzelnen folgende Angaben enthalten:
Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die im Anwendungsbereich der VOF einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung, zumindest nach dem in Anhang XII der Verordnung der (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster, mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitzuteilen. Auftraggeber, die im Anwendungsbereich der VOF einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Kennzeichnung, Einlieferung und Inhalt der Verfassererklärung | Anlage II |
Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer sorgt dafür, dass sie bzw. er den Nachweis über die rechtzeitige Einlieferung führen kann. Da der (Datums-/Post-/Tages-) Stempel auf dem Versandgut oder der Begleitzettel ein Datum aufweisen kann, das nach dem Abgabetermin liegt, ist der Einlieferungsschein maßgebend. Einlieferungsscheine sind daher bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Zur Wahrung der Anonymität ist bei der Zusendung durch Post, Bahn oder andere Transportunternehmen als Absender die Anschrift des Auslobers zu verwenden.
Rechtzeitig bei Post oder Bahn oder anderen geeigneten Beförderungsmitteln eingelieferte Wettbewerbsarbeiten, die später als 14 Tage nach dem Einlieferungstermin eintreffen, werden zur Beurteilung zunächst nicht zugelassen. Die endgültige Entscheidung darüber trifft das Preisgericht.
Bei interdisziplinären Wettbewerben haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft diese Versicherung abzugeben.
Regelablauf der Vorprüfung | Anlage III |
Regelablauf der Preisgerichtssitzung | Anlage IV |
Von der Beurteilung auszuschließen sind Teilleistungen, die über das geforderte Maß nach Art und Umfang hinausgehen.
Einführung der Richtlinien für Planungswettbewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg RPW 2010
- Hamburg -
Vom 16. Juli 2010
(Amtsl.Anz. Nr. 61 vom 06.08.2010 S. 1306)
Der Senat hat die Einführung der Richtlinien für Planungswettbewerbe ( RPW 2010) der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossen und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt beauftragt, erforderliche weitere Anwendungsvorgaben zu erlassen (vgl. Senatsdrucksache 2010/ 1471).
Die RPW 2010 entsprechen im Wesentlichen den Richtlinien für Planungswettbewerbe des Bundes ( RPW 2008), die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mit Erlass vom 21. November 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes eingeführt hat (Bundesanzeiger Nr. 182 vom 28. November 2008).
Die RPW 2010 und die nachstehenden Anwendungsvorgaben sind gemäß 4.1.6 und 4.1.7 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO von allen Dienststellen und Landesbetrieben der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Unternehmen im Sinne des § 112 Absatz 2 Satz 1 LHO handelt, anzuwenden.
Im Übrigen wird die Beachtung empfohlen.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die RPW 2010 auf Grund ihrer ganz anderen Zielsetzungen schon dem Grunde nach keine Anwendung auf die vom Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung (WBS) zusammen mit dem Immobilienmanagement der Finanzbehörde durchgeführten Auswahlverfahren unter Teams aus Architekten und Bauträgern finden. Während die Wettbewerbe im Sinne der RPW 2010 dazu dienen, der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen (vgl. § 1 Satz 1) und in Gestalt der Erstellerin bzw. des Erstellers des Sieger-Entwurfes eine Auftragnehmerin bzw. einen Auftragnehmer für den zu erteilenden Planungsauftrag zu finden, haben sich bei den Auswahlverfahren Auftraggeber (Bauträger) und Auftragnehmer (Architekturbüro) bereits gefunden. Zusammen entwickeln sie auf der Grundlage bereits bestehender Planungen ein Produkt (Einfamilienhaus) und bewerben sich bei der FHH darum, dieses Produkt auf der ausgeschriebenen städtischen Fläche anbieten und an künftige Hauseigentümer verkaufen zu können. Diese Argumentation gilt auch für alle anderen Verfahren, die von WSB/FB zur Vermarktung/Vergabe städtischer Grundstücke betrieben werden, wie etwa die an Baugemeinschaften. Es handelt sich bei all diesen Auswahlverfahren also nicht um Anwendungsfälle der Ausnahmeregelung gemäß § 9 Absatz 2.
Auch sog. Gutachteraufträge und sog. Parallelbeauftragungen sind vom Geltungsbereich der RPW 2010 nicht umfasst.
Die RPW 2010 treten am 2. August 2010 in Kraft; die Bestimmungen der GRW 1995 (Amtl. Anz. 1998 S. 1729) sind nicht mehr anzuwenden.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 16.06.2018)
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