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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2022-4 - Bauprüfdienst
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen

- Hamburg -

Vom 13. Mai 2022
(Quelle: https://www.hamburg.de/ vom 17.05.2022)



1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in der Nähe von Bundesfernstraßen unterliegen Anbauverboten und zu erteilende Baugenehmigungen Zustimmungsvorbehalten. Dieser BPD erläutert für Hamburg, welche fernstraßenrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen und welche Stellen von der Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen sind.

Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern soll aufgezeigt werden, welche Vorhaben fernstraßenrechtlichen Restriktionen und im Baugenehmigungsverfahren einer erweiterten Prüfung ggf. mit längeren Bearbeitungsfristen unterliegen. Die Nennung der zuständigen Stellen soll ihnen ermöglichen, schon vor Stellung eines Bauantrages fernstraßenrechtliche Fragestellungen abklären zu können, um Kollisionen im Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden.

2 Berücksichtigte Änderungen

Dieser BPD wurde gegenüber seinem Vorgänger vollständig überarbeitet. Der BPD 12/1991 Bauanlagen an Bundesfernstraßen ist nicht mehr anzuwenden.

3 Rechtsgrundlagen

4 Bundesfernstraßen

Die Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) gliedern sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten ( § 1 Abs. 2 FStrG). Zu einer Bundesfernstraße gehören u. a. ( § 1 Abs. 4 FStrG):

4.1 Bundesautobahnen

Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind ( § 1 Abs. 3 FStrG).

4.2 Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten

4.2.1 "Freie Strecke"

"Freie Strecke" wird in diesem BPD der Teil einer Bundesstraße genannt, der außerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt.

4.2.2 Ortsdurchfahrten

Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient ( § 5 Abs. 4 FStrG). Die Ortsdurchfahrtenrichtlinie des BMVI 1 unterscheidet zwei Fallkonstellationen, die sich hinsichtlich der Anwendung des FStrG unterscheiden.

4.2.2.1 Verknüpfungsbereiche

Die Erschließung der Bebauung einer geschlossenen Ortslage durch die Ortsdurchfahrt/Bundesstraße erfolgt lediglich durch den Anschluss kreuzender oder einmündender örtlicher Straßen, die eine Mitbenutzung der Bundesstraße durch den innerörtlichen Verkehr bewirken (Verknüpfungsbereiche). Baugrundstücke schließen nicht unmittelbar, z.B. über Zufahrten, Zuwegungen, an die Bundesstraße an.

Verknüpfungsbereiche werden in Bezug auf Anbauverbote ( Nr. 6.1) und Zustimmungsvorbehalte ( Nr. 6.2) wie "freie" Strecken" behandelt, also so, als wenn sie außerhalb einer geschlossenen Ortslage liegen würden (Nr. 4.2.1). Zu den Verknüpfungsbereichen gehören z.B. Bereiche nördlich der Elbbrücken (B75), Teile der Bergedorfer Straße (B5) oder der Alsterkrugchaussee (B433).

4.2.2.2 Erschließungsbereiche

Die Erschließung der Bebauung einer geschlossenen Ortslage ist neben den Anschluss kreuzender oder einmündender örtlicher Straßen durch unmittelbare Zufahrten/Zuwegungen anliegender Grundstücke an die Ortsdurchfahrt/Bundesstraße geprägt.

4.3 Bundesfernstraßen in Hamburg

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