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RPW 2015 - Richtlinie für Planungswettbewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 23. Februar 2015
(Amtsl. Anz. Nr. 18 vom 03.03.2015 S. 361)
Archivdatei 2010
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat 2013 die Richtlinien für Planungswettbewerbe novelliert (RPW 2013). In leicht veränderter Form werden diese hiermit als Richtlinien für Planungswettbewerbe in der Freien und Hansestadt Hamburg (RPW 2015) eingeführt. Die RPW 2015 sind von allen Dienststellen und Landesbetrieben der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, anzuwenden. Im Übrigen wird die Beachtung empfohlen. Die Anwendungshinweise Nummern 1 bis 13 zur Einführung der RPW 2010 (vgl. Amtl. Anz. vom 6. August 2010 S. 1307, 1308) sind vorerst auch für die RPW 2015 zu beachten, neue Anwendungshinweise werden folgen.
Die Bedeutung des öffentlichen Raums und die Qualität der gebauten Umwelt für unsere Gesellschaft sind unumstritten. Bei großen Bauaufgaben ist es selbstverständlich, dass eben diese Qualität am ehesten mithilfe des Ideen-Wettstreits um die beste Lösung für städtebauliche, architektonische, baulichkonstruktive oder künstlerische Aufgaben erreicht und erhalten werden kann. Aber auch bei kleineren Baumaßnahmen und beim Bauen im Bestand hat sich diese Form der Vergabe von Planungsleistungen bewährt.
Alle Regeln für derartige Wettbewerbe in Deutschland beruhen auf bereits 1867 definierten elementaren Grundsätzen und Prinzipien. Diese Grundsätze haben bis heute ihre Gültigkeit:
Auf diesen Grundsätzen basierend finden Auftraggeberinnen und Auftraggeber und Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer in einem klar strukturierten, transparenten Verfahren auf faire und partnerschaftliche Weise zueinander. Wettbewerbe fordern im wetteifernden Vergleich die schöpferischen Kräfte heraus und fördern innovative und nachhaltige Lösungen für eine zukunftsgerechte Umweltgestaltung. Bei der Bestimmung der Ziele des Wettbewerbs können die Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden. Wettbewerbe sind ein hervorragendes Instrument der öffentlichen Vermittlung von Architektur und Baukultur.
§ 1 Grundsätze
(1) Definition
Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilungen erfolgt.
Wettbewerbe können sich insbesondere auf folgende Aufgabenfelder erstrecken und sollen in geeigneten Fällen interdisziplinär angelegt sein:
Diese Richtlinie kann auch für Wettbewerbe im Bereich Kunst und Design Anwendung finden.
Wettbewerbe können sich sowohl auf Neuplanungen als auch auf Planungen im Bestand beziehen.
(2) Ziele des Wettbewerbs
Wettbewerbe zielen darauf, alternative Ideen und optimierte Konzepte für die Lösung von Planungsaufgaben und die geeignete Auftragnehmerin bzw. den geeigneten Auftragnehmer für die weitere Planung zu finden. Sie können auch auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben ausgerichtet sein.
Der offene Wettbewerb bietet die größtmögliche Lösungsvielfalt für eine Planungsaufgabe. Wettbewerbe fördern das nachhaltige Planen und Bauen und dienen insbesondere dazu, die ästhetische, technische, funktionale, ökologische, ökonomische und soziale Qualität der gebauten Umwelt zu fördern.
(3) Gleichbehandlung
Die Bewerberinnen und Bewerber werden beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.
(4) Anonymität
Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur jeweiligen Entscheidung des Preisgerichts anonym.
(5) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger
Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfängerinnen bzw. Berufsanfänger sollen durch geeignete Zugangsbedingungen angemessen beteiligt werden.
§ 2 Wettbewerbsbeteiligte
(1) Ausloberinnen und Auslober Ausloberinnen und Auslober sind öffentliche oder private Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die zur Lösung einer Aufgabe einen Wettbewerb ausschreiben. Die Ausloberin bzw. der Auslober definiert die Aufgabe, lobt den Wettbewerb aus, bestimmt die Verfahrensart und beruft das Preisgericht.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die den Anforderungen an die Teilnahme genügen.
(3) Preisgericht
Das Preisgericht ist unabhängiger Berater der Ausloberin bzw. des Auslobers. Es wirkt bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs, z.B. in Form einer Preisrichtervorbesprechung, mit. Das Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten und soll an der Vermittlung der Ergebnisse beteiligt werden.
(4) Architekten- und Ingenieurkammern
(Stand: 28.01.2021)
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